Umfang Testamentsvollstreckung - Inhalt Zeugnis

  • Hey,

    ich habe eine durch handschriftliche Verfügung angeordnete TV:

    ,, Ich ordne TV an. Testamentsvollstrecker soll x werden. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von..

    Zu meiner Alleinerbin setzte ich y ein.

    Der TV hat aus meinem Vermögen die Beerdigung zu veranlassen. Ich wünsche mir eine Urnenbestattung auf dem Friedhof x.

    Der TV soll mein gesamtes Vermögen in seine Verwaltung nehmen.

    Mein Haus soll verkauft werden, der TV hat nach Abzug aller Kosten, Auslagen, Steuern mein restliches Vermögen an den Erben auszuzahlen.''

    Die Beerdigung ist längst erledigt.

    Zum Zeitpunkt des Todes war kein Grundbesitz mehr im Nachlass.

    Jetzt habe ich einen Antrag auf TV Zeugnis auf dem Tisch.

    Inhalt soll sein:

    - aus dem Vermögen die Beerdigung zu veranlassen

    - das gesamte Vermögen des Erblassers zu verwalten

    - Haus zu verkaufen. Hierzu wird erklärt, dass kein Grundbesitz mehr vorhanden ist

    TV Zeugnis kann mit dem Inhalt m.E. nicht erteilt werden.

    Aufgaben die weggefallen sind, können nicht mehr aufgenommen werden.

    Ich bin mir unschlüssig, was nun in das Zeugnis aufgenommen werden muss/kann/soll.

    Regelfall der Abwicklungsvollstreckung?

    Eine Verwaltungsvollstreckung sehe ich hier eigentlich nicht.

    LG

  • Wer hat denn diesen Antrag eingereicht? Wurde so etwas von einem Notar beurkundet?

    Der Fall klingt nach einem ganz klassischen Fall.

    Im Testamentsvollstreckerzeugnis würde ich in dem Fall ganz klassisch schreiben.

    XY ist zum TV über den Nachlass des yy ernannt.

    Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  • Ja vom Notar….

    Auf meine Verfügung, sinngemäß: Lässt sich so nicht erteilen, da Derartiges nicht Inhalt des Zeugnisses sein kann und Abordnungen die bereits erledigt sind auch nicht mehr Aufgabe des TV sein können, ich bitte um Klarstellung.

    Allgemein frage ich mich was überhaupt noch abgewickelt werden soll, aber nun gut.

    Kommt vom Notar zurück:

    Ich schlage vor, dass das Zeugnis ohne Zusätze erteilt wird.

    Ok, netter Vorschlag.

    Ich würde es jetzt aber auch als Standard AbwicklungsTV erteilen.

  • Die Befreiung von § 181 BGB gehört m.E. nicht in das Zeugnis (s. MüKoBGB/Grziwotz, 8. Aufl. 2020, BGB § 2368 Rn. 37)

    Ist möglicherweise die herrschende Meinung, aber durchaus streitig, s.a. beck OGK Rn. 52 zu § 2368 BGB; OLG Hamburg v. 5.12.2018, KG v. 12.8.2021

    Ich hatte die Befreiung von § 181 BGB unter den im beck OGK genannten Aspekten zuletzt ins TV-Zeugnis aufgenommen.

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