Form der Zwischenverfügung

  • Mich interessiert eure Handhabung, was die Form von Zwischenverfügungen betrifft.

    Lasst ihr diese in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zustellen? Oder gar formlos?

    In der Kommentierung habe ich zur dieser Frage nichts gefunden.

  • Dann habt ihr Glück das eure OLG´s (noch) nicht auf den Zug aufgesprungen sind, dass Zwischenverfügungen stets in Beschlussform zu erlassen sind.

    Bei mir geht eine Ausfertigung raus und diese wird zugestellt.

  • An den Notar gehen die Zwischenverfügungen hier in Form eines Schreibens und werden gegen EB zugestellt. In Beschlussform wird hier keine erlassen.

    Das kenne ich nun ganz anders, siehe z. B. Schöner/Stöber GrundbuchR, beck-online, RN. 447, Fußnote 1579:

    Zitat

    Die Zwischenverfügung ergeht als förmlicher Beschluss, vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28. 10. 2016, I–3 Wx 290/15, zitiert nach juris, sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. 3. 2017, I–3 Wx 65/16; Ilg RpflStud. 2017, 50; KEHE/Volmer § 18 Rn. 58; aA Demharter § 18 Rn. 29: durch die Zwischenverfügung werde der Verfahrengsgegenstand nicht ganz und auch nicht teilweise erledigt; deshalb seien die Beschlussvorschriften des § 38 FamFG entsprechend anzuwenden.

    Mir ist vollkommen neu, dass man Zwischenverfügungen mit einfachem Schreiben machen kann. Selbst dann müssen die Angaben des § 38 FamFG enthalten sein, wenn ich Schöner/Stöber richtig verstehe.

  • Dann habt ihr Glück das eure OLG´s (noch) nicht auf den Zug aufgesprungen sind, dass Zwischenverfügungen stets in Beschlussform zu erlassen sind.

    Unser OLG merkt das in seinen Entscheidungen regelmäßig an. Aber letztlich: wat wollen se machen?

    Wobei wir hier dazu übergehen bei Sachen, die hochgehen könnten, dann eher mal vorsorglich die Beschlussform zu wählen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wie Baffy und Law.

    Ich verlasse mich da ganz auf die Textbausteine von Solum-Star (wohl wissend, dass nicht das Textsystem sondern das Gesetz die Form bestimmt). Ich kann mich tatsächlich aber nur eine Zwischenverfügung erinnern, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurde. Und bei der wurde die Beschwerde vor einer Entscheidung des OLG zurückgenommen. Von daher ist es ein eher akademisches Problem.

  • Grundbuch ist Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts, vgl. schon allein § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 8 GVG, so dass die „Spielregeln“ des § 1 ff.FamFG Anwendung finden, wenn die GBO speziell schweigt.

    Wilsch formuliert es m.E. sehr treffend so:

    Weil die Zwischenverfügung als Summe des grundbuchamtlichen Prüfungsverfahrens auch den Status einer Entscheidung iSv § 38 FamFG für sich reklamieren kann und überdies mit der Beschwerde anfechtbar ist, ist auch die Zwischenverfügung als Beschluss mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen, und zwar vor der Unterschrift des Rechtspflegers.

    Seit Inkrafttreten des FamFG zum 1. 9. 2009 muss jeder Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, § 39 FamFG. Der Gesetzgeber sieht hierin einen „Ausdruck des rechtsfürsorgerischen Charakters“ der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, womit zugleich der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz realisiert werden soll.

    (Wilsch, Grundbuchordnung für Anfänger, Abschnitt H, Rn. 278, und Muster in Rn. 294 beck-online)

    Dieser schriftliche Beschluss muss gem. § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie das Gericht, die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel („ergeht Zwischenverfügung“) und eine Begründung enthalten (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 111212; OLG Köln FGPrax 2013, 105; Wilsch FGPrax 2009, 243). Er muss die Hindernisse bezeichnen, die der Eintragung entgegenstehen (OLG Köln FGPrax 2013, 105; OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1977, 103; OLG Düsseldorf NJOZ 2012, 3), die sog. Minimalerfordernisse.

    Liegen die zuvorderst genannten Minimalerfordernisse nicht vor, liegt auch dann keine Zwischenverfügung vor, wenn das Schreiben so genannt und mit Rechtsmittelbelehrung versehen wird; vielmehr handelt es sich dann um eine nicht rechtsmittelfähige Meinungsäußerung des Grundbuchamts (BGH FGPrax 2014, 192; OLG München BeckRS 2019, 6009; OLG Celle BeckRS 2018, 3928; OLG München BeckRS 2016, 16230).

