Sparbrief als Anlagekonto im Sinne von § 1841 Abs. 2 BGB

  • Ich bin etwas ratlos. Was ist ein Anlagekonto im Sinne des § 1841 Abs. 2 BGB? Mir liegen inzwischen drei Anträge auf betreuungsgerichtliche Genehmigung für einen Sparkassenbrief bzw. für eine Sparbrief einer Volksbank vor. Fallen diese unter das Genehmigungserfordernis des § 1848 BGB?

    Ja sicher. Denn weder der Sparkassenbrief noch der Sparbrief der Volksbank sind "Konten". Es handelt sich um Wertpapiere.

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  • Nein, Anlagen in sicherer Form, dazu gehören Sparkassenbriefe (§§ 1841, 1842 BGB, bisher „mündelsicher“) sind NICHT mehr genehmigungspflichtig. Also das, was bisher nur befreite Betreuer galt, gilt jetzt für alle. Siehe Bt-Drs 19/24445, S. 276). Sondern nur nach § 1846 BGB dem Gericht anzuzeigen (BT-Drs… S. 280). Unter § 1848 BGB fallen nur die andersartigen Anlagen (bisher § 1811 BGB), zB Aktien, Fonds, aber auch solche, die nach altem Recht mündelsicher waren (§ 1807 Nr 1-4).

    Sowohl der neue Gesetzestext als auch die RegBegr sind ziemlich verquast. Die normale genehmigungsfreie Anlage nach § 1841 BGB ist die, die vorher in § 1807 Nr 5 BGB stand. Dazu müssen sie von der Einlagensicherung erfasst sein (§ 1842 BGB iVm dem EinSiG). Alle anderen sind nach § 1848 genehmigungspflichtig. Es muss also im Zweifel eine Bescheinigung der Bank verlangt werden, ob die Anlage von der (gesetzlichen) Einlagensicherung erfasst ist.

  • Nein, Anlagen in sicherer Form, dazu gehören Sparkassenbriefe (§§ 1841, 1842 BGB, bisher „mündelsicher“) sind NICHT mehr genehmigungspflichtig. Also das, was bisher nur befreite Betreuer galt, gilt jetzt für alle. Siehe Bt-Drs 19/24445, S. 276). Sondern nur nach § 1846 BGB dem Gericht anzuzeigen (BT-Drs… S. 280). Unter § 1848 BGB fallen nur die andersartigen Anlagen (bisher § 1811 BGB), zB Aktien, Fonds, aber auch solche, die nach altem Recht mündelsicher waren (§ 1807 Nr 1-4).

    Sowohl der neue Gesetzestext als auch die RegBegr sind ziemlich verquast. Die normale genehmigungsfreie Anlage nach § 1841 BGB ist die, die vorher in § 1807 Nr 5 BGB stand. Dazu müssen sie von der Einlagensicherung erfasst sein (§ 1842 BGB iVm dem EinSiG). Alle anderen sind nach § 1848 genehmigungspflichtig. Es muss also im Zweifel eine Bescheinigung der Bank verlangt werden, ob die Anlage von der (gesetzlichen) Einlagensicherung erfasst ist.

    Ja eben. Den "Sparkassenbrief" alter Prägung, mit öffentlich-rechtlicher Garantie, gibt es nicht mehr. Die "Sparkassenbriefe" sind ganz normale Sparbriefe, und ob sie von der gesetzlichen oder sonstigen Einlagensicherung umfass sind hängt davon ab, ob sie z.B. eine Nachrangabrede enthalten. Und es handelt sich jedenfalls nicht um "Konten".

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  • Der § 1807 Nr 4 profitierte ja von der früheren Gewährsträgerhaftung der Kommunen für „ihre“ Sparkassen, also Haftung zB mit dem Wert aller kommunalen Immobilien. Seit der Abschaffung (2006?) sind Sparkassen ganz normale Geldinstitute, für die die gesetzliche Einlagensicherung (mit ihren Höchstgrenzen) gilt. M.W. gehören Sparkassenbriefe aber zu den Anlagen, die davon erfasst sind.

  • Ich würde mich tom anschließen. Der Referentenentwurf spricht davon, dass das Konto bei einem Kreditinstitut der Standardfall sein sollte, alle anderen Anlagearten jedoch der Genehmigung bedürfen. In dem Sinne sind Sparbriefe / Sparkassenbriefe keine Konten und wären daher genehmigungsbedürftig.

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Da man mir nicht glaubt, hier das Merkblatt aus Sachsen: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findf…shortname=SMJus

    Anlagen, die unter die §§ 1841, 1842 BGB fallen, sind nicht mehr genehmigungspflichtig.

    Wer Zugang zum HK-BuR hat (zB Juris-Modul Betreuungsrecht): HK-BuR/Hilbert, § 1842 BGB Rn 6 ff

  • Da man mir nicht glaubt, hier das Merkblatt aus Sachsen: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findf…shortname=SMJus

    Anlagen, die unter die §§ 1841, 1842 BGB fallen, sind nicht mehr genehmigungspflichtig.

    Wer Zugang zum HK-BuR hat (zB Juris-Modul Betreuungsrecht): HK-BuR/Hilbert, § 1842 BGB Rn 6 ff

    Da steht aber überall "Konten". Ein Sparbrief ist kein Konto.

    Soweit in dem Merkblatt ausgeführt wird

    "Wenn die Wünsche und der Wille des Betreuten nicht feststellbar sind, sollte eine als sicher geltende Anlageform gewählt werden. Als sicher gelten unter anderem:

    • Konten bei Banken und Sparkassen, die über eine Einlagensicherung verfügen,in der Regel gehören hierzu Sparbücher, Tagesgeldkonten und Sparbriefe
    • inländische Hypotheken, Grundschulden
    • Bundeswertpapiere
    • Bausparverträge deutscher Bausparkassen, die über eine Einlagensicherung verfügen
    • Bundesanleihen, Bundesschatzanweisungen
    • Bundes- und Kommunalobligationen"

    und dies alles offenbar für nicht genehmigungspflichtig gehalten wird, widerspricht das schlicht dem Gesetzeswortlaut. Es mag sein, dass diese Anlageformen sicher sind (aber: Grundschulden? Hallo?), aber es sind viele der dort genannten Anlagen keine "Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2" - damit sind sie genehmigungspflichtig (§ 1848 BGB).

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  • Vgl. wenn ein Sparbrief der gesetzlichen Einlagensicherung unterliegt oder nicht:

    Sparbrief
    Der Sparbrief ist eine Einmalanlage bei einem Kreditinstitut, mit der Sie einen Geldbetrag für eine vorab festgelegte Laufzeit von einem bis zehn Jahren zu…
    www.bafin.de
  • Hallo,

    ich krame das Thema mal hervor, da hier viel auf die Bennung wert gelegt wird. Wie eine Bank ihr Produkt nennt, sollte aber mMn nicht Maßstab sein. Es könnte genauso "Festgeldkonto" anstatt "Sparbrief" heissen. Von der Systematik her, finde ich, dass der Gesetzgeber für einen Sparbrief eine Anzeigepflicht gewollt hat und keine Genehmigungspflicht.

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