Bezeichnung der beteiligten Gesellschaften in dem Unternehmensvertrag

  • Hallo,

    hat jemand zufällig schon mal den Fall gehabt, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Unternehmensvertrag lediglich unter Angabe der Firma und der Geschäftsanschrift bezeichnet wurden? Die Angabe des Sitzes oder der registerstelle fehlt.


    Sollte, unter ggf. analoger Anwendung z. B. des § 40 HRV, 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG oder 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nicht zumindest der Sitz und/oder die Registerstelle angegeben werden?

    Danke im Voraus für eure Meinungen!

  • In den hier abgeschlossenen Unternehmensverträgen sind Sitz und Register stets enthalten, bei notariell beurkundeten Verträgen aufgrund des Vertretungsnachweises ohnehin.

    Allerdings sehe ich auf Anhieb keine grundsätzliche Pflicht, Sitz und/oder Registerstelle in einem Unternehmensvertrag anzugeben. Selbst bei der Anmeldung des Vertrages zum Handelsregister ist nur der Name des anderen Vertragsteils anzumelden (§ 294 Abs. 1 S. 1 AktG). Der Sitz "soll" angegeben werden, jedenfalls wenn dies - im Hinblick auf § 30 HGB - zur Identifizierung erforderlich ist (MüKoAktG/Altmeppen, 5. Aufl. 2020, AktG § 294 Rn. 20). Daraus lässt sich aber im Umkehrschluss ableiten, dass in dem Vertrag selbst eine solche Angabe nicht zwingend ist.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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