Fristberechnung bei §§ 1170 BGB, 212 BGB

  • Naja, die Möglichkeit das Recht löschen zu lassen besteht schon...mit Geduld...

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2013 – 25 Wx 21/13, BeckRS 2013, 197351 Rn. 23, beck-online:

    Im Übrigen sind die Nachteile in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § FAMFG § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ FAMFG § 449, FAMFG § 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ BGB § 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.

    Dazu hat das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2020, 19 W 62/21 (Wx) für Briefgrundschulden anders entschieden (so habe ich es verstanden).

  • Naja, die Möglichkeit das Recht löschen zu lassen besteht schon...mit Geduld...

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2013 – 25 Wx 21/13, BeckRS 2013, 197351 Rn. 23, beck-online:

    Im Übrigen sind die Nachteile in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § FAMFG § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ FAMFG § 449, FAMFG § 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ BGB § 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.

    Dazu hat das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2020, 19 W 62/21 (Wx) für Briefgrundschulden anders entschieden (so habe ich es verstanden).

    Ich denke, die Entscheidung vom OLG Karlsruhe ist schon sehr speziell auf den dortigen Sachverhalt. Es wird ja auch nur darüber entschieden, dass die Zurückweisung mangels Antragsberechtigung unzulässig war und es dem AG zur erneuten Entscheidung verwiesen hat.

    Aus Rn. 11 wird ja deutlich, dass der Regelfall die fehlende Glaubhaftmachung ist und es in dem zu entscheidenden Verfahren eine Ausnahme ist. Meistens behaupten die Erben ja einfach nur, dass XY nichts mit der Grundschuld gemacht hat und sie davon ausgehen Inhaber der Grundschulden zu sein.

  • Zudem muss das Abhandenkommen oder die Vernichtung an Eides statt versichert werden, mangels eigener Wahrnehmung könnte auch dies bei den Erben wieder problematisch sein.

    Deswegen wird ja auch regelmäßig versichert, dass der Brief bei Oma noch da war, aber nach dem Ausräumen der Wohnung nach ihrem Tod jetzt nicht mehr auffindbar ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zudem muss das Abhandenkommen oder die Vernichtung an Eides statt versichert werden, mangels eigener Wahrnehmung könnte auch dies bei den Erben wieder problematisch sein.

    Deswegen wird ja auch regelmäßig versichert, dass der Brief bei Oma noch da war, aber nach dem Ausräumen der Wohnung nach ihrem Tod jetzt nicht mehr auffindbar ist.

    Ich hatte noch nie Erben die 24/7 bis zum Tode bei der Erblasserin waren und somit versichern konnten, dass die Erblasserin den Brief nicht doch kurz vor dem Tode abgetreten hat, vgl #14.

    Zudem reicht wie bereits erwähnt nicht aus, dass der Brief nicht mehr auffindbar ist.

    Der MüKo kommentiert Vernichtung und Abhandenkommen wie folgt:

    Vernichtet ist die Urkunde im Falle völligen Substanzverlustes (zB Verbrennen) sowie dann, wenn sie derart beschädigt ist, dass die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale nicht mehr zuverlässig feststellbar sind.

    Der Begriff des Abhandenkommens ist umstritten. Nach einer Ansicht wird er, in Anlehnung an § 935 BGB, als unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes definiert.Nach anderer Ansicht ist die Urkunde abhanden gekommen, wenn der Inhaber den Besitz derart verloren hat, dass er nicht mehr auf sie zugreifen, insbesondere sie auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht mehr erlangen kann.

    Folglich ist im fiktiven Falle der Oma der Brief nicht vernichtet und ein Abhandenkommen kann auch nicht angenommen werden, da eine Abtretung mangels Wahrnehmung der Erben nicht ausgeschlossen ist. Das Abhandenkommen kann nach dem MüKo nur vom Inhaber des Rechts und keinem Dritten erklärt werden.

  • Ich habe grade einen ähnlichen Fall. Eigentlich hätte das Aufgebot zur Kraftloserklärung des Briefs durchgeführt werden sollen. Die Im Grundbuch eingetragene Gläubigerin weigert sich jedoch eine Zweit-Löschungsbewilligung zu erteilen.

