Hallo zusammen,
ich habe aktuell ein Aufgebotsverfahren nach §927 BGB und weiß nicht so recht, wie ich weitermachen soll. Beiträge hierzu über die Suchfunktion habe ich bereits gelesen, jedoch habe ich meiner Meinung nach einen "Sonderfall". Ich würde mich über Antworten freuen, wie ihr weitermachen würdet.
Zum Sachverhalt:
Ein Landwirt ist Eigentümer eines Flurstücks, das ca. 1,5 ha groß ist. es handelt sich um eine Wiese, die der Landwirt seit Jahrzenten (weit über 30 Jahre hinaus) bewirtschaftet. Als nun kürzlich eine Vermessungsfachfrau vor Ort war, um das Grundstück zu vermessen, kam auf, dass innerhalb des o.g. Flurstücks (1,5 ha) ein weiteres Flurstück liegt. Dieses Flurstück hat lediglich eine Größe von 70 Quadratmetern, ist rechteckig und im Grundbuch als Fischbehälter betitelt (neben den gegenständlichen Flurstücken befindet sich ein Weiher). Optisch ist das enthaltene Flurstück nicht abzugrenzen. Es handelt sich um diesselbe Wiese, die der Landwirt seit Jahrzenten mitbewirtschaftet und dieser nicht einmal von der Existenz des Flurstücks gewusst hat.
Eigentümer des kleinen Flurstücks ist eine Dame (A), die im Jahr 1893 geboren wurde.
Der Landwirt stellt nun den Antrag auf Aufgebot zur Ausschließung des Eigentümers.
Ich habe mir sodann mal die Grundakte zu dem Flurstück angefordert. Der ganze Grundbesitz in der Gegend (Schloss mit Wiesen, Feldern, Weiher etc.) stand mal im Grundbesitz von A und Ihrem Ehemann. Der Grundbesitz wurde wohl nach und nach veräußert und das Ehepaar ist sodann verzogen. Meine Vermutung ist, dass das Flurstück einfach "vergessen" wurde (bei der Eigentumsübertragung).
Die eingetragene Eigentümerin A ist ist im Jahr 1977 verstorben.
Die Voraussetzungen des §927 BGB liegen unproblematisch vor (30 Jahre Eigenbesitz, wahrer Eigentümer verstorben).
In der Kommentierung zum §442ff. FamFG (Verfahrensvorschriften) habe ich jedoch gefunden, dass die Erben (bekannt oder unbekannt) am Verfahren zu beteiligen sind und anzuhören sind (ggf. Abwesenheitspfleger/Nachlasspfleger). Vorherkann keine Ausschließung erfolgen.
A hatte drei Erben
- B
-C
-D
Aus der Testamentseröffnung (in der das Vermögen der A benannt wurde) ist ersichtlich, dass das Grundstück offensichtlich vergessen wurde, da es nicht bei dem vorhandenen Vermögen aufgelistet wurde.
Alle drei Erben der A sind ebenfalls bereits verstorben. Die Erben des B sind bekannt, die Erben des C sind bekannt, jedoch im Ausland (England), die Erben des D sind unbekannt und im Ausland (Brüssel).
Meine Überlegungen sind nun, ob ich hier wirklich eine Nachlasspflegschaft anordnen muss. Gerade aufgrund des Auslandsbezugs würden hier Unmengen von Kosten anfallen und diese Kosten nicht im Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehen. Hatte jemand vielleicht schonmal so einen Fall oder Meinungen dazu?
Eigentlich ist doch das Aufgebot nach §927 BGB genau für solche Fälle da. Aber ich verstehe natürlich auch, dass das Recht am Eigentum nach Art. 14 GG gewahrt werden muss und die Erben (und eigentlich rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks) angehört werden müssen.
Zudem frage ich mich auch, ob nicht das Grundbuchamt von sich aus gemäß §82a GBO tätig werden müsste. Hierzu kenne ich mich allerdings grundbuchrechtlich zu wenig aus, bis zu welchem Grad das GBA noch tätig wird, und ab wann so ein "Fall" über das Aufgebot zu lösen ist.
Ich weiß einfach nicht weiter, inwieweit hier die Erben ermittelt werden müssen oder beteiligt werden müssen, bevor ich das Aufgebot erlassen kann.
Ich freue mich über jede Antwort.