Wie ist das denn eigentlich bei einem Insolvenzplan einer nat. Person. Wenn dort alle Gläubiger plangemäß befriedigt wurden, wird der S ja gem. § 227 Abs. 1 InsO von seinen restlichen Verbindlichkeiten diesen gegenüber befreit.
Greift dann auch die Regelung des § 300 Abs. 2 InsO, mit der Folge, dass vorzeitige Restschuldbefreiung erlangt werden kann?