Vergütung von vormals ehrenamtlichen Betreuern nach Registrierung

  • Hallo,

    folgende Fragestellung ist hier aufgetreten:

    Betreuerin war bisher als ehrenamtliche Betreuerin tätig und hat noch 5 ehrenamtliche Betreuungen. Nunmehr wurde sie registriert. Hat jetzt 10 Betreuungen und ist als berufliche Betreuerin tätig. Was passiert mit den ehrenamtlichen Betreuungen? Werden die automatisch als Berufsbetreuungen weitergeführt und sie kann wie für die neuen Betreuungen die Abrechnungen einfach umstellen oder bedarf es eines gerichtlichen Beschlusses? Was hat sich da durch die Novelle 2023 ggf. verändert? Kann mir das jemand beantworten?

  • Ja, die sind jetzt alle beruflich. Im Parallelthread „neues Betreuungsrecht“ hatten wir den Aspekt, dass kein „Statuswechselbeschluss“ nötig ist. Und die Betreuerin könnte theoretisch auf die Vergütung verzichten. Das normale wäre aber ein Quartals-Vergütungsantrag. Und da steckt der Teufel im Detail.

    Erstmal muss § 7 VBVG neu erst mal anwendbar sein. Das ist nicht am 1.1.23, sondern individuell nach § 18 VBVG zum Beginn des 1. Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.22 beginnt. Ist ja auch wichtig für das Ende der Aufwandspauschale.

    Daher muss man schauen, wann hat die einzelne Betreuung begonnen. Ist nicht nur für den Beginn des Abrechnungsmonats (als Teil des Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG) wichtig, sondern auch für die zeitliche Einordnung des Tabellenwerts nach § 9 Abs. 1 Nr 1 VBVG.

    M.E. Ist es es korrekt, die bisherige Ehrenamtszeit stumm mitzurechnen (wie bei einem Betreuerwechsel von Ehrenamt zum Berufsbetreuer). Die üblichen Betreuersoftwaren beherrschen das unterschiedliche Datum für Betreuungsbeginn und Vergütungsbeginn.

  • Noch ein Nachtrag: die „echte“, also behördliche Registrierung, ist gar keine Voraussetzung für das oben Genannte. Es reicht die Registrierungsfiktion des § 32 Abs. 1 BtOG, die immer dann zum 1.1.23 eintrat, wenn zumindest eine der Betreuungen über den Jahreswechsel 2022/23 beruflich nach altem Recht geführt wurde. Wobei dieser Tatbestand irgendwie (zB durch eine Beschlusskopie dieses Falles) nachzuweisen ist.

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