    (BeckOK GBO/Zeiser, 48. Ed. 2.1.2023, GBO § 18 Rn. 32)

    Ob nun per Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift der Beschluss bekannt zu geben ist, streiten sich seit dem Wortlaut in § 317 Abs. 2 ZPO die Geister.

    Ich halte mich da an MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 41 Rn. 6 und gebe den Beschluss in Ausfertigung an den Notar in der Regel per -EB- bekannt.

  • Tatsächlich gibt es bei mir vor allem telefonische "Beanstandungen". Nur ein einziger Notar im Bezirk erhält immer einer schriftliche Zwischenverfügung, allerdings nicht in Beschlussform. Bei dem wäre das definitiv zu viel Aufwand!

    Sollte sich ein Sachverhalt abzeichnen, der in die Beschwerde gehen könnte (was sich in aller Regel beim Telefonat schon ergibt), mach ich halt einen Beschluss. Bei problematischen Fällen oder auswärtigen Notaren verzichte ich in der Zwischenverfügung auch schon mal auf den Hinweis nach § 18 GBO und die Zurückweisungsandrohung. Mein Schreiben wird dennoch gegen EB zugestellt. Ist dann halt erst einmal eine "Meinungsäußerung" des Grundbuchs. Danach kann ich auch noch einen Beschluss hinterher schicken....

    Selbiger wird in Ausfertigung dem Notar/Antragsteller förmlich zugestellt.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich denke eher an die OLG´s welche die Zwischenverfügung aufheben und der Beschwerde stattgeben, weil diese nicht in der richtigen Form erlassen wurde.

    Ja.

    Die OLG‘s heben dich ja auch auf wenn du eine Zwischenverfügung machst obwohl du hättet zurückweisen müssen.

    Das möchte ich so nicht stehen lassen.

    Denn ein Eintragungshindernis ist ein Eintragungshindernis, daran ändern auch einzuhaltende Formalien nichts.

    "Lediglich" die "Entscheidung" des Gerichts ist aufzuheben mit der Maßgabe neu zu entscheiden. Wenn also die Zwischenverfügung nicht in der entsprechenden Form erfolgt, wird an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Wenn statt der ZwVfG die Zurückweisung geboten war, ist die ZwVfG aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

    Ob die Beschwerdegerichte es immer so machen,.....

    Fazit:

    Mögen sich die Rechtsfolgen überschaubar zeigen, wenn man eine ZwVfg nicht in Beschlussform fasst, dienstaufsichtsrechtlich dürfte das jedenfalls Aufhänger in Geschäftsprüfungen sein :teufel:

  • Aber aufgehoben ist aufgehoben. Wenn ich als GBA was hochgebe, möchte ich doch nicht das ich aufgehoben werde, sondern dass ich gehalten werde. Und wenn es wegen einer Förmlichkeit ist, ist es ja noch schlimmer, denn über Inhalte gibt es bekanntlich ja mehrere Meinungen. Am besten sind ja noch die Aufhebungen des OLG, welche zum Inhalt noch nicht mal eine Andeutung machen.

  • Ungeachtet der Form der Zwischenverfügung:

    Wenn man aufgrund Schreibens des Notars anschließend zu einer anderen Rechtsauffassung als zuvor kommt, teilt ihr das dem Notar mit? Oder vollzieht ihr dann einfach den gestellten Antrag?

  • pdaw

    Der Notar hat kund getan, weshalb er meine Zwischenverfügung für ungerechtfertigt hält. Zu dieser Erkenntnis musste ich inzwischen auch kommen. :whistling:

    Dann wird normalerweise einfach vollzogen.

    Aber theoretisch müßte man einen Abhilfebeschluß machen, wenn eine (echte) Zwischenverfügung ergangen wäre. Meist sind es aber (wie oben schon gesagt) telefonische oder schriftliche Beanstandungen (Hinweise des GBA auf die dortige Rechtsauffassung). Das führt in fast allen Fällen dazu, dass entweder das GBA mich von seiner Auffassung überzeugen kann und ich es daher dann so mache, wie das GBA es für richtig hält, oder dass ich das GBA von meiner Auffassung überzeugen kann und meine Anträge vollzogen werden. Nur in den wenigen verbleibenden Fällen verlange ich irgendwann eine rechsmittelfähige Entscheidung - da wird dann auch typischerweise nicht mehr abgeholfen und es geht zum OLG.

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