Rückauflassungsvormerkung GbR und Gedöns

  • Hier hat sich ein Notar mal so richtig ausgetobt und ich fühle mich deutlich herausgefordert :aufgeb: Aber vielleicht ist ja auch alles ganz einfach und ich sehe Probleme, wo keine sind...

    Vater bzw. Mutter sind jeweils Alleineigentümer mehrerer Grundstücke und übertragen diese auf eine zwischen ihren Kindern bestehende GbR.

    Das erste Kuriosum: es sollen Nießbrauchrechte und (Rück-)Auflassungsvormerkungen eingetragen werden. Hinsichtlich des Nießbrauchs soll wie üblich eine Löschungserleichterung eingetragen werden. Bewilligt und beantragt wird einzutragen, "dass zur Löschung des Nachweis des Todes des Berechtigten (oder klarstellend: dessen Löschungsbewilligung) genügt".

    Die AV wird wie folgt bewilligt: "auf den Tod des Berechtigten (auflösend) befristet (bzw. klarstellend durch Löschungsbewilligung des Berechtigten zur Löschung zu bringend)".

    Das ist also kein Versehen oder einfach nur eine überflüssige Ausschmückung, sondern das ist ausdrücklich so zur Eintragung gewollt. Ich tendiere dazu, es bei der AV zu ignorieren, es für den Nießbrauch aber zu beanstanden, da ich gesetzliche Selbstverständlichkeiten nicht als Löschungserleichterung ins Grundbuch eintragen kann.

    Jetzt zu den (Rück-)AVen. Es fängt schon an mit "...ist der betreffende Erwerber (die GbR und jeder ihrer Gesellschafter) verpflichtet, den gesamten ihm übertragenen Grundbesitz zurückzuübertragen." Es gibt nur einen Erwerber, nämlich die GbR und die erhält den gesamten Grundbesitz. Aber was soll's, ich bin ja ein großer Ausleger.

    Weiter geht's: Nach Wahl des Veräußerers soll jedoch auch nur "der betreffende Erwerber als Gesellschafter" verpflichtet sein, einen seiner derzeitigen Beteiligung entsprechenden Miteigentumsanteil (wie groß derzeit die Anteile sind, geht aus der Urkunde nicht hervor) an dem Grundstück zu übertragen oder alternativ seinen Anteil an der GbR. Letztes bin ich gewillt zu ignorieren, auch wenn der gesamte Unterpunkt der Urkunde von der Bewilligung umfasst ist. Dass die AV gerichtet werden könnte auf Übertragung eines Miteigentumsanteils, ist mir natürlich klar, aber was ist mit einem unbestimmten Miteigentumsanteil? Und kann ich beide Ansprüche - gegen die GbR auf Übertragung des gesamten Grundstücks und gegen die jeweiligen Gesellschafter auf Übertragung von MEA - in eine AV packen? Ich tendiere zu nein.

    Last, but not least: Unter den gleichen Bedingungen des Rückübertragungsverlangens tritt jeder Erwerber (sic!) seinen Anteil an der GbR aufschiebend bedingt an den Verkäufer ab. Gehe ich recht in der Annahme, dass mich für die Eintragung nicht zu interessieren hat?

    Sorry, es ist ziemlich lang geworden. Ich habe wirklich versucht, den Inhalt der Urkunde auf das (in meinen Augen) Notwendigste und meine größten Unsicherheiten einzudampfen - das Ding ist so dick wie ein Telefonbuch (die Älteren von uns werden sich erinnern).

    Vielleicht fällt ja jemandem zu dem einen oder anderen Punkt etwas ein.

    Vielen Dank!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das erste Kuriosum: es sollen Nießbrauchrechte und (Rück-)Auflassungsvormerkungen eingetragen werden. Hinsichtlich des Nießbrauchs soll wie üblich eine Löschungserleichterung eingetragen werden. Bewilligt und beantragt wird einzutragen, "dass zur Löschung des Nachweis des Todes des Berechtigten (oder klarstellend: dessen Löschungsbewilligung) genügt".

    Bei uns steht in den Übergabeverträgen, daß der Übergeber sein Nießbrauchsrecht jederzeit aufgeben dürfe. Geht vermutlich in dieselbe Richtung.

    Dass die AV gerichtet werden könnte auf Übertragung eines Miteigentumsanteils, ist mir natürlich klar, aber was ist mit einem unbestimmten Miteigentumsanteil? Und kann ich beide Ansprüche - gegen die GbR auf Übertragung des gesamten Grundstücks und gegen die jeweiligen Gesellschafter auf Übertragung von MEA - in eine AV packen?

    Wegen der Miteigentumsanteile wird die Eintragung einer Vormerkung schon am Identitätsgebots scheitern. Schulden muß die Leistung der Rechtsinhaber. Die Gesellschafter sind aber keine Eigentümer.

  • Das erste Kuriosum: es sollen Nießbrauchrechte und (Rück-)Auflassungsvormerkungen eingetragen werden. Hinsichtlich des Nießbrauchs soll wie üblich eine Löschungserleichterung eingetragen werden. Bewilligt und beantragt wird einzutragen, "dass zur Löschung des Nachweis des Todes des Berechtigten (oder klarstellend: dessen Löschungsbewilligung) genügt".

    Bei uns steht in den Übergabeverträgen, daß der Übergeber sein Nießbrauchsrecht jederzeit aufgeben dürfe. Geht vermutlich in dieselbe Richtung.

