neue Vollstreckungsklausel notwendig?

  • A, B und C unterwerfen sich als Eigentümer zu je 1/3 im Jahre 2001 in einer Grundschuldbestellungsurkunde der Zwangsvollstreckung nach 800 ZPO.

    Danach finden mehrere Übertragungen im Eigentum statt. B überträgt auf D. D überträgt auf A. Aktuell sind A zu 2/3 und C zu 1/3 eingetragen.

    Nun beantragt die Bank den Beitritt aus der 2001 erstellten Urkunde mit der 2001 erteilten Klausel. Benötige ich für den Hinzuerwerb des A hinsichtlich seines weiteren 1/3 MEA eine

    neue Vollstreckungsklausel nebst Zustellung des Titels? Stöber bejaht dies Rn 359 zu § 15, gilt dies auch für einen Miteigentümer, der bereits bei Bestellung der Grundschuld sich nach § 800 ZPO unterworfen hat?

    Danke für die Mithilfe.

  • Ich habe die neuer Version vom Stöber nicht.

    Stellt er darauf ab, dass A zwischendurch sein Eigentum verloren und neu wiedererlangt hat oder war er durchgängig Eigentümer mit wechselnden Anteilen? Hatte er nie das Eigentum verloren, hätte ich keine Bedürfnis gesehen. Die Unterwerfung gilt nach meinem Verständnis nicht für den Anteil sondern insgesamt.

    Wie ist es denn bei Eheleuten, wenn nach der Scheidung B auf A überträgt und nun die Bank gegen A vollstrecken will?

    Ich könnte mich nicht daran erinnern, hier eine Klauselergänzung oä gefordert zu haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • A ist durchgängig Eigerntümer geblieben und hat schlussendlich 1/3 MEA dazu bekommen.

    Ich hatte noch die folgenden Konstellation im Auge. Eheleute zu 1/2 eingetragen, einer der Ehegatten verstirbt. Bank will in das komplette Grundstück vollstrecken. Brauche ich nicht da für den hinzu erworbenen Anteil auch eine neu Klausel?

    In der 21. Auf. des Stöber ist dies die Rn. 40.26 zu § 15.

  • Die Urkunde dürfte sinngemäß folgenden Inhalt haben:

    Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung:

    Die Eigentümer unterwerfen sich wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistungen, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit dem der Grundschuld belastete Eigentum, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums zulässig sein soll. Danach kommen in der Regel die entsprechenden Bewilligungen und Anträge.

    Bei der Übertragung von B auf D hätte D in der Übertragungsurkunde die Grundschuld anteilig übernehmen und sich auch der dinglichen Zwangsvollstreckung unterwerfen müssen gegenüber der Gläubigerin in den Grundbesitz. Der Notar hätte dann der Gläubigerin eine vollstreckbare Teilausfertigung der Übertragungsurkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilen können.

    Bei der Übertragung von D auf A besteht der Unterschied, dass A sich bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde der Vollstreckung in den Grundbesitz unterworfen hat. Eine neue Vollstreckungsklausel ist daher nicht erforderlich.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • ja, so sieht die Urkunde aus, aber.. wenn ich mich als Eigentümer zu je 1/3 unterwerfe, dann doch auch nur hinsichtlich meines 1/3 Anteils und nicht in den ganzen Grundbesitz. Habe im Zöller 32. Aufl. Rn. 2 zu § 800 ZPO folgendes gefunden.

    Wegen des dinglichen Anspruchs des Gläubigers einer Hypothek......kann sich der Eigentümer (ein Bruchteilsmiteigentümer nur für seinen Anteil), in der Urkunde nach § 794 I Nr. 5 ZPO unterwerfen....LG Münster, Rpfleger 2007, 564.

    Die Entscheidung werde ich jetzt mal lesen...

  • Ja, ich glaube das sehe ich jetzt auch so.

    In der Entscheidung des LG Münster wurde der Zuschlag aufgehoben. In der Grundschuldbestellungsurkunde hatten sich Eheleute nach 800 ZPO unterworfen, dann war der Ehemann verstorben, Ehefrau Erbin. Die Bank vollstreckte in das gesamte Grundstück ohne Klauselumschreibung des 1/2 MEA des Ehemanns. LG Münster sagt. Rechtsnachfolgeklausel wäre notwendig gewesen, Vollstreckungsgegenstand sind ja auch jeweils die einzelnen Miteigentumsanteile.

  • Ich meine, das wurde hier so oder so ähnlich schon ein, zwei mal diskutiert

    Tendenz war die Erfordernis einer RNF von B auf A zu bejahen; ich sehe das auch so

    Trienchen
    8. Januar 2014 um 13:06

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • § 800 ZPO besagt doch nur, dass der Gläubiger ohne vorherige Klage auf Erteilung eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung/Zwangsversteigerung in den betroffenen Grundbesitz betreiben kann.

