Vergleich - vollstreckungsfähiger Inhalt

  • Hallo :)

    ich habe hier als Titel einen Vergleich vorliegen, der wie folgt lautet:

    "Der Beklagte erkennt die Klageforderungen gemäß Ziffer 1,2 und 3 der Klageschrift vom 01.01.2023 an."

    Ist das für ein bestimmt genug? Ich habe zwar die Klageschrift mit übersendet bekommen und die UdG hat eine entsprechende Klausel erteilt, aber Bauchschmerzen habe ich hier schon (weil ich das so noch nicht gesehen habe).

  • Wenn die Klageschrift als Anlage zum Bestandteil der Vergleichsausfertigung gemacht wurde, schon. Wenn die einfach in Kopie mitübersandt wurde, dann hätte ich damit ein Problem. Aber ich bin auch hauptamtlich Grundbüchlerin und von daher per se auf verbundene Urkunden geeicht...


    Ich muss meinen Beitrag ergänzen: gehen wir davon aus, dass die Klageschrift zum Bestandteil des Vergleichs gemacht wurde und entsprechend die Ausfertigung auch die Klageschrift beinhaltet (und eben nicht nur darauf verwiesen wird, in die Zivilakte zu gucken bzw. eine einfache Kopie/Abschrift der Klageschrift aus der Zivilakte vorgelegt wird) dann muss natürlich auch noch die Klageschrift selbst so eindeutig sein, dass der Inhalt vollstreckbar wäre.

    Ist die Klageschrift nicht Bestandteil des Vergleichs, habe ich weiterhin ein Problem. M.E. muss der Titel aus sich heraus ohne die Beiziehung weiterer Unterlagen einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

    Einmal editiert, zuletzt von omawetterwax (19. April 2023 um 15:23)

  • Puh, auf den ersten Blick würde mir hier der vollstreckungsfähige Inhalt im Vergleich fehlen. Ist der Schuldner durch die bloße Anerkennung der Forderung zur Zahlung verpflichtet? Eine Bezugnahme auf die Klageschrift scheint mir zumindest unglücklich.

  • Das ist m.E. nicht hinreichend bestimmt.

    Grundlage der Auslegung eines Vollstreckungstitels kann grundsätzlich nur dessen Inhalt sein. Ausnahmsweise können dabei auch allgemein zugängliche, leicht und sicher feststellbare anderer Urkunden, auf die der Titel verweist berücksichtigt werden (vgl. BGH, IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16).

    Die Klageschrift ist nicht allgemein zugänglich, sodass auf diese nicht verwiesen werden kann (es sei denn sie ist als Anlage zum Inhalt des Vergleichs gemacht worden).

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