    Dass die AV gerichtet werden könnte auf Übertragung eines Miteigentumsanteils, ist mir natürlich klar, aber was ist mit einem unbestimmten Miteigentumsanteil? Und kann ich beide Ansprüche - gegen die GbR auf Übertragung des gesamten Grundstücks und gegen die jeweiligen Gesellschafter auf Übertragung von MEA - in eine AV packen?

    Wegen der Miteigentumsanteile wird die Eintragung einer Vormerkung schon am Identitätsgebots scheitern. Schulden muß die Leistung der Rechtsinhaber. Die Gesellschafter sind aber keine Eigentümer.

    Es wird in Teilen der Literatur empfohlen, dass sich sowohl die GbR als auch deren Gesellschafter persönlich zur Rückübertragung verpflichten - falls "irgendwas mit der GbR nicht funktioniert" (meine Zusammenfassung der Argumente). Ändert m.E. nichts daran, dass wenn auf die GbR umgeschrieben wird, nur die Vormerkung auf Sicherung des bedingten Anspruchs auf (Rück-)Übertragung eines Miteigentumsanteils gegen die GbR eintragungsfähig ist - aber der Teil ist auch vollzugsfähig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke euch, damit habe ich schon mal wieder etwas mehr "Pack-an" für die anstehende Zwischenverfügung...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei uns steht in den Übergabeverträgen, daß der Übergeber sein Nießbrauchsrecht jederzeit aufgeben dürfe. Geht vermutlich in dieselbe Richtung.

    Ja, so was steht ja meist in den Verträgen. Aber dass ausdrücklich bewilligt und beantragt wird, bei der Löschungserleichterung einzutragen (und dann noch "klarstellend" - haha), dass Löschung mit Löschungsbewilligung möglich ist, das hatte ich noch nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • ...Aber dass ausdrücklich bewilligt und beantragt wird, bei der Löschungserleichterung einzutragen (und dann noch "klarstellend" - haha), dass Löschung mit Löschungsbewilligung möglich ist, das hatte ich noch nicht.

    Für mich wäre das ein Anlass, von der Unbestimmtheit der Anträge auszugehen. Entweder es soll die Löschungserleichterung eingetragen werden oder aber nicht, weil die Löschung mit Bewilligung des Rechtsinhabers bzw. von dessen Gesamtrechtsnachfolgern erfolgen soll. Das eine schließt das andere aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für mich wäre das ein Anlass, von der Unbestimmtheit der Anträge auszugehen. Entweder es soll die Löschungserleichterung eingetragen werden oder aber nicht, weil die Löschung mit Bewilligung des Rechtsinhabers bzw. von dessen Gesamtrechtsnachfolgern erfolgen soll. Das eine schließt das andere aus.

    Interessanter Ansatz, danke. In meinem Entwurf der Zwischenverfügung bin ich bis jetzt nur auf Unzulässigkeit der Eintragung, da überflüssig, gegangen. Da werd ich mir mal die Formulierung ganz genau ansehen müssen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Bedeutung des Hinweises auf die Möglichkeit der Aufgabe besteht natürlich in den Steuerfolgen für den Eigentümer. Halte es deswegen unverändert nicht für die Beantragung einer Löschungserleichterung, sondern tatsächlich die einer Klarstellung. Die allerdings zu banal ist, um eintragungsfähig zu sein.

  • ... Halte es deswegen unverändert nicht für die Beantragung einer Löschungserleichterung, sondern tatsächlich die einer Klarstellung. ...

    Eine Klarstellung setzt mE voraus, dass etwas unklar ist. Was an der Formulierung der Vorlöschungsklausel „... dass zur Löschung des Nachweis des Todes des Berechtigten… genügt“) unklar sein soll, erschließt sich mir nicht. Der zweite Halbsatz: „oder klarstellend: dessen Löschungsbewilligung“ (genügt), kann daher nur die Bedeutung haben, dass für den Fall, dass das GBA die Vorlöschungsklausel nicht für eintragungsfähig hält, die Löschungsbewilligung erforderlich sein soll. Damit wird die Eintragung der Vorlöschungsklausel in das Ermessen des GBA gestellt, was die Unbestimmtheit des Antrags bedingt; siehe diesen Thread:

    Sicherungshypothek auf Anteil Erbengemeinschaft? - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Schuldner ist Eigentümer zu 1/2-Anteil (2a) und zum anderen zu 2b) zusammen mit einer anderen…
    rechtspflegerforum.de

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gut, jetzt habe ich euch verstanden: Das Grundbuchamt könnte eurer Ansicht nach die Löschungserleichterung bei Todesnachweis für unzulässig halten und dann würde alternativ auf eine Löschungsbewilligung der Erben abgestellt. Über die einjährige Wartezeit hinaus. Allerdings stellt die Urkunde auf die Bewilligung des Berechtigten ("desssen") ab.

  • Ich habe mir den Text der Urkunde im Hinblick auf den Nießbrauch (also die eigentlichen Vereinbarungen, nicht die reine Bewilligung) nochmal genauer angeschaut. "Das Recht erlischt mit dem Tode und soll mit Todesnachweis löschbar sein. Der Nießbraucher kann das Recht jederzeit durch grundbuchverfahrensgerechte Bewilligung aufgeben".

    Das wäre für mich tatsächlich lediglich eine Verdeutlichung der Rechtslage und keine Sicherung für den Fall, dass das Grundbuchamt die Vorlöschungsklausel nicht für eintragungsfähig hält. Ohne die merkwürdige Bewilligung hätte ich dagegen keinerlei Bedenken gehabt.

    Aber die Bewilligung und der Antrag sind meiner Meinung nach ausdrücklich darauf gerichtet, dass die Vorlöschungsklausel über ihren gesetzlichen Inhalt hinaus um diesen Passus erweitert wird.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!