Eingruppierungsbescheid - Zuständigkeit

  • Mir liegt nun ein Eingruppierungsbescheid vor, wonach der Betreuer Stufe C bekommt.

    Den Bescheid hat der Direktor des Amtsgerichts X erlassen.

    Der Betreuer hat seinen Sitz aber im Bezirk des Amtsgerichts Y.

    Im Gesetz steht hilfsweise wäre auch das AG des Wohnsitzes zuständig. Ich gehe davon aus, dass es die Fälle betrifft, in denen der Betreuer keinen Sitz hat.

    Inwieweit steht mir eine Prüfungspflicht zu, ob der Bescheid vom zuständigen Amtsgericht erlassen wurde?

  • Der Bescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG ist ja ein Justizverwaltungsakt. Auf den mangels konkreter Spezialvorschriften das jeweilige VwVfG anzuwenden ist. Nach dessen § 44 Abs. 3 Nr 3 führt die Verletzung der örtlichen Zustimmungkeit nicht zur Nichtigkeit. Und Rechtsmittel einlegen könnte ja nur der Betreuer.

    Im übrigen ist die Begrifflichkeit des „Sitzes“ (auch in § 2 Abs. 4 BtoG für die Registrierung) mehr als unglücklich, da nur juristische Personen einen Sitz, natürliche nur einen Wohnsitz (§ 7 BGB) haben. Der Gesetzgeber hat wahrscheinlich die steuerliche Betriebsstätte gemeint, es aber nicht gesagt.

  • Mir wurde die Eingruppierung von der Verwaltung übertragen.

    Nunmehr liegt mir ein Antrag eines in der Niederlande wohnhaften Betreuers vor.

    Hat jemand eine Idee, wo die Zuständigkeit liegt?

    Zudem noch eine Frage zur Eingruppierung an sich:

    Der Betreuer legt ein Abschlusszeugnis eines Berufskollegs vor, wonach er das Fachschulexamen für Sozialpädagogik bestanden hat. Er darf die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" führen. Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualitätsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet. Wäre das Vergütungsstufe B oder C?

    Einmal editiert, zuletzt von Tanja (13. April 2023 um 14:31)

  • Ach so, und zur 2. Frage: eine Fachschule ist KEINE Fachhochschule. Also Tabelle B. Es sei denn, da gabs zusätzlich noch ein weiteres, ggf auch fachfremdes „echtes“ Studium, das mit einem Diplom, Bachelor, Master oder einer Staatsprüfung geendet hat.

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