Auflösend bedingte Rückauflassungsvormerkung

  • Liebe Grundbüchler,

    die Eigentümerin, die ihren Grundbesitz an ihre Tochter verschenkt, "behält sich die Rückforderung des Vertragsgegenstandes für folgende Fälle vor:" (Es folgt eine Aufzählung der Fälle a,) b,), c), d)). "Der Rückforderungsanspruch ist höchstpersönlich, nicht vererblich und nicht übertragbar. Zum Nachweis des Erlöschens des Anspruchs genügt die Sterbeurkunde der Berechtigten. Zur Sicherung der Rückübertragungsrechte bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer durch das Ableben der Berechtigten auflösend bedingten Eigentumsverschaffungsvormerkung."

    Ich habe den Notar um Prüfung der Bewilligung gebeten, da hier m.E. eine befristete Vormerkung richtig wäre (da auf ein nur der Zeit nach ungewisses Ereignis abgestellt wird (= Ableben der Berechtigten = Palandt/Ellenberger, BGB, § 163 Rn. 1). Dieser beharrt jedoch auf der Eintragung der auflösenden Bedingung mit der Begründung, "das Ende der Vormerkung hänge von einer Bedingung ab, nämlich, dass das Leben der Berechtigten beendet ist. Die Vormerkungswirkung löse sich auf mit dem Ableben der Berechtigten."

    Hab ich einen Denkfehler?

  • Der Tod ist keine Bedingung sondern eine Befristung, da (nach derzeitigem Stand der Wissenschaft) dessen Eintritt nicht ungewiss ist sondern nur der genaue Zeitpunkt.

    M.E. ist die Kommentierung da eindeutig.

    Eine bedingte Vormerkung kann mangels Bedingung nicht eingetragen werden. Sofern die Bewilligung und der Notarantrag nicht geändert werden, ist der Antrag zurückzunehmen oder zurückzuweisen.

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