Naja, die Möglichkeit das Recht löschen zu lassen besteht schon...mit Geduld...
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2013 – 25 Wx 21/13, BeckRS 2013, 197351 Rn. 23, beck-online:
Im Übrigen sind die Nachteile in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § FAMFG § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ FAMFG § 449, FAMFG § 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ BGB § 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.
Dazu hat das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2020, 19 W 62/21 (Wx) für Briefgrundschulden anders entschieden (so habe ich es verstanden).