Forderungsübertragung

  • Hallo zusammen,

    jetzt ereilt mich wohl auch nach 13 Jahren ZVG die erste Forderungsübertragung :(

    Ich bin jetzt am Lesen und Lernen und habe die eine oder andere Frage zu dem Thema:

    - die zu übertragende Forderung wird ja verzinst und es ist meine ich ein bisschen umstritten, mit welchem Zinssatz:

    4% oder 5%-Punkte über dem Basiszinssatz: je nach dem, ob man die Zinsen als Verzugszinsen begreift oder als Weiterverzinsung des Bargebots gem. §49 ZVG

    Der Hock schreibt, die überwiegende Rechtsprechung gehe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus

    Ich tendiere (mim Stöber) zu 4%. Was meint ihr?

    - Viele gehen davon aus, dass nur das Meistgebot verzinslich ist und die Zinsen aus dem Meistgebot nicht; bei der Forderungsübertragung wird nur verzinslich übertragen, soweit es sich um das Meistgebot gehandelt hat (bspw. 100.000,00 Meistgebot; 1.000,00 € Zinsen; nur ein Zuteilungsberechtigter; "Der Teilungsplan wird dadurch ausgeführt, dass die Forderung auf die XXX Bank übetragen wird: In Höhe eines Betrages von 101.000,00 € zzgl. Zinsen aus 100.000,00 € seit dem Verteilungstermin)


    Ich tendiere dazu, nur das Meistgebot verzinslich zu stellen- konsequenterweise: wenn ich davon ausgehe, dass es sich bei der Verzinsung um die weiterlaufenden Zinsen des Meistgebotes gem. §49 ZVG handelt, dann laufen diese (4%) auch nur aus dem Meistgebot weiter

    Wie seht ihr das`?

    - Zuweisung der Forderungen an die ehemaligen Eigentümer bei Übererlös: Wie formuliert ihr das? (bei mehreren ehemaligen Eigentümern?)

    "Der Teilungsplan wird ferner dadurch ausgeführt, dass der verbleibende Teil der Teilungsmasse von 75.000,00 € zzgl. Zinsen dem ehemaligen Eigentümer Horst zugewiesen wird/den ehemaligen Eigentümern als Mitberechtigte gem. §432 BGB übetragen

    - Zum Grundbuchersuchen:

    Ich bin mir über die große Uneinigkeit im Klaren, ob man die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Berichtigung des GB unmittelbar bei der Forderungsübertragung vom FA anfordert, oder erst, wenn der Antrag auf Wiederversteigerung gestellt wird

    Gibt es dazu neue Entwicklungen?

    So oder so:

    Wann ersucht man die Eintragung der Sicherungshypotheken?

    In jedem Fall einheitlich mit dem Ersuchen auf Eintragung des Erstehers nach Eingang der UBB (wann auch immer) oder bereits direkt mit Forderungsübertragung (und ohne die Eintragung des Erstehers, der dann erst später eingetragen wird)?


    Vielen Dank schonmal fürs Helfen und Mitdenken:)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der Ersteher hat bis zum Verteilungstermin eine Zahlungspflicht, bestehend aus Bargebot und Zinsen zu leisten.

    Kommt er dem nicht nach, ist er mit seiner zu erfüllenden Verpflichtung in Verzug, so dass ich die Forderungen mit dem gesetzlichen Verzugszinsen übertrage.

    Auch ist m.E. der vollständige Betrag der nicht erbrachten Teilungsmasse zu verzinsen.

    Die Verzinsung betrifft die "neue" übertragene Forderung und ist kein "Weiterlaufen" der Verzinsungspflicht des Bargebots.

    Um an die UB zu kommen, brauche ich eine Grundlage.

    Ist die Steuer nicht berichtigt worden, kommt die Übersendung der UB normalerweise nicht in Betracht.

    In NRW gibt einen entsprechenden Erlass des Finanzministerium, dass in Falle der Anordnung der Wiederversteigerung eine UB zu übersenden ist.

    Das bestimmt den Zeitpunkt meines Eintragungsersuchen insoweit automatisch.

    Und dann ersuche ich um Eintragung des Erstehers und Eintragung der Sicherungshypotheken.

    Vor mir kann im Grundbuch ja eh nichts passieren. Dem Ersteher fehlt die Voreintragung und hinsichtlich des Ex-Eigentümers habe ich das GBA durch Übersendung eines Zuschlagsbeschlusses bösgläubig gemacht.

