Zustellung PKH- Aufhebungsbeschluss nach Abwicklung

  • Hallo,

    ich hab folgendes Problem:

    Für den beigeordneten Rechtsanwalt wurde bereits im Hauptsacheverfahren ein Abwickler bestellt. Die Abwicklung hat dann vor Einleitung des Verfahrens nach § 120a ZPO geendet.

    Das Überprüfungsverfahren ist daher über die Partei selbst geführt worden und der Aufhebungsbeschluss auch an die Partei selbst zugestellt worden.

    Nun stelle ich mir die Frage, ob zusätzlich noch eine Mitteilung und wenn ja in welcher Form an den ehemaligen beigeordneten Rechtsanwalt, der zwischenzeitlich kein Rechtsanwalt mehr ist, erfolgen müsste. Denn es steht ihm grdsl. ja noch die weitere Vergütung zu, die er jetzt- nach Wegfall der Forderungssperre- gegen den Mandanten geltend machen könnte.

    Auf der anderen Seite halte ich es irgendwie für bedenklich einer nun Privatperson irgendwas zuzuschicken.

    Weiß jemand was nun zu tun ist?

  • Da dem ehemaligen Rechtsanwalt noch die weitere Vergütung zusteht, muss er auch darüber informiert werden. Wie soll er sonst Kenntnis davon erlangen?

    Was daran bedenklich sein soll, ihm eine Information, auf die er zwingend angewiesen ist, um seine Rechte wahren zu können, zukommen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar.

  • Da dem ehemaligen Rechtsanwalt noch die weitere Vergütung zusteht, muss er auch darüber informiert werden. Wie soll er sonst Kenntnis davon erlangen?

    In der Praxis stellt sich das allerdings als ungemein schwierig dar.

    Die RAK verrät jedenfalls auch dem Gericht nicht die Privatanschrift des (ehemaligen) Rechtsanwalts.

  • Es ist aber schwer, von jemand bei nur bekannter ehemaliger Büroanschrift die Privatanschrift zu finden.

    Wenn es sich nicht um einen ehemaligen Einzelanwalt handelt, würde ich als erstes bei der ehemaligen Kanzlei um Kontaktvermittlung bitten. Die Bereitschaft dürfte schon dadurch vorhanden sein, dass die Vergütung wahrscheinlich internen Ablieferungs- und Verteilungsvereinbarungen unterliegt.

  • aber das melderegister

    Wenn du ein Geburtsdatum des ehemaligen RA hast oder dieser einen seltenen Namen besitzt und du zumindest weißt, in welcher Stadt er vermutlich wohnt, könnte das klappen. Der Regelfall ist das aber nicht.

    Würde ich auf der Schiene nicht anfassen, weil das Risiko der Namensgleichheit mit einer anderen Person immer noch besteht.

    Die Kenntnis eines Geburtsdatums des ehemaligen RA dürfte ohnehin ausfallen, bei Namen kann man es so oder so sehen, ob der Name selten ist.

  • Wo nehmt ihr diese Ermittlungspflicht des Gerichts her? Wer Ansprüche hat, muß sich doch sonst in der Regel selbst um diese kümmern.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das ist natürlich blöd für die Partei. Es geht ja nicht nur darum, ob der RA weitere Gebühren verlangen kann sondern auch darum, dass die Partei ohne anwaltliche Hilfe Deine Entscheidung im Zweifel gar nicht prüfen kann.

    Ich denke aber, dass Du nichts weiter machen kannst.

    Selbst, wenn Du den ausgeschiedenen Rechtsanwalt ausfindig machst, wird Dir das nichts bringen. Er ist ja kein RA mehr und kann daher nicht mehr nach RVG abrechnen und er wird die Partei auch nicht mehr rechtlich beraten / vertreten dürfen.

    Ich weiß nicht, ob man generell nur für das Überprüfungsverfahren die Beiordnung des alten RA aufheben und einen neuen RA beiordnen kann. Das geschieht aber ohnehin nur auf Antrag der Partei und ist Richtersache.

