Insolvenzplan und Restschuldbefreiung

  • Wie ist das denn eigentlich bei einem Insolvenzplan einer nat. Person. Wenn dort alle Gläubiger plangemäß befriedigt wurden, wird der S ja gem. § 227 Abs. 1 InsO von seinen restlichen Verbindlichkeiten diesen gegenüber befreit.

    Greift dann auch die Regelung des § 300 Abs. 2 InsO, mit der Folge, dass vorzeitige Restschuldbefreiung erlangt werden kann?

  • Göttingen ist nicht so das an dem ich mich orientieren würde :saint:

    Das siehst Du aber ein wenig arg eng. Dem verdanken wir die bahnbrechende Entscheidung: Stundung der Kosten = Berichtigung, 7 IK 99/14 vom 29.04.2015, dem Richter wurde die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

    Das mit der Stundung der Kosten = Berichtigung habe ich neulich mal an der Tanke probiert, hat aber nicht geklappt. :flucht:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • na ja, jetzt mal nix gegen Uli (ich vermue mal dass beide Entscheidungen noch aus seiner Feder stammen). Mna kann ja anderer Meinung sein.

    Zu der Stundungsgeschichte ist - so jedenfalls den Eindruck den ich seinerzeit gewonnen habe - hier richterlich fair evoziert wurde. Mit dem Teil war dann auf Linie gesetzt. Wir Rpfl's haben es bei uns alle anders gesehen, aber bei einer Meinungsdivergenz wäre es völlig i.O. eine Evocation vorzuschlagen.

    Zum Planverfahren ist ei uns (jetzt: Richterschaft) die Auffassung, dass der RSB-Antrag zurückzunehmen ist (die verfahrensrechtlichen Einzelheiten lass ich mal wech; da müssen die RichterInnen aufpassen, das dies "richig" gemacht wird).

    Dies hat aber eine Vorgeschichte:

    1.Akt: Präklusion der Tabellenfeststellungsklage und Planregelung

    Hier hat der BGH dahingehend judiziert, dass diese Frist erst mit rk. Planbestätigung beginnen kann (schade, und wenig kreativ gelöst !).

    2. Akt Einführung der Regelung des § 259b InsO mit dem ESUG

    damit war die "harte Ausschlussklausel" weg vom Fenster; einSanierungshindernis !

    Damit ist die RSB-Entscheidung nicht mehr möglich.

    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn es also nicht möglich ist, RSB zu erlangen, was ist denn dann mit der Abtretungserklärung? Die bestünde dann ja fort, und wir hätten die schöne Situation, in der der TH Geld einkassiert, aber nix verteilen kann, da keine Gläubiger mehr da sind.

  • Wenn es also nicht möglich ist, RSB zu erlangen, was ist denn dann mit der Abtretungserklärung? Die bestünde dann ja fort, und wir hätten die schöne Situation, in der der TH Geld einkassiert, aber nix verteilen kann, da keine Gläubiger mehr da sind.

    Ohne Bestellung eines Treuhänders läuft die Antretungserklärung ins Leere.

    N.B. Die Gläubiger sind schon noch da, sind aber auf die Quote aus dem Plan verwiesen.

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  • zu #8:

    ja dies ließe sich fragen.

    sähe der Insolvenzplan ein Weiterlaufen der Abtretungserklärung - an wen auch immer - (ein Treuhänder i.S.d. RSB wäre nicht zubestimmen) vor, würde diese weiterlaufen (auch auf 10 Jahr oder länger oder was auch immer).

    Mit Rücknahme des RSB oder Zurückweisung wäre die Abtretungserklärung "erledigt" - sofern der Plan nicht ein anderes vorsieht: Stichwort Quotenerwirtschaftungspläne.

    Dann wäre aber die ABtretungserlärung an sich auch erledigt, es wäre eine andere Art der Quotenwerwirtschaftung qua Plan, so wie dies im IK-Verfahren im AEG oder im gSPB vorgesehen wäre, also nix neues.

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