Hallo zusammen,
jetzt ereilt mich wohl auch nach 13 Jahren ZVG die erste Forderungsübertragung
Ich bin jetzt am Lesen und Lernen und habe die eine oder andere Frage zu dem Thema:
- die zu übertragende Forderung wird ja verzinst und es ist meine ich ein bisschen umstritten, mit welchem Zinssatz:
4% oder 5%-Punkte über dem Basiszinssatz: je nach dem, ob man die Zinsen als Verzugszinsen begreift oder als Weiterverzinsung des Bargebots gem. §49 ZVG
Der Hock schreibt, die überwiegende Rechtsprechung gehe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
Ich tendiere (mim Stöber) zu 4%. Was meint ihr?
- Viele gehen davon aus, dass nur das Meistgebot verzinslich ist und die Zinsen aus dem Meistgebot nicht; bei der Forderungsübertragung wird nur verzinslich übertragen, soweit es sich um das Meistgebot gehandelt hat (bspw. 100.000,00 Meistgebot; 1.000,00 € Zinsen; nur ein Zuteilungsberechtigter; "Der Teilungsplan wird dadurch ausgeführt, dass die Forderung auf die XXX Bank übetragen wird: In Höhe eines Betrages von 101.000,00 € zzgl. Zinsen aus 100.000,00 € seit dem Verteilungstermin)
Ich tendiere dazu, nur das Meistgebot verzinslich zu stellen- konsequenterweise: wenn ich davon ausgehe, dass es sich bei der Verzinsung um die weiterlaufenden Zinsen des Meistgebotes gem. §49 ZVG handelt, dann laufen diese (4%) auch nur aus dem Meistgebot weiter
Wie seht ihr das`?
- Zuweisung der Forderungen an die ehemaligen Eigentümer bei Übererlös: Wie formuliert ihr das? (bei mehreren ehemaligen Eigentümern?)
"Der Teilungsplan wird ferner dadurch ausgeführt, dass der verbleibende Teil der Teilungsmasse von 75.000,00 € zzgl. Zinsen dem ehemaligen Eigentümer Horst zugewiesen wird/den ehemaligen Eigentümern als Mitberechtigte gem. §432 BGB übetragen
- Zum Grundbuchersuchen:
Ich bin mir über die große Uneinigkeit im Klaren, ob man die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Berichtigung des GB unmittelbar bei der Forderungsübertragung vom FA anfordert, oder erst, wenn der Antrag auf Wiederversteigerung gestellt wird
Gibt es dazu neue Entwicklungen?
So oder so:
Wann ersucht man die Eintragung der Sicherungshypotheken?
In jedem Fall einheitlich mit dem Ersuchen auf Eintragung des Erstehers nach Eingang der UBB (wann auch immer) oder bereits direkt mit Forderungsübertragung (und ohne die Eintragung des Erstehers, der dann erst später eingetragen wird)?
Vielen Dank schonmal fürs Helfen und Mitdenken:)