elektronischer Beglaubigungsvermerk

  • Ich habe eine allgemeine Frage an die Kolleginnen und Kollegen zu §§ 137 GBO, 39a BeurkG, bei welchen der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen bereits eröffnet ist.

    Kann mir jemand den Unterschied/rechtliche Konsequenz erklären zu den folgenden beiden Fällen:

    1. Notar scannt eine in Papierform erstellte begl. Abschrift einer Kaufvertragsurkunde ein, welche in Papierform auch den Beglaubigungsvermerk nach § 39 BeurkG enthält, angefügt ist der elektronische Beglaubigungsvermerk und alles qualifiziert signiert.

    2. Notar scannt eine in Papierform erstellte begl. Abschrift einer Kaufvertragsurkunde ein, welche keinen Beglaubigungsvermerk nach § 39 BeurkG trägt, sondern es hängt nur ein elektronischer Beglaubigungsvermerk (oder Papierscan, wie soll man es unterscheiden???) an, der allerdings so aussieht als wäre er in Word oder so erstellt, denn das Landeswappen ist drauf, was ich sonst noch bei keinem Notar gesehen habe. Ansonsten auch alles qualifiziert signiert, Notarattribut alles ok.

    Wir diskutieren hier regelmäßig über die verschiedenen Einreichungsformen, aber ich habe das Gefühl wir drehen uns im Kreis und man macht es mal so mal so .

    Wie läuft das bei Euch so mit diesen elektronischen Beglaubigungsvermerken? Ach ja, beanstanden werde ich diesen wie auch immer erstellten elektronischen Beglaubigungsvermerk (Variante 2) auf jeden Fall, da er nur aussagt, dass das vorliegende Dokument in Papierform mit den Bilddaten übereinstimmt, nicht aber sagt, in welcher Form das Papierdokument eigentlich vorliegt.

  • Wir haben noch keinen elektronischen Rechtsverkehr, aber ich habe einen Kollegen aus Niedersachsen gefragt. Seine Antwort war:

    Wenn das in Papierform vorliegende Dokument bereits mangelbehaftet war, da der Beglaubigungsvermerk fehlte, kann die „elektronisch erstellte beglaubigte Abschrift“ diesen Mangel nicht heilen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Alles was in Papierform vorliegt und eingescannt wird, muss so aussehen wie zu normalen Papierzeiten. Neu ist nur der nun nötige elektronische Beglaubigungsvermerk für die elektronische Übermittlung.

  • Genau!

    Der elektronische Beglaubigungsvermerk ist letztlich nichts anderes, als der altbekannte Papiervermerk "diese Abschrift stimmt mit der mir vorliegenden Urschrift überein" - nur, dass er halt einen Medienwechsel betrifft.

    Wenn früher eine begl. Kopie eines einfachen Dokuments erstellt wurde, genügte dies auch nicht dem § 29 GBO. Dies gilt hier gleichermaßen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank! Ich fühle mich bestätigt.

    Allerdings noch eine Frage: Wie handhabt ihr das mit Bewilligungen, die über mehrere Seiten gehen oder Anlagen haben, die der Notar "früher" mit Schnur und Siegel verbunden hatte? Wir haben hier zunächst beanstandet, dass man bei solchen Dokumenten doch irgendwo die Schnur mit dem Siegel sehen müsste. Manche Notare haben es anstandslos behoben, andere behaupten, man müsse Schnur und Siegel nicht erkennen, es solle vielmehr eher so gehandhabt werden, dass die Verbindung mit Schnur und Siegel erst nach dem Scanvorgang erfolgt. Einer berief sich auf DNotZ 2022, 429. Habe irgendwie das Gefühl, dass durch den elektronischen Rechtsverkehr so einige Formgrundsätze verloren gehen.

  • Ohne es wirklich technisch beurteilen zu können, ist meine Annahme, dass eine qualifiziert signierte Datei nicht geändert werden kann, ohne dass die Signatur dadurch kompromittiert werden würde. Damit ersetzt die qeS des Notars in meinen Augen die Verbindung mit Schnur und Siegel an dieser Stelle.

    Ulf

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  • Ohne es wirklich technisch beurteilen zu können, ist meine Annahme, dass eine qualifiziert signierte Datei nicht geändert werden kann, ohne dass die Signatur dadurch kompromittiert werden würde.

    So ist es. Sobald man auch nur eine Änderung im signierten Dokument vornehmen wollte (z.B. Scan auf dem Kopf vorliegend, Ansicht drehen - speichern) ist die Signatur futsch. Daher selbst bei solchen Kleinigkeiten aufpassen.

  • Neu ist nur der nun nötige elektronische Beglaubigungsvermerk für die elektronische Übermittlung.

    Muss dieser eigentlich zwingend das Vorliegen der Urschrift ausweisen?

    Bislang schien mir das üblich, aber nun habe ich einen elektronischen Beglaubigungsvermerk, in dem die Übereinstimmung mit dem vorliegenden Papierdokument (beglaubigte Abschrift) beglaubigt wird. Es handelt sich beim elektronisch übermittelten Dokument auch tatsächlich um eine solche.

