Ich habe folgenden Fall:
vorläufige Betreuung beantragt - Verfahrenspfleger bestellt - Kosten in Höhe von 85 € entstanden, der Betroffene ist verstorben.
Kann ich die Kosten des Verfahrenspflegers zum Soll stellen?
Ich habe folgenden Fall:
vorläufige Betreuung beantragt - Verfahrenspfleger bestellt - Kosten in Höhe von 85 € entstanden, der Betroffene ist verstorben.
Kann ich die Kosten des Verfahrenspflegers zum Soll stellen?
Gegen wen denn? Es fehlt schlicht an einem Kostenschuldner.
Danke für die schnelle Antwort.
Ich hatte überlegt, ob man die nun die Erben des verstorbenen Betroffenen ermitteln müsste..
Dazu müßte aber der Betroffene Entscheidungsschuldner geworden sein, was nahezu ausgeschlossen sein dürfte.
In Unterbringungs- und PsychKG-Verfahren erheben wir immer die Auslagen des Verfahrenspflegers nach Nr. 310105 GnotKG in Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 Nr.2
Aber in Betreuungssachen ist nach § 23 Nr. 1 GNotKG der Betroffene erst Kostenschuldner, wenn es zur Betreuerbestellung kommt.
Gegen wen denn? Es fehlt schlicht an einem Kostenschuldner.
Genauso.
Kosten mögen entstanden sein, aber das ist völlig egal, wenn es niemanden gibt, der die Kosten zu tragen hat.
s. #6, es war ein Betreuungsverfahren, keine Unterbringungssache
Wird kein Betreuer bestellt, können auch keine Kosten erhoben werden.
Ausnahme ist § 81 FamFG, dürfte aber nicht gegeben sein, wenn durch Tod des Betroffenen kein Betreuer bestellt worden ist.
Unser Reden seit #2.
rpfl2020 warum hast Du nur ein so altes Thema ausgegraben 😶🌫️
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