rechtsmittelverzicht

  • Die Frage ist für mich nicht die nach dem freien Willen, vielmehr nach der Geschäftsfähigkeit.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was ist denn mit grundbuchrechtlicher Genehmigungsbeschluss gemeint?

    Ausschlaggebend ist, ob der Betreute verfahrensfähig ist, welche in den meisten Fällen mit der Geschäftsfähigkeit zusammenfällt.

    Außer halt im Betreuungsverfahren, da gilt § 275 Abs. 1 FamFG und der Betreute ist immer verfahrensfähig. Konsequenterweise muss das auch für einen Rechtsmittelverzicht im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren gelten.

  • Richtig, grundsätzlich kann er auf RM verzichten. Diskutiert wird der Fall, daß er das krankheitsbedingt nicht überblickt und es deshalb nicht möglich sei. Da gibt es dann aber immer noch die Bremse Verfahrenspfleger.

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  • Selbst wenn er die Trageweite nicht erfasst, kann er trotzdem auf das Rechtsmittel verzichten.

    Dafür gibt es dann schließlich wie FED schon richtig geschrieben hat, (hoffentlich) einen Verfahrenspfleger, der eigenständig Rechtsmittel einlegen kann, sofern erforderlich.

  • Wenn der Betroffene doch aber in der Lage wäre die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts zu erfassen, hätte er dann die Erklärung, für die eine Genehmigung gebraucht wurde, nicht auch einfach selbst abgeben können?

    Nein, da er dafür tatsächlich die Geschäftsfähigkeit bräuchte. Nur im Betreuungsverfahren ist er (beinahe) unbeschränkt verfahrensfähig.

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