A, B und C unterwerfen sich als Eigentümer zu je 1/3 im Jahre 2001 in einer Grundschuldbestellungsurkunde der Zwangsvollstreckung nach 800 ZPO.
Danach finden mehrere Übertragungen im Eigentum statt. B überträgt auf D. D überträgt auf A. Aktuell sind A zu 2/3 und C zu 1/3 eingetragen.
Nun beantragt die Bank den Beitritt aus der 2001 erstellten Urkunde mit der 2001 erteilten Klausel. Benötige ich für den Hinzuerwerb des A hinsichtlich seines weiteren 1/3 MEA eine
neue Vollstreckungsklausel nebst Zustellung des Titels? Stöber bejaht dies Rn 359 zu § 15, gilt dies auch für einen Miteigentümer, der bereits bei Bestellung der Grundschuld sich nach § 800 ZPO unterworfen hat?
Danke für die Mithilfe.