  • jetzt ereilt mich wohl auch nach 13 Jahren ZVG die erste Forderungsübertragung

    Tja - irgendwann trifft es einen.

    die zu übertragende Forderung wird ja verzinst und es ist meine ich ein bisschen umstritten, mit welchem Zinssatz:

    4% oder 5%-Punkte über dem Basiszinssatz: je nach dem, ob man die Zinsen als Verzugszinsen begreift oder als Weiterverzinsung des Bargebots gem. §49 ZVG

    S. Schneider/Schneider, ZVG § 118 Rz. 5: 4% mit guter Begründung.

  • Wir tendieren da zu 5%-Punkte über Basiszinssatz. Aber da wäre vielleicht mal eine Klärung durch den Gesetzgeber mal schön.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Wir teilen hier die 4%-Meinung.

    UB durch uns erst, wenn die Wiederversteigerung beantragt wird.

    Auch in Hessen gibt es einen entsprechenden Erlass.

    Wir machen das in einem einheitlichen Ersuchen.

    Alles andere fände ich auch unbillig. Der Ersteher kann die Eintragung der Sicherungshypotheken ja noch verhindern. Hierzu sollte man ihm Zeit einräumen. Oft genug liegt die Nichtzahlung am Kreditinstitut.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Verzinsung hier 4% (Stöber/Nicht, Rn. 32 zu § 118 ZVG).

    Erstehereintragung und Eintragung Sicherungshypotheken erfordern ein einheitliches Ersuchen und eine einheitliche Eintragung.

    Hintergrund für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung trotz Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Nach BFH, 14.09.1988, II R 76/86, wird der steuerpflichtige Erwerb durch die Abgabe des Meistgebots rückgängig gemacht, sobald die rechtzeitig beantragte Wiederversteigerung abgeschlossen ist. Für die Erteilung der UB ist daher Voraussetzung, dass die Wiederversteigerung beantragt wurde.

    Zitat

    Bezug nehmend auf die anliegend beigefügte Veräußerungsanzeige vom XX.XX.XXXX wird mitgeteilt, dass der Ersteher XY bis zum Verteilungstermin das Bargebot nicht vollständig bezahlt hat. Daher wurde ein Teil der Forderungen gegen ihn auf die Gläubigerin übertragen. Die das Verfahren XX K XX/XX betreibende Gläubigerin hat nunmehr die Wiederversteigerung beantragt. Die Wiederversteigerung ist mit Beschluss vom XX.XX.XXXX angeordnet worden.

    Das weitere Verfahren darf aber nur durchgeführt werden, wenn der Ersteher zuvor als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dazu ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.09.1988, II R 76/86) wird hingewiesen. Es wird gebeten, die Unbedenklichkeitsbescheinigung baldmöglichst zu erteilen und dem Gericht zuzusenden. Sie wird dann zusammen mit dem Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt weitergeleitet.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen :)

    Ich gehe jetzt von Zinsen in Höhe von 4% aus und verzinse den Zinsanteil der Teilungsmasse nicht;

    eine UBB fordere ich erst bei Beantragung der Wiederversteigerung an

    verzichten die Zuteilungsberechtigten bis zum Vorliegen der UBB mir gegenüber (öffentlich beglaubigt oder zu Protokoll) auf die Eintragung der Sicherungshypotheken, werde ich von der Eintragung der Sicherungshypotheken insoweit absehen

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  • Zu Protokoll dürfte nicht funktionieren. Für uns gilt hier auch § 29 GBO.

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  • Aber warum eigentlich? Gute Nachfrage.

    Sieht man sich § 81 Abs 2 oder 3 ZVG an, können Erklärungen im VT abgeben werden.

    Daher halte ich es für vertretbar, wenn der Verzichtende auch zu Protokoll erklären kann.

    Wir sind ZVG - nicht Grundbuch (s. 45, #10).

    Es muss eindeutig die Person des Erklärenden feststehen, also vor dem Notar oder zu Protokoll.

    Nicht in Stöber thematisiert nur die öffentliche Beglaubigung der Erklärung, aber

    nicht eine Erklärung zu Protokoll.

  • Danke für den Einwurf Araya; ich gehe mit, dass §29 GBO zu beachten ist;

    Ich meine, es handelt sich um eine grundbuchgerichtete Erklärung, die das Vollstreckungsgericht bei der Abfassung seines Ersuchens zu berücksichtigen hat; letztlich wie bei eintragungsreifen Tatsachen

    Was ich mich grade noch frage:

    Wenn die Zuteilungsberechtigten im Rahmen des gerichtlichen Verteilungstermins zu Protokoll erklären, auf die Sicherungshypothek zu verzichten, würde das reichen, oder?

