Hm, wenn ich mir § 4 Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Länder in der Deutschen Demokratischen Republik anschaue, da ist nur die Rede von "Überleitung der bisher von den Landesregierungen wahrgenommenen Aufgaben auf die Organe der Bezirke". Gehört dazu auch die Nachfolge an geerbtem Eigentum, das nicht staatlichen Verwaltungsaufgaben dient?
Nein, aber das spielt auch keine Rolle. Es geht um die Funktionsnachfolge, und es bestand nie Eigentum des Volkes. Es gibt Erben, man weiß nur nicht, wer diese sind - und kann es jetzt (!) auch nicht mehr feststellen, daher Aufgebot mit dem Ziel, das Fiskuserbrecht festzustellen. Das ist ja auch dann nur eine Vermutung, dass der Fiskus Erbe sei.
Und für das Verfahren gilt das jetzige Verfahrensrecht, und es erbt der Fiskus des Landes, das jetzt das Gebiet umfaßt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz odern hilfsweise letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nur "im Übrigen", also wenn insoweit nichts festgestellt werden kann, erbt der Bund.
Erst nachdem der Beschluss nach § 1964 BGB ergangen ist, können durch und gegen den Fiskus Rechte aus dem Erbe geltend gemacht werden, § 1966 BGB.