    Liegt ein Verstoß gegen Formvorschriften vor?

  • Neu ist nur der nun nötige elektronische Beglaubigungsvermerk für die elektronische Übermittlung.

    Muss dieser eigentlich zwingend das Vorliegen der Urschrift ausweisen?

    Bislang schien mir das üblich, aber nun habe ich einen elektronischen Beglaubigungsvermerk, in dem die Übereinstimmung mit dem vorliegenden Papierdokument (beglaubigte Abschrift) beglaubigt wird. Es handelt sich beim elektronisch übermittelten Dokument auch tatsächlich um eine solche.

    Liegt ein Verstoß gegen Formvorschriften vor?

    Er muß die Übereinstimmung mit dem ausweisen, was vorgelegen hat. Genau wie der "Papiervermerk" auch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Neu ist nur der nun nötige elektronische Beglaubigungsvermerk für die elektronische Übermittlung.

    Muss dieser eigentlich zwingend das Vorliegen der Urschrift ausweisen?

    Bislang schien mir das üblich, aber nun habe ich einen elektronischen Beglaubigungsvermerk, in dem die Übereinstimmung mit dem vorliegenden Papierdokument (beglaubigte Abschrift) beglaubigt wird. Es handelt sich beim elektronisch übermittelten Dokument auch tatsächlich um eine solche.

    Liegt ein Verstoß gegen Formvorschriften vor?

    Er muß die Übereinstimmung mit dem ausweisen, was vorgelegen hat. Genau wie der "Papiervermerk" auch.

    Also reicht die beglaubigte Abschrift des Vertrages (Erbauseinandersetzung und Übertragung GbR-Anteile) aus?

    Merkwürdig jedenfalls, dass der Notar von seiner eigenen Urkunde nicht die Übereinstimmung mit der Urschrift im elektronischen Vermerk bestätigt hat (wie generell üblich).

  • Der Inhalt vom elektronischen Beglaubigungsvermerk ist kein anderer als beim Beglaubigungsvermerk in Papierform. Es wird das beglaubigt was der Notar eingescannt und übermittelt hat. Mal ist es die Urschrift, die Ausfertigung, die beglaubigte Abschrift oder nur eine einfache Kopie von etwas.

  • Richtig. Das hatten wir für die Papierwelt hier im Forum vor Jahren auch mal diskutiert. Aus meiner Sicht ist der in dem Beglaubigungsstempel verwendete Begriff "Urschrift" so zu verstehen, dass mit "Urschrift" immer das vorliegende Schriftstück gemeint ist - unabhängig seiner "Klassifikation". "Urschrift" im Sinne des Vermerks kann daher nach meiner Lesart auch eine Ausfertigung oder eine begl. Abschrift sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus meiner Sicht ist der in dem Beglaubigungsstempel verwendete Begriff "Urschrift" so zu verstehen, dass mit "Urschrift" immer das vorliegende Schriftstück gemeint ist - unabhängig seiner "Klassifikation". "Urschrift" im Sinne des Vermerks kann daher nach meiner Lesart auch eine Ausfertigung oder eine begl. Abschrift sein.

    Das sehe ich allerdings anders.

    Wenn der Notar im elektronischen Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urschrift bescheinigen, dann soll/muss er diese übermitteln und nicht stattdessen eine beglaubigte Abschrift.

    In meinem Fall #8 wurde eine beglaubigte Abschrift übermittelt und im Vermerk passend dazu die Übereinstimmung der Bilddatei mit dieser bestätigt.

    Mich hatte es nur irrtiert, weil 99,9 % der Notare die Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigen und diese übermitteln, wenn es um eigene Urkunden geht.

  • Also reicht die beglaubigte Abschrift des Vertrages (Erbauseinandersetzung und Übertragung GbR-Anteile) aus?...

    Zur elektronisch beglaubigten Abschrift siehe auch das Gutachten des DNotI vom 12.08.2022; Gutachten/Abruf-Nr: 190275; erschienen im DNotI-Report 16/2022, 123-125

    Elektronische beglaubigte Abschrift; einfaches elektronisches Zeugnis; eingescannter papierner oder direkt elektronisch erzeugter Beglaubigungsvermerk - DNotI

    Abgegrenzt wird dort gegenüber der elektronischen Beglaubigung einer Unterschrift. Dazu führt das DNotI aus: „Vom vorliegenden Fall der Abschriftsbeglaubigung abzugrenzen ist der der „elektronischen Unterschriftsbeglaubigung“. Hier ist in der Tat umstritten, ob die Erstellung eines einfachen elektronischen Zeugnisses gem. § 39a BeurkG zur Beglaubigung einer Unterschrift mit Blick auf den damit verbundenen Medienbruch zulässig ist (dagegen BeckOGK-BeurkG/Theilig, § 39a Rn. 18; Kruse, § 39a Rn. 25; anders noch BeckOGK-BeurkG/Theilig, § 39a Rn. 11 in einer Vorauflage, Std.: 1.10.2022; umf. Gutachten DNotI-Report 2020, 113, 114)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aus meiner Sicht ist der in dem Beglaubigungsstempel verwendete Begriff "Urschrift" so zu verstehen, dass mit "Urschrift" immer das vorliegende Schriftstück gemeint ist - unabhängig seiner "Klassifikation". "Urschrift" im Sinne des Vermerks kann daher nach meiner Lesart auch eine Ausfertigung oder eine begl. Abschrift sein.

