Testamentseröffnung, unbedingte Teilnahme am Eröffnungstermin

  • Hallo,

    mein Erblasser hat eine Tochter . Diese Tochter beantragt die Eröffnung der Testamente. Die Eröffnung der Testamente soll nur in ihrem Beisein durch das Gericht erfolgen.

    Muss ich dem als Nachlassgericht folgen?

  • Das kann sie doch haben, indem sie an dem von Dir bestimmten Termin teilnimmt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die (von mir nicht zu beantwortende) Frage ist nur, ob bei einem ausdrücklichen Wunsch eines Termins durch eine dann zwingend zu beteiligende Person das Ermessen noch fehlerfrei ausgeübt wird, wenn man sich trotzdem für die stille Variante entscheidet.

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  • Wobei der für den nachgefragten Fall das Ermessen richtig ausgeübt sieht, wenn terminiert wird.

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  • Wobei der für den nachgefragten Fall das Ermessen richtig ausgeübt sieht, wenn terminiert wird.

    Eigentlich ja nur, wenn dem Gericht die sonstigen Beteiligten, also testamentarische Erben, Vermächtnisnehmer, pp. auch bereits vorher bekannt sind, da die ja auch zum Termin zu laden wären.

    Hat das Gericht hierüber keine Kenntnis, da das Testament noch bei Gericht verwahrt, oder in einem verschlossenen Umschlag bei Gericht abgeliefert wurde, kennt es die sonstigen Beteiligten ja nicht und könnte diese auch nicht laden.

    Ob dann das Ermessen richtig ausgeübt wurde, wenn nur die Hälfte der Beteiligten geladen wird, könnte man im gleichen Maße hinterfragen.

  • Auch dazu lassen sie sich im Kommentar aus.

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  • Man. Leute…eröffnen wie immer und gut.

    Was soll denn passieren? Wir können doch nicht jedem sein „Wünsch dir was Spiel“ mitmachen.

    Wahrscheinlich meint die Tochter aus diversen Filmen zu wissen, wie die Eröffnung abläuft. Bzw. hat keine Ahnung was das in der Praxis bedeutet und dass da niemand irgendwelche Gespräche mit Erben vor holzvertäfelterWand führt, damit dann irgendwelche Sachen da im Termin geregelt werden.

    Hau die raus, schreib zurück dass nach 348 eröffnet wurde und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (6. April 2023 um 07:15)

  • Wie bereits oben gesagt, entscheidet das Gericht nach freiem, nicht nachprüfbaren Ermessen, ob eine stille Eröffnung stattfindet oder ein Termin bestimmt wird (MüKoFamFG/Muscheler, 3. Aufl. 2019, FamFG § 348 Rn. 21).

    Also wie TL: Still eröffnen, im Anschreiben kurz darauf hinweisen, dass ein Termin absolut unüblich ist und ggf. begründen, wieso ein solcher für unzweckmäßig gehalten wurde (unnötige Verzögerung des Verfahrens durch Terminbestimmung, ggf. Ermittlung der Beteiligten, Ladung).

  • .....

    Wahrscheinlich meint die Tochter aus diversen Filmen zu wissen, wie die Eröffnung abläuft. Bzw. hat keine Ahnung was das in der Praxis bedeutet und dass da niemand irgendwelche Gespräche mit Erben vor holzvertäfelterWand führt, damit dann irgendwelche Sachen da im Termin geregelt werden.

    ....

    ist würde wahrscheinlich auch werden, noch einen Videorecorder aufzutreiben, um die VHS-Kassette mit dem Testament des Erblasser abspielen zu können :)

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