Aufschiebend bedingte Vollerbschaft

  • Hallo zusammen,

    vielleicht ist es einfach noch zu früh, aber ich kriege da einfach keinen Kopf dran:

    Erbvertrag zwischen Eheleuten. Ich soll das Grundbuch nach Eintritt des ersten Erbfalls berichtigen.

    Gegenseitigen Erbeinsetzung. Der überlebende Ehegatte soll die Stellung eines befreiten Vorerben haben. Nacherbe ist der gemeinsame Sohn, ersatzweise dessen Abkömmlinge. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein. So weit, so harmlos.

    Darüber hinaus wird aber angeordnet, dass das bewegliche Vermögen, also insbesondere Geld, "nicht den Beschränkungen der Nacherbfolge unterworfen" sein soll. Es soll "dem Überlebenden uneingeschränkt verbleiben". Ich meine, das geht nicht. Vor- und Nacherbfolge kann nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände (nicht) angeordnet werden. Und wenn sie angeordnet ist, dann gelten die normalen Beschränkungen. Wenn dem so ist, stellt sich für mich die Frage, wie ich das alternativ auslegen soll (ich tendiere zu Vorausvermächtnis, aber weiß man's?) Ohne Ermittlungen wohl nicht möglich. Damit wäre ich bei einem Erbschein?

    Dann kommt der nächste Passus: Verstirbt der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls, ohne eheliche Abkömmlinge zu hinterlassen (1) oder macht unser Sohn nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil geltend (2) wandelt sich die Vorerbschaft in eine Vollerbschaft um.

    1 heißt für mich: erst mit Eintritt des Nacherbfalls - also Tod des Vorerben - steht fest, ob der Vorerbe (für eine logische Sekunde) Vollerbe wird.

    Bei Alternative 2 kann sich schon vor Eintritt des Nacherbfalls die Vorerbschaft in eine Vollerbschaft wandeln.

    Vielleicht habe ich schlecht gesucht, aber diese Konstellation habe ich in keiner Kommentierung gefunden. Irgendwie kommt mir das komisch vor, auch wenn ich es nicht richtig packen kann.

    Vielleicht kann mir jemand von euch auf die Sprünge helfen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Lies mal § 2110 Abs. 2 BGB... die übliche Regelung, im Ergebnis Immobilien = Nacherbschaft, alles andere zur freien Verfügung.

    Und bis zum Bedingungseintritt besteht die Vor- und Nacherbschaft fort. Wenn die Bedingung eintritt, muss man das in Form des § 29 GBO nachweisen = neuer Erbschein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vgl. ausführlich hier mit weiteren Verlinkungen:

    Cromwell
    1. September 2020 um 12:21
  • Und bis zum Bedingungseintritt besteht die Vor- und Nacherbschaft fort. Wenn die Bedingung eintritt, muss man das in Form des § 29 GBO nachweisen = neuer Erbschein.

    Ich komme jetzt erst dazu: danke für eure Hinweise und die Verlinkungen. Mir scheint danach eindeutig zu sein, dass im Ergebnis ein Vorausvermächtnis gemeint ist und ich würde ohne Erbschein eintragen. Vorsorglich: siehst du, Tom, das anders, s.o.?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nein, ich würde jetzt auch ohne Erbschein eintragen (Eigentümer: Überlebender, Abt. II: Nacherbschaft ist angeordnet, Nacherben sind: x.... Die Nacherbfolge ist auflösend bedingt durch...)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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