    Das sehe ich allerdings anders.

    Wenn der Notar im elektronischen Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urschrift bescheinigen, dann soll/muss er diese übermitteln und nicht stattdessen eine beglaubigte Abschrift.

    Meine obige Aussage bezog sich auf die Papierwelt und den damals üblichen Beglaubigungsstempel, der halt immer den Wortlaut "Urschrift" hatte.

    Da man in diesem Fall immer einen Standardtext verwendet hatte, lässt es sich meiner Ansicht nach schon rechtfertigen, den Begriff "Urschrift" in diesem Fall dahingehend auszulegen, dass er das "Original" der beglaubigten Kopie meint. Aber diese Ansicht war damals auch nicht unumstritten.

    Am Ende sollte die Kette an Beglaubigungen nur durchgehend nachvollziehbar sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus meiner Sicht ist der in dem Beglaubigungsstempel verwendete Begriff "Urschrift" so zu verstehen, dass mit "Urschrift" immer das vorliegende Schriftstück gemeint ist - unabhängig seiner "Klassifikation". "Urschrift" im Sinne des Vermerks kann daher nach meiner Lesart auch eine Ausfertigung oder eine begl. Abschrift sein.

    Das sehe ich allerdings anders.

    Wenn der Notar im elektronischen Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urschrift bescheinigen, dann soll/muss er diese übermitteln und nicht stattdessen eine beglaubigte Abschrift.

    Da man in diesem Fall immer einen Standardtext verwendet hatte, lässt es sich meiner Ansicht nach schon rechtfertigen, den Begriff "Urschrift" in diesem Fall dahingehend auszulegen, dass er das "Original" der beglaubigten Kopie meint.

    So richtig verstehe ich deinen Beitrag nicht. Vielleicht hängt es auch damit zusammen, dass ich mich "in der Papierwelt" nicht auskenne. Im hiesigen Bundesland gibt es bereits die elektronische Grundakte.

    Mir liegt eine beglaubigte Abschrift vor. Im elektronischen Beglaubigungsvermerk hat der Notar auch bescheinigt, dass die Bilddatei dieser entspricht. Von daher sehe ich vielleicht ein Problem, wo keines besteht. Vermutlich deshalb, weil 99,9 % der Notare die Übereinstimmung mit der Urschrift bescheinigen und tatsächlich auch diese elektronisch übermittelt wird.

  • Also, Du hast ein elektronisches Bild einer (augenscheinlich) ordnungsgemäß beglaubigten Vertragsabschrift, richtig?

    Und der Notar bescheinigt, dass das Bild dem Original (also der abfotografierten begl. Vertragsabschrift) entspricht?

    Wenn beides zutrifft, dann liegt die von mir genannte "Kette" an Beglaubigungen meiner Ansicht nach lückenlos vor und die Form ist gewahrt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe jetzt einen Fall, da ist m. E. die Kette an Beglaubigungen nicht lückenlos oder ich habe einen Denkfehler.

    Eingereicht bekommen habe ich eine notarielle Urkunde mit Scheidungsfolgenvereinbarung auszugsweise. Vieles aus der Urkunde interessiert das GBA ja nicht, also hat der Notar nur manche Seiten eingescannt und einen Passus gestrichen. Jetzt ist in Papierform aber kein Beglaubigungsvermerk erstellt worden, sondern nur der elektronische Beglaubigungsvermerk, welcher wie folgt lautet:

    Ich beglaubige die Übereinstimmung des mir vorliegenden Dokumentes in Papierform - auszugsweise - mit den in dieser Datei enthaltenen Bilddaten. Die Urkunde enthält keine weiteren für die Eigentumsumschreibung relevanten Inhalte.

    Oben drüber über dem Vermerk steht Beglaubigte (auszugsweise) Ablichtung.

    Ich habe das beanstandet (Vermerk nach § 39 BeurkG fehlt) und prompt kommt der Anruf, das hätten alle Kollegen und Gerichte so akzeptiert, man würde ständig so auszugsweise Ablichtungen fertigen, insbesondere für Auflassungsvormerkungen, bei welcher die Auflassung gestrichen wird. Das soll ja gerade der Vereinfachung des Rechtsverkehrs dienen, dass man nicht umständlich erst den Beglaubigungsvermerk in Papierform anbringt, es dann einscannt und nochmal einen Beglaubigungsvermerk anbringt (elektronisch).

    Die mögliche Meinung vieler Kollegen, wenn die Behauptung überhaupt stimmt, kümmert mich ja erstmal nicht, allerdings bin ich in solchen Fällen immer bereit nachzulesen und zu recherchieren, ob meine Auffassung möglicherweise nicht korrekt ist. Aber irgendwie erschließt es sich mir nicht :gruebel: .

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