    Ich würde eine Aktennotiz machen und begründen, warum der beigeordnete RA nicht beteiligt werden konnte. Um Dich abzusichern kannst Du die Sache natürlich auch der Richterin / dem Richter vorlegen m.d.B. um Prüfung, ob die Beiordnung aufgehoben werden muss...

  • Der (ehemalige) RA hat doch durch die Berufsaufgabe nicht den Anspruch auf offene Vergütung aus der alten Tätigkeit verloren.

    Was das mit der Beratung des Mandanten zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Die Beiordnung dürfte konkludent mit Zulassungsverlust geendet haben.

  • Also eine EMA- Anfrage hatte ich schon mal gemacht. Nur sehe ich das Problem, dass der Rechtsanwalt ja nun nicht mehr in einer Kanzlei beschäftigt ist, sondern an einer privaten Anschrift wohlmöglich noch mit anderen Personen zusammen wohnt. Unabhängig von der bereits aufgeworfenen Problematik, dass für mich nicht zu 100% auszuschließen ist, dass es sich ggfs. nicht um die richtige Person handelt, kann ich des Weiteren nicht ausschließen, dass die Post von jemand anderem geöffnet wird. Ich habe da schon arge datenschutzrechtliche Bedenken.

  • ... kann ich des Weiteren nicht ausschließen, dass die Post von jemand anderem geöffnet wird. Ich habe da schon arge datenschutzrechtliche Bedenken.

    Dass die Post nicht von jemand anderem geöffnet wird, da als Gerichtspost erkennbar, kann man m. E. als Normalfall annehmen. Ansonsten dürfte eigentlich keine Behörde Post an Mehrpersonenhaushalte versenden.

    Deine datenschutzrechtlichen Bedenken finde ich daher übertrieben.

  • Das sehe ich genauso wie Frog.

    Hier kann man alle möglichen mehr oder weniger wüsten Szenarien aufmachen bis hin zum Postzusteller, der Sendungen unterschlägt.

    Eine Möglichkeit für einen gesicherten Versand nur an den ehemaligen RA wäre PZU mit Ausschluss Ersatzzustellung.

  • Trotzdem ich eine Aufhebungsrate gem. 120a ZPO von gefühlten 75 % habe, hatte ich im Laufe der Jahre erst zwei entsprechende 11er oder 19er Brago Anträge. Ich halte es daher für ein theoretisches Problem.

    Ich bin da kein Experte aber: Taucht bei einer Abwicklung nachträglich nochmal was auf, muss der Abwickler dann nicht nochmal ran ? Also Info an den und gut ist, Akte weg und Wochenende.

  • Trotzdem ich eine Aufhebungsrate gem. 120a ZPO von gefühlten 75 % habe, hatte ich im Laufe der Jahre erst zwei entsprechende 11er oder 19er Brago Anträge. Ich halte es daher für ein theoretisches Problem.

    Das kann ich nicht bestätigen. Hier kommen durchaus etliche Anträge gemäß § 11 RVG nach Aufhebung der PKH. (natürlich nur in Fällen, in denen weitere Vergütung überhaupt angefallen sein kann).

    Viele PKH-Parteien wollen bei der Überprüfung ihre (verbesserten) wirtschaftlichen Verhältnisse offenbar nicht darlegen.

    Ich bin da kein Experte aber: Taucht bei einer Abwicklung nachträglich nochmal was auf, muss der Abwickler dann nicht nochmal ran ? Also Info an den und gut ist, Akte weg und Wochenende.

    Wenn es so einfach wäre, würde es sicher viele Rechtspfleger freuen. 8)

    Damit der Abwickler noch etwas bearbeiten dürfte, müsste er erst einmal von der Rechtsanwaltskammer wieder bestellt werden (oder alternativ ein anderer Abwickler). Zumindest die hiesige RAK sieht hinsichtlich der "Restarbeiten" rund um die PKH dazu allerdings keinerlei Veranlassung.

  • Vielleicht kannst Du Die hieraus was zusammenbasteln:

    BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03

    Leitsatz:

    Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch

    nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn
    der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.

    BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Leitsatz:

    Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325 ). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.

  • Wenn die Kammer dann nix macht: Ich hätte das meinige getan und gut ist.

    Die Kammer macht da aber was. Zumindest "deine". 8o

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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