Genehmigung im Bereich Gesundheitsfürsoge

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe hier folgenden Fall vorliegen:


    Es besteht eine Ergänzungspflegschaft für ein knapp einjähriges Kind, welche insbesondere auch den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge umfasst.


    Das Kind liegt seit der Geburt in einer Klinik, wobei nunmehr ein Luftröhrenschnitt vorgenommen werden soll um eine bessere Beatmung zu gewährleisten. Darüber hinaus wird darüber nachgedacht, in Zukunft keine Reanimation mehr durchzuführen.


    Die Ergänzungspflegerin fragt nun an, ob dafür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sei.


    Zumindest bei der Frage des Unterlassens weiterer Reanimationen wäre im Betreuungsrecht gem. § 1829 BGB eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Ich habe aber nichts gefunden, dass diese Regelung auch auf Vormundschaften bzw. Pflegschaften anzuwenden ist.


    Vielleicht hat sich ja schon mal jemand mit dieser Frage befasst. Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.

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