    (eher theoretische Frage, da die Zuteilungsberechtigten ja wohl nicht auf die Eintragung verzichten dürften, solange das Geld nicht gezahlt ist)


    Was schreibt ihr im Anschluss den Beteiligten?

    an Zuteilungsberechtigte:

    Durch Beschluss vom heutigen Tage wurde Ihnen die Forderung gegen den Ersteher übertragen.

    Für den Ihnen übertragenen Anspruch wird gem. §§128, 130 ZVG eine Sicherungshypothek zu Ihren Gunsten eingetragen werden.

    Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, nach der steuerliche Bedenken gegen die Berichtigung des Grundbuchs nicht erhoben werden.

    Ihre Forderung ist gem. §132 ZVG gegen den Ersteher vollstreckbar.

    Sie haben die Möglichkeit gem. §133 ZVG die erneute Zwangsversteigerung des gegenständlichen Grundbesitzes gegen den Ersteher aus der Ihnen übertragenen Forderung und der einzutragenden Sicherungshypothek zu beantragen, auch wenn das Grundbuch noch nicht berichtigt ist.

    an Ersteher:

    Durch Beschluss vom heutigen Tage wurden die Forderungen gegen Sie auf die Zuteilungsberechtigten übertragen.

    Künftige Zahlungen richten Sie unmittelbar an die Zuteilungsberechtigten und zwar jeweils in der sich aus der Forderungsübertragung ergebenden Höhe.

    Das Vollstreckungsgericht kann Zahlungen nicht mehr entgegen nehmen und müsste sie zurückerstatten.

    Für die den Zuteilungsberechtigten übertragenen Ansprüche werden gem. §§128, 130 ZVG Sicherungshypotheken eingetragen werden.

    Die Forderungen der Zuteilungsberechtigten sind gem. §132 ZVG gegen Sie vollstreckbar.

    Die Zuteilungsberechtigten haben die Möglichkeit gem. §133 ZVG die erneute Zwangsversteigerung des gegenständlichen Grundbesitzes gegen Sie zu betreiben, auch wenn das Grundbuch noch nicht berichtigt ist.

    Da die Forderungen verzinslich übertragen wurden und die Wiederversteigerung des von Ihnen erworbenen Grundbesitzes droht, wird anheimgestellt, sich so schnell und umfassend wie möglich um eine Begleichung der Ansprüche zu bemühen.

    Sie können die Eintragung der Sicherungshypotheken vermeiden, wenn die Zuteilungsberechtigten dem Vollstreckungsgericht (bspw. nachdem Sie die erforderlichen Beträge gezahlt haben) in öffentlich beglaubigter Form erklären, dass sie auf die Eintragung der Sicherungshypotheken verzichten oder Sie die Beträge (einschl. die weiterlaufenden Zinsen) unter dem Verzicht auf das Recht der Rücknahme förmlich bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegen und die Hinterlegung unter Angabe des Aktenzeichens hierher mitteilen.

    Es wird dringend empfohlen bei der Leistung von Zahlungen und auch der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts etwaige Beteiligungsverhältnisse unter den Zuteilungsberechtigten (bspw. §428 BGB oder §2039 BGB) zu beachten.


    edit: ups, hab so lange geschrieben, dass ich wohojs Beitrag erst nachher gesehen hab,,,,

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    2 Mal editiert, zuletzt von JoansDong (26. April 2023 um 11:53)

  • Was ich mich grade noch frage:

    Wenn die Zuteilungsberechtigten im Rahmen des gerichtlichen Verteilungstermins zu Protokoll erklären, auf die Sicherungshypothek zu verzichten, würde das reichen, oder?

    (eher theoretische Frage, da die Zuteilungsberechtigten ja wohl nicht auf die Eintragung verzichten dürften, solange das Geld nicht gezahlt ist).

    Geht nicht so richtig zusammen. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde (§§ 165, 415, 418 ZPO), soweit die Erklärungen auch ins Protokoll gehören und der Rechtspfleger deshalb zur Aufnahme zuständig ist. Der Verzicht laut Fragestellung gehört sicher dazu, der dem Grundbuchamt abzugebende Verzicht (§ 1168 BGB, § 29 GBO) eher nicht. Weil es nicht um letzteren geht, funktioniert aber meiner Meinung nach das Argument zugunsten einer Anwendung des § 29 GBO nicht.

