Unterfällt Ergänzungsbetreuer (rechtliche Verhinderung) dem BtOG?

  • Hallo,

    folgende kurze Frage:

    Ich möchte einen Rechtsanwalt als Ergänzungsbetreuer bestellen und habe jemanden speziellen im Auge. Der ist nicht nach dem BtOG bisher registriert und hat für

    mich immer Verfahrenspflegschaften übernommen. Kann dieser durch mich bestellt werden, ohne die Haupttätigkeit als Betreuer oder muss ich mir einen vorschlagen lassen

    von der Betreuungsstelle? Ich würde zugegebenermaßen gerne auf den bekannten Kandidaten zugreifen, da es sich hier um einen versierten Anwalt für Spezialfälle handelt und

    der hierfür prädestiniert wäre.

    Hat da jemand eine Antwort oder das Problem schon einmal gelöst?

  • Der kann bestellt werden, aber ohne Registrierung ist er dann Ehrenamtler. Bräuchte aber dafür auch FZ und SA nach § 21 BtOG.

    Bis zum 30.6.23 ist das natürlich auch ohne Registrierantrag bei einem Bestandsbetreuer von § 32 Abs. 1 BtOG beruflich möglich. Aber dafür müsste er über den Datumswechsel 22/23 wenigstens eine berufliche Betreuung nach altem Recht geführt haben.

    Ansonsten eben Ehrenamt. Aber Anwälte als Ergänzungsbetreuer gehen wohl eh davon aus, dass diese Tätigkeit unter § 1877 Abs. 3 BGB iVm dem RVG fällt. Das geht auch, wenn der eigentliche Status Ehrenamt ist.

    Die Betreuungsbehörde müsste nur wegen § 21 BtOG involviert werden (nicht als Vorschlag nach § 12 BtOG).

    Ich frage mich aber, ob die Anwaltszulassung (wegen §§ 7, 14 BRAO) nicht die Prüfung nach § 21 BtOG zu ersetzen geeignet ist. In der vorbereitenden AG beim BMJ ist diese spezielle Konstellation leider auch vergessen worden (muss ich mir auch vorwerfen, da ich genau zu diesem Thema dabei war). Richtungsweisende Rechtsprechung wäre sicher interessant.

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