Guten Morgen,
wir haben hier einen Berufsbetreuer, der in all seinen Jahresbericht angibt, dass er zu seinen Betreuten „vierteljährlich“ persönlichen Kontakt hat. Auf konkrete Nachfrage teilte er mit, dass er die Tage nicht genau angeben könne. Er wäre so viel in den Einrichtungen unterwegs, er würde mindestens einmal im Quartal jeden Betreuten antreffen.
Darüber hinaus hat eben jener Betreuer uns nachweislich mindestens in 2 Verfahren dahin gehend angelogen, dass er bei Vorlage des JB angegeben hat, über das Betreutenvermögen nicht verfügt zu haben – inkl. Vorlage der von den Betreuten unterschriebenen Selbstverwaltungserklärungen. Auf konkrete Nachfrage unsererseits, wie genau die Vermögensverwaltung durch den schwerstmehrfach behinderten Betreuten im Alltag aussieht, legte der Betreuer in beiden Fällen die Rechnungslegungen vor. Darin befanden sich diverse Rechnungen, auf welchen der Betreuer ein Eingangsdatum und das Datum seiner Überweisung vermerkt hat.
Frage I: Lässt der neue § 1863 BGB zu, dass wir von diesem Betreuer fordern, die genauen Tage im Jahresbericht anzugeben, damit wir prüfen können, ob der angegebene Kontakt wirklich stattgefunden hat?
Ah, nochmal nachgelesen. Im Grüneberg seht, dass der Betreuer im Jahresbericht „Art, Anzahl, Ort, Zeitpunkt, Dauer und Anlass der Kontakte“ angeben muss lt. LG Hamburg, FamRZ 17, 247. Also Frage erledigt. Ich lass es trotzdem mal hier stehen.
Frage II: Ist das Anlügen pflichtwidriges Verhalten i. S. d. § 1862 II BGB? Der schreibt ja vor, dass der Betreute persönlich anzuhören ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise oder seinen Pflichten gegenüber dem Bereuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn… So 100%ig klar scheint mir das hier nicht zu sein, da das Gesetz ja auf die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten abstellt. Über die Kommentierung im Grüneberg könnte man zu dem Schluss kommen, dass persönlich anzuhören ist. Aber ich weiß wirklich nicht, ob eine persönliche Anhörung in diesem Fällen sinnvoll ist. Würde die ganze Sache nicht in einem Betreuerwechsel münden, wäre u. U. das für die Führung der Betreuung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem doch vermutlich nachhaltig zerstört, wenn wir dem Betreuten sagen, dass sein Betreuer uns anlügt. Würde es genügen, wenn wir in den Akten vermerken, dass genau aus eben jenem Grund die persönliche Anhörung hier nicht angezeigt ist? Oder ist das Eis zu dünn? Ich hab grad kein Gefühl dafür.
In jedem Fall werden wir aber sowohl Betreuungsbehörde als auch alle Betreuungsrichter über die Vorfälle informieren, auch insbesondere damit letztere über die Geeignetheit nachdenken.
Danke Euch!