Belastung Bruchteil Erbengemeinschaft

  • Liebe Foristen,

    kurz vor Wochenende noch eine eigentlich einfache Frage:

    Kann ein im Miteigentum einer Erbengemeinschaft stehender Bruchteil an einem Grundstück (Abt I = A zu 1/3, B zu 1/3 und C.1.undC.2 zu 1/3 in Erbengemeinschaft) mit einer Grundschuld belastet werden (belastet werden soll der 1/3 der Erbengemeinschaft)?

    Ich ging von "ja" aus, kam aber bei dem Wortlaut des § 1114 BGB "...Anteil eines Miteigenmtümers..." ins Grübeln und in der Kommentierung fand ich dazu nichts...

    Gruß

  • Interessant, dass der Fall tatsächlich nicht in der Kommentierung aufgeführt wird. Habe zumindest in der Schnelle nichts gefunden. Eigentümer des Bruchteils ist die Erbengemeinschaft. § 114 BGB ist so zu verstehen, dass ein Bruchteil nur belastet werden kann, wenn überhaupt eine Miteigentümergemeinschaft besteht. Das heißt: ein rechtlich selbständiger Bruchteil besteht. Das ist hier der Fall. Also kann die Erbengemeinschaft ihren Anteil belasten.

  • Ebenso. Für die Anwendung des § 1114 BGB kommt es nicht darauf an, wer der "Miteigentümer" ist. Dies kann eben auch eine Erbengemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft sein.

    Beim Erwerb durch eine Bruchteilsgemeinschaft würde sich der Anteil allerdings weiter aufgeteilt haben. Bei der GbR kann man den § 1114 BGB wörtlich nehmen. Die Frage taucht eigentlich nur bei der Gesamthandsgemeinschaft auf, weil sich dort der Anteil nicht verändert, sondern "nur" gemeinschaftlich wird (§§ 2032, 1416 BGB).

  • Beim Erwerb durch eine Bruchteilsgemeinschaft würde sich der Anteil allerdings weiter aufgeteilt haben.

    Das ist zutreffend. Aber im Hinblick auf die Ausgangsfrage gilt: Selbst eine Bruchteilsgemeinschaft kann den Miteigentumsanteil - etwa aufgrund gemeinschaftlicher Verfügung (§ 747 S. 2 BGB) - mit einer (Gesamt-)Grundschuld belasten. Dann kann der Gläubiger auch aus dem (gesamten) Miteigentumsanteil der Bruchteilsgemeinschaft Befriedigung verlangen, etwa über ein Gesamtausgebot nach §§ 18, 63 Abs. 2 ZVG.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Beim Erwerb durch eine Bruchteilsgemeinschaft würde sich der Anteil allerdings weiter aufgeteilt haben.

    Das ist zutreffend. Aber im Hinblick auf die Ausgangsfrage gilt: Selbst eine Bruchteilsgemeinschaft kann den Miteigentumsanteil - etwa aufgrund gemeinschaftlicher Verfügung (§ 747 S. 2 BGB) - mit einer (Gesamt-)Grundschuld belasten. Dann kann der Gläubiger auch aus dem (gesamten) Miteigentumsanteil der Bruchteilsgemeinschaft Befriedigung verlangen, etwa über ein Gesamtausgebot nach §§ 18, 63 Abs. 2 ZVG.

    Nicht wirklich. Tatsächlich würde derart jeder Miteigentümer seinen Anteil belasten. Der § 747 S. 2 BGB als "koordinierte Einzelverfügungen". Was ja aber auch dem Wortlaut des § 1114 BGB entspricht.

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