Hallo,
ich hab folgendes Problem:
Für den beigeordneten Rechtsanwalt wurde bereits im Hauptsacheverfahren ein Abwickler bestellt. Die Abwicklung hat dann vor Einleitung des Verfahrens nach § 120a ZPO geendet.
Das Überprüfungsverfahren ist daher über die Partei selbst geführt worden und der Aufhebungsbeschluss auch an die Partei selbst zugestellt worden.
Nun stelle ich mir die Frage, ob zusätzlich noch eine Mitteilung und wenn ja in welcher Form an den ehemaligen beigeordneten Rechtsanwalt, der zwischenzeitlich kein Rechtsanwalt mehr ist, erfolgen müsste. Denn es steht ihm grdsl. ja noch die weitere Vergütung zu, die er jetzt- nach Wegfall der Forderungssperre- gegen den Mandanten geltend machen könnte.
Auf der anderen Seite halte ich es irgendwie für bedenklich einer nun Privatperson irgendwas zuzuschicken.
Weiß jemand was nun zu tun ist?