Ich habe eine allgemeine Frage an die Kolleginnen und Kollegen zu §§ 137 GBO, 39a BeurkG, bei welchen der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen bereits eröffnet ist.
Kann mir jemand den Unterschied/rechtliche Konsequenz erklären zu den folgenden beiden Fällen:
1. Notar scannt eine in Papierform erstellte begl. Abschrift einer Kaufvertragsurkunde ein, welche in Papierform auch den Beglaubigungsvermerk nach § 39 BeurkG enthält, angefügt ist der elektronische Beglaubigungsvermerk und alles qualifiziert signiert.
2. Notar scannt eine in Papierform erstellte begl. Abschrift einer Kaufvertragsurkunde ein, welche keinen Beglaubigungsvermerk nach § 39 BeurkG trägt, sondern es hängt nur ein elektronischer Beglaubigungsvermerk (oder Papierscan, wie soll man es unterscheiden???) an, der allerdings so aussieht als wäre er in Word oder so erstellt, denn das Landeswappen ist drauf, was ich sonst noch bei keinem Notar gesehen habe. Ansonsten auch alles qualifiziert signiert, Notarattribut alles ok.
Wir diskutieren hier regelmäßig über die verschiedenen Einreichungsformen, aber ich habe das Gefühl wir drehen uns im Kreis und man macht es mal so mal so .
Wie läuft das bei Euch so mit diesen elektronischen Beglaubigungsvermerken? Ach ja, beanstanden werde ich diesen wie auch immer erstellten elektronischen Beglaubigungsvermerk (Variante 2) auf jeden Fall, da er nur aussagt, dass das vorliegende Dokument in Papierform mit den Bilddaten übereinstimmt, nicht aber sagt, in welcher Form das Papierdokument eigentlich vorliegt.