  • Ich habe es so im Protokoll stehen:

    Zitat

    Das Gericht wies auf die Folgen der Forderungsübertragung hin (Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück, sofern nicht binnen einer Frist von drei Monaten auf die Rechte aus der Übertragung verzichtet oder die (erneute) Versteigerung beantragt wird (§ 118 Absatz 2 ZVG), Vollstreckbarkeit (§ 132 ZVG), Wiederversteigerung (§ 133 ZVG)).

    Die Beteiligten erhalten das Protokoll ohne weitere inhaltliche Erläuterungen.

  • Die Forderungsübertragung erfolgt im Verteilungstermin. Schon rein zeitlich...wie sollte da einer bereits auf die Eintragung verzichten?

    Die spätere Erklärung erfolgt nicht in einem Termin.

    Es gibt zwei Möglichkeiten, wir erstellen das Ersuchen und reichen den Verzicht mit zum Grundbuchamt oder wir berücksichtigen den Verzicht bereits im Ersuchen. Dann "spielen" wir quasi Grundbuch und müssen mE auch § 29 GBO beachten. Es kann mE nicht sein, dass das zur Folge hat, dass einmal § 29 GBO zu beachten ist und einmal nicht.

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  • Ich habe es so im Protokoll stehen:

    Zitat

    Das Gericht wies auf die Folgen der Forderungsübertragung hin (Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück, sofern nicht binnen einer Frist von drei Monaten auf die Rechte aus der Übertragung verzichtet oder die (erneute) Versteigerung beantragt wird (§ 118 Absatz 2 ZVG), Vollstreckbarkeit (§ 132 ZVG), Wiederversteigerung (§ 133 ZVG)).

    Die Beteiligten erhalten das Protokoll ohne weitere inhaltliche Erläuterungen.

    Der Verzicht nach § 118 Abs. 2 ZVG ist dem Verzicht auf Eintragung einer SichHyp

    nicht gleichzusetzen (Muster 144 Anm. 10, Mohrbutter, letzte Auflage).

    Hier geht es doch darum, dass der Ersteher zwischen Vert.Termin und GB-Ersuchen insoweit

    das nicht erbrachte Bargebot an den Berechtigten gezahlt hatte.

    M.E. kann der Berechtigte gegenüber dem VG durch Erklärung zu Protokoll auf die

    Eintragung der (nicht mehr valtuierten) SichHyp verzichten.

  • Nachtrag:

    Ich habe "zu Protokoll" nicht =im Termin sondern so verstanden, wie eben Erklärungen und Anträge auch zu Protokoll erklärt werden können (es erscheint Person...und erklärt...). Die Erklärungen in einem gerichtlichen Termin unterliegen selbstverständlich den hierfür geltenden Regeln.

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  • Ich hab das indifferenziert formuliert und durcheinander geworfen

    eigentlich gedacht hab ich an die Erklärung im Termin- verknüpft hab ichs (fehlerhafterweise denke ich) mit der Erklärung zu Protokoll

    insofern hat dein Einwurf schon gut gepasst

    Ansonsten wie gesagt: eher theroetisch

    allenfalls so, dass nach Verkündung des Beschlusses über die Forderungsübertragung der anwesende Zuteilungsberechtigte erklärt:

    "ich hab den Ersteher so lieb und vertraue ihm ganz arg; ich verzichte auf die Eintragung der Sicherungshypothek zu meinen Gunsten"

    wohoj: was meinst du mit Erklärung zu Protokoll?

    Unmittelbar im Rahmen des gerichtlichen Verteilungstermins protokollierte Erklärungen eines Beteiligte; oder spätere Erklärungen- es erscheint der Beteiligte XY und erklärt zur Niederschrift...

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Nachtrag:

    Ich habe "zu Protokoll" nicht =im Termin sondern so verstanden, wie eben Erklärungen und Anträge auch zu Protokoll erklärt werden können (es erscheint Person...und erklärt...). Die Erklärungen in einem gerichtlichen Termin unterliegen selbstverständlich den hierfür geltenden Regeln.

    Genau!

  • Ich halte es hinsichtlich der Form des Verzichts mit BeckOK/Goldbach, Rn. 3 zu § 128 ZVG.

    Ein Verzicht auf die Sicherungshypotheken erfolgt nicht im Grundbuchverfahren, sondern im Versteigerungsverfahren. Die GBO gilt damit schon dem Grunde nach nicht, sondern es verbleibt mangels ausdrücklicher Anordnung einer bestimmten Form für die Verzichtserklärung dabei, dass diese -wie andere zivilprozessuale Erklärungen auch- formlos abgegeben werden kann.

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