Auflassungsvormerkung und Zwangsversteigerung

  • Hi, bin leider in Sachen ZV nicht so auf dem Laufenden, habe mit die Hierarchie des § 10 ZVG angesehen, komme aber nicht so recht weiter:


    S ist Eigentümer eines Grundstücks. Im Grundbuch ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten des A eingetragen.

    Der Grundschuldgläubiger G betreibt jetzt die Zwangsvollstreckung aus seiner Grundschuld, die zeitlich schon vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung des A eingetragen war.

    Was passiert mit der Auflassungsvormerkung? Inwieweit muss der Ersteher des Grundstücks Rechte des A berücksichtigen?

    Viele Grüße

  • Bei der Erlösverteilung bekommt der berechtigte der Auflassungsvormerkung im Falle des Erlöschens des Rechts (wie hier) den kompletten noch vorhandenen Erlös.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei der Erlösverteilung bekommt der berechtigte der Auflassungsvormerkung im Falle des Erlöschens des Rechts (wie hier) den kompletten noch vorhandenen Erlös.

    Also wird zuerst der Grundpfandläubiger G und dann der Auflassungsberechtigte A bedient? Und der noch eingetragene Eigentümer S geht leer aus?

  • Bei der Erlösverteilung bekommt der berechtigte der Auflassungsvormerkung im Falle des Erlöschens des Rechts (wie hier) den kompletten noch vorhandenen Erlös.

    Also wird zuerst der Grundpfandläubiger G und dann der Auflassungsberechtigte A bedient? Und der noch eingetragene Eigentümer S geht leer aus?

    Natürlich geht der S leer aus. Würde die Vormerkung "vollendet", würde er ja auch sein gesamtes Eigentum verlieren. Jetzt verliert er eben das Surrogat dieses Eigentums (,das er eh verlieren würde).

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  • Der Eigentümer hat kein Recht am Grundstück. Erst müssen alle Rechte, für die das Grundstück als Sicherung herhalten musste, bedient werden. Bleibt dann noch Geld über, dann bekommt der Eigentümer=Schuldner den verbleibenden Betrag als Surrogat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Vielen Dank für die ganzen Infos! Wenn ich es richtig sehe, hat der Eigentümer in diesem Falle nicht viel von der Zwangsversteigerung, ein Übererlös landet beim Vormerkungsberechtigten.

    Wie ist denn dann die Stellung des Eigentümers im Zwangsversteigerungsverfahren? Muss er denn z.B. für den Zutritt zur Immobilie sorgen, damit der Sachverständige sein Gutachten erstellen kann und auch sonst irgendwie am Verfahren mitwirken? Oder ist da auch der Vormerkungsberechtigte in der Pflicht?

    Viele Grüße!

  • Leider muss weder der Eigentümer noch der Vormerkungsberechtigte für den Zutritt des Sachverständigen (oder gar von Interessenten) sorgen. Seine einzige Pflicht ist die "Duldung" der Zwangsvollstreckung.

  • Langsam lichtet sich der Nebel bei mir ..

    Nun noch eins: Der Auszahlungsanspruch des Vormerkungsberechtigten A müsste doch seinerseits pfändbar sein? Wer ist da der Drittschuldner, das Vollstreckungsgericht? :?: :/

  • Langsam lichtet sich der Nebel bei mir ..

    Nun noch eins: Der Auszahlungsanspruch des Vormerkungsberechtigten A müsste doch seinerseits pfändbar sein? Wer ist da der Drittschuldner, das Vollstreckungsgericht? :?: :/

    Keiner eine Idee? Mir werden von diversen Leuten entweder das Vollstreckungsgericht oder der Ersteher als Drittschuldner angeboten. Letzteres finde ich nicht so überzeugend, die Zahlungsforderung gegenüber dem Ersteher besteht doch seitens des Vollstreckungsgerichts, oder?

  • Doch, der ist bekannt. Das ist derjenige, der den Zuschlag bekommen hat. Vor dem Zuschlag gibt es keinen Ersteher.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Doch, der ist bekannt. Das ist derjenige, der den Zuschlag bekommen hat. Vor dem Zuschlag gibt es keinen Ersteher.

    Schon klar, ich meine doch nur, dass sicherlich Eile geboten ist, sobald ich den Ersteher kenne, muss ich loslegen und zustellen?

  • Bisher dachte ich, Du hättest Ansprüche gegen den bisherigen Eigentümer (oder betrachtest die Angelegenheit aus der Sicht des Insoverwalters des bisherigen Eigentümers) ...

    Eine Pfändung des Anspruchs des Vormerkungsberechtigten würde voraussetzen, dass gegen diesen die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

    Die Ansprüche jedes beliebigen Berechtigten auf Auszahlung des ihm zukommenden Teils am Versteigerungserlös sind als Zahlungsanspruch pfändbar. Die Pfändung ist erst nach dem Zuschlag zulässig. Nach hM gibt es für diese Pfändung keinen Drittschuldner. Vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer u.a., ZVG, in meiner 13. Auflage bei § 117 Rz. 24.

    Auf die Vormerkung erfolgt, wie oben schon jemand zutreffend erwähnt hat, nur eine bedingte Zuteilung an den Vormerkungsberechtigten. Bedingung ist die Feststellung des zuzuteilenden Betrag durch Vollstreckungsschuldner und Berechtigten des Rechts durch Vereinbarung oder Prozessurteil.

    Zugleich ist auszusprechen, an wen der Betrag zuzuteilen ist, soweit die Bedingung nicht eintritt. Das sind die nachrangigen Gläubiger, und soweit deren Forderung getilgt wäre, dann der Schuldner.

    Solange die Feststellung nach § 14 ZVG nicht erfolgt ist, wird der streitige Betrag hinterlegt.

  • Muss nochmal hierher zurückkehren, das Ganze ist doch recht komplex, wie ich finde:

    In welcher Höhe hat denn der Vormerkungsberechtigte einen Anspruch bei der Verteilung des Versteigerungserlöses? Muss er den beziffern?

    Und: Immerhin hat er den Kaufpreis nicht bezahlt (und will das auch weiterhin nicht tun). Wie geschildert kann der IV sich auch nicht von dem Kaufvertrag lösen (§ 106 InsO). Am Ende erhielte der Vormerkungsberechtigte einen Übererlös ohne Gegenleistung? Könnte man da nicht eine schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe (ungerechtfertigte Bereicherung) des IV sehen?


    :confused::confused::confused:

  • Wie bereits in #3, er bekommt den vollen, an seiner Rangposition noch vorhandenen Resterlös. Alle nach ihm gehen leer aus. Er muss das nicht beziffern.

    Er bekommt keinen Übererlös. Er bekommt das als Ersatz für sein untergegangenes Recht.

    Wenn du eine Anspruchsgrundlage findest, kannst du den Anspruch geltend machen.

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  • Das Bestehen des Anspruchs prüfe ich nicht. Hier müsste mE ein nachrangig Berechtigter Widerspruch erheben und entsprechend klagen.

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