    Die Gläubigerin hat den Notar auf die Möglichkeit des Gläubigeraufgebots verwiesen.

    Der Notar hat mir nun einen Entwurf des Antrags zur Prüfung eingereicht.

    Mein Eigentümer steht unter Betreuung und die Betreuerin beantragt auch das Aufgebot. Wenn ich das hier so lese, kann die Betreuerin ja aber gar nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist?

    Die Betreuung läuft seit 2017, die Betreuerin war jedoch nicht seit 2017 Betreuerin.

    Wie bekomme ich denn dann die Grundschuld aus dem Grundbuch?

  • Vermutlich ist es nur in der Schnelle formuliert, aber die Formulierung "Wie bekomme ich denn dann die Grundschuld aus dem Grundbuch?" finde ich püersönlich nicht glücklich. Unsere Aufgabe ist es die bestehenden Gesetze anzuwenden (auch wenn diese meiner Meinung nach verbesserungswürdig ist) und zu achten Das Problem alter Rechte betrifft die Eigentümer, Erben, pot. Erwerber, wie auch immer - aber nicht uns.

    Dein Fall könnte genau auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat), Beschluss vom 07.05.2013 - 25 Wx 21/13 passen.

    Im Übrigen sind die Nachteile in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § FAMFG § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ FAMFG § 449, FAMFG § 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ BGB § 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.

    Kraftloserklärung vermutlich nicht möglich und aber dafür das Gläubigeraufgebot 10 Jahre nach Beginn der Arbeit der Betreuerin möglich. In deinem Fall sicher nicht 10 Jahre nach Beginn der Betreuung, sondern durch die konkrete Betreuerin.

    Sollte jemand andere Rechtsprechung kennen bitte unbedingt einstellen, denn dieses Ergebnis ist wahrlich unbefriedigend....

  • Erst mal Danke für deine Rückmeldung.

    Ja über meine Formulierung lässt sich wahrscheinlich streiten ;)

    Gemeint habe ich das aber natürlich eher im Sinne von, wie bekommen die Beteiligten die Grundschuld aus dem Grundbuch und natürlich ist es dann auch für uns unbefriedigend (wie du ja auch selbst geschrieben hast), wenn ich sagen muss, ja Betreuerin - stelle den Antrag nochmals in 10 Jahre, wo man ja auch gar nicht weiß, ob sie dann noch Betreuerin ist oder ob der Betreute noch lebt - und für die Erben würde ja dann auch wieder eine neue 10 Jahresfrist beginnen.

    Ich vermute, dass das Haus hier verkauft werden soll zur Zahlung von Heimkosten etc. und es ist natürlich fraglich oder sogar unwahrscheinlich, ob bzw. dass ein Käufer das Recht übernehmen würde.

  • Hallo zusammen,

    ich komme gerade nicht weiter:

    Beantragt ist eigentlich das Aufgebot eines Grundschuldbriefs. Das Recht ist aus 1968.

    Wie hier bereits diskutiert, habe ich eine allerdings Erbin, die nicht versichern kann, was vor dem Erbfall mit den Brief passiert ist. Die eingetragene Gläubigerin hat eine Ersatzlöschungsbewilligung erteilt und im übrigen versichert, dass sie keine Kenntnis über den Verbleib des Briefes hat, also nicht explizit erklärt, dass der Brief sich nicht bei ihr befindet.

    Das Aufgebot für den Brief werde ich nicht erlassen, aus den oben schon diskutierten Gründen. Ich würde das Aufgebot des Gläubigers präferieren.

    Die Antragstellerin ist seit Oktober 2003 Miteigentümerin in Erbengemeinschaft und seit 2023 Alleineigentümerin.

    Die 10 Jahre müssten somit abgelaufen sein, da die Erbengemeinschaft ja nur gemeinsam eventuelle Anerkennungshandlungen hätte durchführen können, richtig?

    Liebe Grüße

    Nefili

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