Nachlasspflegschaft für Vergütungsfestsetzung des ehem. Betreuers?

  • Wie bewertet ihr folgenden Sachverhalt:

    Ein vermögender Betreuter (Heimbewohner) ist verstorben. Angehörige sind aus der Betreuungsakte nicht ersichtlich und haben sich bislang auch weder beim BetrG noch beim Nachlassgericht gemeldet.

    Die ehem. Betreuerin macht beim BetrG jetzt ihre Vergütungsansprüche geltend. Dort bekommt sie den Hinweis, dass die Erben zu ihrem Vergütungsantrag angehört werden müssen. Da Erben nicht bekannt sind, könne über den Antrag vom BetrG auch nicht entschieden werden. Aber sie könne ja als Gläubigerin eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen.

    Und natürlich macht das die ehem. Betreuerin auch sofort. Ich habe jetzt also diesen Antrag auf NLP vorliegen.

    Aus der Betreuungsakte sehe ich, dass nur Barvermögen (ca. 7.500,00 €) vorhanden ist, mehr nicht. Würdet ihr die beantragte NLP einleiten? Und wenn ja, mit welchem Wirkungskreis?

    Ich tendiere eigentlich zu einer Einleitung. Als Aufgabenkreis schwebt mir "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" sowie "Vertretung der Erben im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem BetrG" vor. Was meint ihr?

  • Ich persönlich frage vorher zumindest nochmal beim Geburtsstandesamt des Erblassers nach, ob dort Verwandte bekannt sind. Wenn ja, würde ich die als potenzielle Erben anschreiben, zum Antrag anhören und um Mitteilung bitten, ob die Erbschaft angenommen wurde.

    Wenn du NLP anordnen möchtest, wieso möchtest du nicht die Ermittlung der Erben mit aufnehmen?

  • Anfrage an Standesamt kann ich noch machen, stimmt. Viel verspreche ich mir allerdings nicht davon. Die Erblasserin war schon 93 Jahre alt. Geschwister sind deshalb zwar wahrscheinlich, aber vermutlich selbst nicht mehr am Leben. Ich müsste dann also zunächst selbst in eine amtswegige Erbenermittlung (die es im hiesigen Bundesland nicht gibt), einsteigen müssen.

    Deshalb würde ich die Erbenermittlung auch nicht als Aufgabenkreis bestimmen. Der doch recht geringe Wert des Nachlasses scheint mir hier eine umfangreiche Erbenermittlung nicht zu rechtfertigen

  • Nachlasspflegschaft und gut. Ohne irgendwelche Aufgabenkreisphantasien.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich gucke vorher immer noch in die Betreuungsakte, dort gibt es ziemlich oft Hinweise zu den vorhandenen oder nicht vorhandenen Verwandten, die dem Betreuer nicht bekannt sind.

  • Und ich gebe den Namen der Erblasserin neben all dem bereits Gesagten noch in das AVR Tool ein. Dann kann ich sehen, ob es in der Verwandtschaft hier für sie einen Treffer gibt. Erfolgsquote liegt bei ca. 25 %.

  • Nachlasspflegschaft und gut. Ohne irgendwelche Aufgabenkreisphantasien.

    :thumbup::thumbup::thumbup:

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  • Polty: Nur weil der NLP etwas laut Aufgabenkreis kann, muss er es nicht tun. Er wird natürlich nur gesetzliche Erben ermitteln, wenn das tunlich ist.

    Nimmst du den Aufgabenkreis Erbenermittlung raus, wird er dir noch nicht mal die vielleicht in den Unterlagen des Erblassers gefundenen Hinweise auf ein Kind geben müssen. Was soll diese Kasteiung der Pfleger? Die sind doch nicht blöd und ermitteln bei 7.000€ Erben bis in 4. Ordnung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • In meinen Verfahren ordne ich auch umfassend an, da nicht immer klar ist, in welche Richtung das ganze geht. Weiter ist im Gegensatz zur Betreuung die Anordnung eines umfassenden Aufgabenkreises keine Einschränkung für irgendjemand.

  • Nimmst du den Aufgabenkreis Erbenermittlung raus, wird er dir noch nicht mal die vielleicht in den Unterlagen des Erblassers gefundenen Hinweise auf ein Kind geben müssen. Was soll diese Kasteiung der Pfleger? Die sind doch nicht blöd und ermitteln bei 7.000€ Erben bis in 4. Ordnung.

    Kleinliche Begriffskorrektur: seit der Betreuungsrechtsreform ist Erbenermittlung ein Aufgabenbereich; der Aufgabenkreis umfasst alle Aufgabenbereiche des Pflegers :D

  • Wer über 25 Jahre stets „Bestallung“ und „Wirkungskreis“ geschrieben hat, für den ist das so in Fleisch und Blut übergegangen, dass ich um Gnade bitte.

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