    Die Entscheidung, ob eine bereits erteilte Vollstreckungsklausel umgeschrieben werden muss, trifft einzig und alleine der Notar, der die Grundschuld beurkundet (oder in Verwahrung) hat. Der Notar ist insoweit völlig weisungsfrei (wie ein jeder Richter).

    Hier dürfte ggf. eine klarstellende Berichtigung der bereits erteilen Vollstreckungsklausel möglich sein.

    Es obliegt dem Gläubiger, sich mit dem beurkundenden Notar auseinander zu setzen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • eine klarstellende Berichtigung der Klausel halte ich nicht für richtig;

    die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus den dinglichen Ansprüchen aus einer Grundschuld erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt- die Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ebenso;

    Titel und Klausel sind aus der seinerzeitigen Perspektive heraus zu betrachten; später eintretende Veränderungen können nicht durch "klarstellende Berichtigungen" Berücksichtigung finden und Einzug in die (Jahre, manchmal Jahrzehnte zurückliegende) ursprünglich erteilte Vollstreckungsklausel halten.

    Lediglich bloße deklaratorische -nicht rechtsverändernde- Berichtigungen/Modifikationen können erfolgen; bspw. Namenswechsel; Firmenänderungen

    Darüber hinaus trifft die Entscheidung über das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel nicht "nur der Notar"- vielmehr hat das Vollstreckungsgericht (bzw. der dortige Rechtsmittelzug) zu prüfen und zu entscheiden, ob das Erfordernis besteht.

    Eine Vollstreckungsmaßnahme/Entscheidung mit der Begründung "die Vollstreckungsvoraussetzungen waren erfüllt; insbesondere war keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich, schließlich hat das Klauselerteilungsorgan keine für erforderlich gehalten" ist ausnehmend schlecht begründet.

    (Abgrenzung zur qualifizierten Klausel gem. §726 ZPO; da trägt diese Begründung tatsächlich; bzw. haben die Vollstreckungsorgane kein Prüfungsrecht)

    Letztlich:

    Entweder geht man davon aus, dass die von A ursprünglich erklärte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld in Ansehung der vollständigen Gesamtgrundschuld und in Hinblick auf sämtliche Grundstücke -und zwar insbesondere auch in Hinblick auf die nicht ihm gehörenden Grundstücke (/Miteigentumsanteile) erfolgte (bzw. erfolgen konnte) - dann braucht es keine Rechtsnachfolgeklausel und auch keine Klauselberichtigung oder sonstwas

    oder man geht davon aus, dass sich A nur wegen der dinglichen Ansprüche aus der Gesamtgrundschuld betreffend die ihm gehörenden Grundstücke/Grundstücksanteile unterworfen hat; dann ist hinsichtlich der dinglichen Ansprüche betreffend die Grundstücke, die anfangs bspw. B gehört haben, eine Rechtsnachfolge eingetreten und eine Rechtsnachfolgeklausel (und alles Pipapo) erforderlich.

    Ich tendiere zu zweiterem

    Wie gesagt Titelerrichtung und Klauselerteilung finden zu einem bestimmten Zeitpunkt statt.

    Die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Rechtsverhältnisse liegen dabei zugrunde.

    Spätere Veränderungen können nur Berücksichtigung finden, wenn sie konkret anstehen/bezeichnet sind

    bspw., dass die Unterwerfung meist betr. die künftigen (erst mit Eintragung entstehenden) Ansprüche aus der Grundschuld betrifft; bspw. dass sich der künftige Eigentümer bereits der Zwangsvollstreckung wg. der dinglichen Ansprüche aus der künftigen Grundschuld originär unterwirft (es ist ja keine RNF erforderlich, wenn hernach der Eigentumswechsel stattfindet)

    in diesem Sinne berücksichtigungsfähig könnte vielleicht sein, wenn bspw. A, B und C jeweils MEA 1/3, gemeinsam eine Grundschuld am gesamten Grundstück bestellen und sich insb. A ausdrücklich der sofortigen dinglichen ZV in den gesamten Grundbesitz-auch hinsichtlich der Anteile, die ihm bisher nicht gehören- unterwirft mit dem konkreten Zusatz, dass in naher Zukunft die Anteile auf ihn, den A übereignet werden

    Das ist aber eine andere Konstellation, die sich erst einmal stellen müsste.

    eine pauschal ins Blaue hinein für jede Vereinigung von Grundstücken/MEAs in einer Hand abgegebene Erklärung würde ich nicht für bestimmt genug halten

    und eine solche Erklärung bei den bislang gängigen Formulierungen einfach hinein zu interpretieren halte ich erst recht nicht für richtig.

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