Auflassungsvormerkung und Zwangsversteigerung

  • Hi, bin leider in Sachen ZV nicht so auf dem Laufenden, habe mit die Hierarchie des § 10 ZVG angesehen, komme aber nicht so recht weiter:



    S ist Eigentümer eines Grundstücks. Im Grundbuch ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten des A eingetragen.


    Der Grundschuldgläubiger G betreibt jetzt die Zwangsvollstreckung aus seiner Grundschuld, die zeitlich schon vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung des A eingetragen war.


    Was passiert mit der Auflassungsvormerkung? Inwieweit muss der Ersteher des Grundstücks Rechte des A berücksichtigen?


    Viele Grüße

  • Bei der Erlösverteilung bekommt der berechtigte der Auflassungsvormerkung im Falle des Erlöschens des Rechts (wie hier) den kompletten noch vorhandenen Erlös.

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)


    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

  • Bei der Erlösverteilung bekommt der berechtigte der Auflassungsvormerkung im Falle des Erlöschens des Rechts (wie hier) den kompletten noch vorhandenen Erlös.

    Also wird zuerst der Grundpfandläubiger G und dann der Auflassungsberechtigte A bedient? Und der noch eingetragene Eigentümer S geht leer aus?

  • Bei der Erlösverteilung bekommt der berechtigte der Auflassungsvormerkung im Falle des Erlöschens des Rechts (wie hier) den kompletten noch vorhandenen Erlös.

    Also wird zuerst der Grundpfandläubiger G und dann der Auflassungsberechtigte A bedient? Und der noch eingetragene Eigentümer S geht leer aus?

    Natürlich geht der S leer aus. Würde die Vormerkung "vollendet", würde er ja auch sein gesamtes Eigentum verlieren. Jetzt verliert er eben das Surrogat dieses Eigentums (,das er eh verlieren würde).

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    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

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