gesetzliche Vertretung minderj. Kinder bei gleichgeschlechtlichen Paaren

  • Es geht um eine Erbausschlagungserklärung. Die Mutter des Kindes war selbst Erbin und hat für sich und ihr minderj. Kind Erbausschlagung erklärt.

    Das Kind wurde (als Sie noch keine Lebenspartnerschaft eingegangen war) von Ihrer Lebensgefährtin adoptiert.

    Hiernach schlossen sie eine Lebenspartnerschaft. Ist das Kind damit als eheliche anzusehen? (wie bei nichtehelichen Kindern, deren Eltern nach der Geburt heiraten)

    Die Lebenspartnerschaft wurde aufgehoben. Eine Sorgerechtsentscheidung erging nicht.

    Ich schreibe die Lebenspartnerin zwar sicherheitshalber an wegen ihrer Erklärung für das minderj. Kind, jedoch finde ich die rechtliche Frage zur Vertretungsmacht schon interessant.

  • Das Kind wurde (als Sie noch keine Lebenspartnerschaft eingegangen war) von Ihrer Lebensgefährtin adoptiert.

    Wenn das so stimmt, würde ich mal in den Adoptionsbeschluss schauen. Bei Adoption vor dem 26.03.2019 ist dann möglicherweise die leibliche Mutter nicht mehr mit dem Kind verwandt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Auch ein interessanter Ansatz. Jedoch denke ich dass gerade bei gleichgeschlechtlichen Paaren mit der Adoption der/des Lebenspartnerin/-partners gewollt ist, dass beide Teile als Eltern gelten und nicht der leiblichen Mutter das Verwandtschaftsverhältnis genommen wird.

  • Das Kind wurde (als Sie noch keine Lebenspartnerschaft eingegangen war) von Ihrer Lebensgefährtin adoptiert.

    Wenn das so stimmt, würde ich mal in den Adoptionsbeschluss schauen. Bei Adoption vor dem 26.03.2019 ist dann möglicherweise die leibliche Mutter nicht mehr mit dem Kind verwandt.

    Ne, das wird sich um eine Stiefkindadoption gehandelt haben, weil bei Ehen (oder Lebenspartnerschaften) zwischen gleichgeschlechtlichen Personen der Partner bzw. die Partnerin nicht automatisch Elternteil wird, sondern immer eine Stiefkindadoption notwendig wird.

  • Das Kind wurde (als Sie noch keine Lebenspartnerschaft eingegangen war) von Ihrer Lebensgefährtin adoptiert.

    Wenn das so stimmt, würde ich mal in den Adoptionsbeschluss schauen. Bei Adoption vor dem 26.03.2019 ist dann möglicherweise die leibliche Mutter nicht mehr mit dem Kind verwandt.

    Ne, das wird sich um eine Stiefkindadoption gehandelt haben, weil bei Ehen (oder Lebenspartnerschaften) zwischen gleichgeschlechtlichen Personen der Partner bzw. die Partnerin nicht automatisch Elternteil wird, sondern immer eine Stiefkindadoption notwendig wird.

    Ging aber bei nicht verheirateten oder nicht verpartnerten Paaren vorher nicht.

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