Hallo,
Ich habe folgenden Fall:
Mit Schreiben vom 24.03. wurde von der eingetragenen Eigentümerin die Eintragung einer Abtretung einer Grundschuld von der eingetragenen Gläubigerin an sie zur Eintragung beantragt. Diesbezüglich hatte ich ein formloses Schreiben an Sie geschickt, weil ich wegen des Zinsbeginns eine Nachfrage hatte.
Am 27.03. ist dann über das elektronische Anwaltspostfach ein Antrag eines Rechtsanwalts auf Eintragung einer Zwangshypothek eingegangen. Er gab an die Unterlagen im Original nachreichen zu wollen.
Am 31.03. ist sodann ein Ersuchen des Insolvenzgerichts eingegangen, aufgrund dessen die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen beim Grundstück und bei den in Abt. II und III eingetragenen Rechten gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erfolgen soll.
Die Eintragung der Abtretung der Grundschuld ist theoretisch ja eintragungsfähig. Kann die Eintragung nun trotz der zur Eintragung beantragten Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 InsO erfolgen, weil das Ersuchen ja zeitlich nach der Abtretung eingegangen ist oder übersehe ich etwas?
Grundsätzlich ist die Eintragung einer Zwangshypothek in Kombination mit einer Insolvenzeröffnung wegen §§ 88, 89 InsO ja kritisch. Hier handelt es sich allerdings ja um lediglich eine vorläufige Maßnahme, sodass § 88 InsO ja theoretisch noch nicht zu beachten ist und die Eintragung, sofern die Unterlagen vollständig eingereicht werden, erfolgen könnte. Nach Insolvenzeröffnung müsste dann geprüft werden, ob § 88 InsO gilt und das Recht unwirksam wird oder?
Ich bin mir bei Insolvenzsachen recht unsicher, deshalb die Nachfragen..
Danke schonmal für die Hilfe.