Testament nach Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge

  • Folgender Sachverhalt:

    Es wurde ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt.

    6 Monate nach Erbscheinserteilung wird ein Testament eingereicht (nicht von einem der gesetzlichen Erben)

    Es ist unklar, ob in diesem Testament eine Erbeinsetzung vorgenommen wurde. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass es sich "nur" um ein Vermächtnis handelt.

    Wie würdet ihr hier vorgehen?

    Testament eröffnen ist klar.

    Aber danach bin ich mir nicht sicher, weil die Erbfolge ja womöglich gleich bleibt.

  • Ich würde zunächst die Beteiligten zum Testament anhören und um Stellungnahme bitten. Da du ein Erbscheinsverfahren hast, musst du denke ich dann schon auslegen, ob es nun maßgeblich für die Erbfolge ist oder nicht.

    Wenn es nicht maßgeblich ist, würde ich das den Beteiligten so mitteilen, auf den Vermächtnisanspruch hinweisen und dem Vermächtnisnehmer das Merkblatt zusenden.

    Einmal editiert, zuletzt von MJ (19. April 2023 um 13:49)

  • Jetzt ist ausnahmsweise das Gericht von Amts wegen mal gefragt. Du selbst musst dir Gedanken machen, ob sich durch das Testament die Erbfolge ändert und deswegen der erteilte Erbschein unrichtig geworden sein könnte. Falls ja, mit der Eröffnung einen Beschluss machen und ES einziehen. Falls nein, eröffnen, mitteilen und gut. Es bedarf weder eines Antrags noch sonstiger Stellungnahmen von Beteiligten. Hier ist erstmal das Gericht gefragt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • In solchen Fällen ist auch immer zu fragen, ob der nach gesetzlicher Erbfolge erteilte Erbschein schon deshalb einzuziehen ist, weil er vom Rechtspfleger erteilt wurde. Das hängt aber ggf. nicht nur vom Regelungsgehalt des Testaments, sondern auch von den jeweiligen landesrechtlichen funktionellen Zuständigkeitsverhältnissen ab.

  • Jetzt ist ausnahmsweise das Gericht von Amts wegen mal gefragt. Du selbst musst dir Gedanken machen, ob sich durch das Testament die Erbfolge ändert und deswegen der erteilte Erbschein unrichtig geworden sein könnte. Falls ja, mit der Eröffnung einen Beschluss machen und ES einziehen. Falls nein, eröffnen, mitteilen und gut. Es bedarf weder eines Antrags noch sonstiger Stellungnahmen von Beteiligten. Hier ist erstmal das Gericht gefragt.

    Danke. Das hilft. Sollte ich die im Testament genannte Person diesbezüglich anschreiben, ob sie sich als Erbin sieht?

  • Nein. Keine Fragen wenn du es nicht als notwendig ansiehst oder es sich aufdrängt, dass das Testament die Erbfolge ändert. Sind es nach deiner Ansicht nur Vermächtnisse, wird eröffnet, mitgeteilt und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Rein Pragmatisch:

    Testament eröffnen.

    Vorlage an Richter zwecks Einzug Erbschein, weil jetzt ein Testament vorliegt. Richterzuständigkeit in diesen Fällen ergibt sich aus §16 Nr. 7 RpflG.

    Soll der Richter beurteilen, was zu tun ist.

    Im Zweifel neuen Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge aufnehmen, unter Berücksichtigung Testament, darin Auslegung nur Vermächtnis.

    Vorlage an Richter mit der Bitte um Rückverweisung zwecks Erteilung des Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Die Wirksamkeit des Testaments kann nur in einem Erbscheinsverfahren geklärt werden und nicht nach gutem bzw. praktischem und kostensparendem Willen der Beteiligten und des Rechtspflegers!

  • …soweit nicht von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wurde und doch Rechtspflegerzuständigkeit vorliegt. Davon ging ich aus.

    Ein Testamen welches offensichtlich nur Vermächtnisse beinhaltet ist ohne besonderen Antrag eines Beteiligten nicht geeignet, die bereits vorliegende Erbenfeststellung zu erschüttern. Deswegen würde ich es nur eröffnen und allen Beteiligten bekannt machen/mitteilen. Kommt dann (von wem auch immer) ein Antrag, sehen wir weiter. Von Amts wegen aber einzuziehen und irgendwelche Anhörungen zu machen ist unnötig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!