Hallo
im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit für die Kirche eingetragen. Diese bewilligt nun die Löschung des Rechts nebst kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigung.
Der Nachlasspfleger beantragt 2023 die Löschung. Er legt vor, eine begl. Abschrift des Bestellungsbeschlusses von 2019.
Ich habe nichts gefunden, dass ich nach dem neuem Recht zur Löschung eine nachlassgerichtliche Genehmigung brauche oder doch?
Aber der Nachlasspfleger weist sich doch durch eine Bestallungsurkunde im Original aus?