Umstellung Pfändungsbearbeitung

  • Ich habe als Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- ein Schreiben eines regional tätigen Kreditinstitutes in S. erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass im Zuge der Konzentration von Verwaltungsdienstleistungen die Bearbeitung der Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse, etc. ab sofort zentral an die XY AG ausgelagert ist.

    Das Kreditinstitut bittet daher die für sie als Drittschuldnerin bestimmten Pfändungen zukünftig an folgende Adresse zuzustellen: XY AG in D.

    Wie würdet ihr das bewerten? Würdet ihr in dem Pfändungs und Überweisungsbeschluss die von Gläubigern angegebene Adresse nach obigem Schreiben abändern?

    Ein Gerichtsvollzieher aus dem Bezirk eines Amtsgerichts hier in der Nähe schickte nun hiesigem Amtsgericht eine Mitteilung, dass er ebenfalls dieses Schreiben erhalten habe und der Ansicht sei, dass dieses gewünschte Vorgehen unzulässig ist. Begründung: "Unter dieser Adresse befindet sich weder eine Geschäftsstelle des Kreditinstituts, noch sind Mitarbeiter dieses Kreditinstituts dort anzutreffen, sondern nur die Firma XY AG. Diese Firma ist kein Drittschuldner. Somit wäre diese Zustellung an einen falschen Drittschuldner zugestellt worden."

    Wie seht ihr das?

  • Ich habe als Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- ein Schreiben eines regional tätigen Kreditinstitutes in S. erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass im Zuge der Konzentration von Verwaltungsdienstleistungen die Bearbeitung der Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse, etc. ab sofort zentral an die XY AG ausgelagert ist.

    Das Kreditinstitut bittet daher die für sie als Drittschuldnerin bestimmten Pfändungen zukünftig an folgende Adresse zuzustellen: XY AG in D.

    Wie würdet ihr das bewerten? Würdet ihr in dem Pfändungs und Überweisungsbeschluss die von Gläubigern angegebene Adresse nach obigem Schreiben abändern?

    Nein, keinesfalls.

    Maßgebend ist die Anschrift, die der Gläubiger als Zustellanschrift benennt. Er kann auch statt der z. B. bankenintern für die Bearbeitung von Pfändungen festgelegten Niederlassung die Filiale am Wohnort des Schuldners angeben. Dann wird eben der Pfüb dort zugestellt.

    Das gilt erst recht, wenn durch die Bank ein privates Unternehmen für die Entgegennahme/Bearbeitung von Pfübsen beauftragt wurde.

    Je nach Umfang der bei Adressänderung wegfallenden oder hinzukommenden Aufträge würden sich die betroffenen Gerichtsvollzieher wohl auch bemerkbar machen.

  • Die Bank hat mE eine Zustellungsvollmacht erteilt. Was soll daran unzulässig sein?

    Wenn Leute schwer erreichbar sind, fragen wir doch auch nach, wohin die Post gehen soll. Diese Nachfragen wären dann ja überflüssig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Bank hat mE eine Zustellungsvollmacht erteilt. Was soll daran unzulässig sein?

    Wenn Leute schwer erreichbar sind, fragen wir doch auch nach, wohin die Post gehen soll. Diese Nachfragen wären dann ja überflüssig.

    so sehe ich das auch, wie wenn der S oder DS einem Rechtsanwalt eine entspr. Zustellungsvollmacht erteilt, so kann dies auch einem Dritten erteilt werden. Ob die Bank bzw. ein DS seine Zustellungen von jemand anders bearbeiten lässt, geht - auch hinsichtlich Fristen - zu seinen Lasten wenn das Zustellungsobjekt nicht rechtzeitig bearbeitet wird.

    aber zur Fallfrage würde ich Frog zustimmen, der Pfüb-Antrag des Gläubigers ist nicht auf Geheiß des Drittschuldners abzuändern. Dessen interne Bearbeitung geht den Gläubiger nichts an und er kann weiterhin - ggf. auch um den DS zu ärgern - immer am juristischen Sitz (oder einer Filiale) zustellen lassen.

  • Die Bank hat mE eine Zustellungsvollmacht erteilt. Was soll daran unzulässig sein?

    Das Problem wird sein, dass dem in Beitrag 1 erwähnten Gerichtsvollzieher Pfübse vorliegen, in denen als Drittschuldner die A-Bank mit der Anschrift Musterstr. 5 in 99999 Musterhausen benannt ist.

    Nun hat er genauso wie die TS ein Schreiben vorliegen, in dem es u. a. heißt:

    Zitat

    Das Kreditinstitut bittet daher die für sie als Drittschuldnerin bestimmten Pfändungen zukünftig an folgende Adresse zuzustellen: XY AG in D.

    Dem muss der betreffende Gerichtsvollzieher m. E. nicht nachkommen, da die Zustellanschrift durch den Pfüb bestimmt wird und dort die Bevollmächtigung nicht aufgeführt ist. Wenn der Gläubiger nicht möchte, dass die Zustellung des Pfüb an die XY AG in D bewirkt werden soll, sondern eine andere Anschrift im Pfüb-Antrag angibt (z. B. Filiale am Wohnsitz des Schuldners), ist das sein gutes Recht.

    Dieses Wahlrecht darf dann m. E. der Gerichtsvollzieher nicht umgehen (durch Weiterleitung des für den Sitz der XY AG in D zuständigen GVZ).

    Anhand der Zustellanschrift richtet sich auch die Weiterleitung durch das Vollstreckungsgericht an die zuständige GVZ-Verteilerstelle und bestimmt sich letztlich der zuständige GVZ. Wenn dieser für die Anschrift der A-Bank Musterstr. 5 in 99999 Musterhausen zuständig ist, hätte er sicher auch kein Interesse, die betreffenden Zustellaufträge/Pfübse nun alle an den für die XY AG in D zuständigen Kollegen weiterzuleiten. Neben dem Risiko des Verlustes der Pfübse auf dem Postweg würde ihn vermutlich auch der Wegfall der entsprechenden Einnahmen nicht erfreuen.

    Letztlich hat das Kreditinstitut nur die Möglichkeit, die neue Zustellanschrift bei den Großgläubigern bekanntzumachen, damit diese vielleicht künftig in den Pfüb-Anträgen erscheint.

  • Hier ist auch so ein Schreiben eingegangen.

    Im Rahmen der Dispositionsmaxime steht es jedoch ausschließlich dem Gläubiger zu, zu bestimmen wo der PfÜB zugestellt werden soll. Die Zustellung erfolgt ja auch im Parteibetrieb und gerade nicht v.A.w..

    Dem Drittschuldner steht es nicht zu die Zustellung an die im Gesetz benannten Orte auszuschießen. Auch die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ermöglicht nur die Zustellung an diesen, verpflichtet den Gläubiger jedoch nicht die Zustellung im Parteibetrieb an diesen zu veranlassen.

    Das VollstrG darf daher m.E. nicht die im Antrag vom Gläubiger ausgewählte Zustelladresse eigenmächtig abändern, nur weil der Drittschuldner das gerne so hätte.

    Hier wird daher insoweit nichts verändert.

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