Es geht um eine Erbausschlagungserklärung. Die Mutter des Kindes war selbst Erbin und hat für sich und ihr minderj. Kind Erbausschlagung erklärt.
Das Kind wurde (als Sie noch keine Lebenspartnerschaft eingegangen war) von Ihrer Lebensgefährtin adoptiert.
Hiernach schlossen sie eine Lebenspartnerschaft. Ist das Kind damit als eheliche anzusehen? (wie bei nichtehelichen Kindern, deren Eltern nach der Geburt heiraten)
Die Lebenspartnerschaft wurde aufgehoben. Eine Sorgerechtsentscheidung erging nicht.
Ich schreibe die Lebenspartnerin zwar sicherheitshalber an wegen ihrer Erklärung für das minderj. Kind, jedoch finde ich die rechtliche Frage zur Vertretungsmacht schon interessant.