Hallo,
ich bräuchte eure Hilfe Ich muss in einem Zwangsverwaltungsverfahren einen Teilungsplan aufstellen - hier mit der Besonderheit, dass in Abteilung II des Grundbuchs ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist. Mein betreibender Grundpfandrechtsgläubiger hat Rang vor dem Nießbrauch und einen Duldungstitel nach § 727 ZPO erwirkt, so dass ich die Zwangsverwaltung unbeschränkt anordnen konnte. Nun hat der Zwangsverwalter verteilungsfähige Überschüsse angezeigt, so dass ich einen Teilungsplan aufstellen muss. Folgendes Problem:
Ich habe neben meinem rangbesseren betreibenden dinglichen Gläubiger noch 2 dem Nießbrauch nachrangige Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen und mir liegt auch keine Anmeldung dazu vor. Ich würde diese beiden Rechte im Teilungsplan nicht berücksichtigen, d.h. keine laufenden wiederkehrenden Leistungen zuteilen (vgl. Stöber, ZVG, 23. Aufl., § 146 Rz. 90). Unsicher bin ich mir hingegen bezüglich meines betreibenden Grundpfandrechtsgläubigers wegen seiner Ansprüche aus der Rangklasse 5 - hier wird auch wegen des Kapitals, der einmaligen Nebenleistung und den rückständigen Zinsen das Verfahren betrieben. Verstehe ich Stöber (aaO) richtig, dass nur nachrangige Grundpfandrechte und persönliche Gläubiger der Rangklasse 5 vom Zugriff auf die Miete ausgeschlossen sind, mithin mein betreibender dinglicher Gläubiger seine Ansprüche auch in der Rangklasse 5 erhält? Oder würdet ihr es so sehen, dass der Nießbrauch in die Rangklasse 4 fällt und damit dem Kapital, NL und den rückständigen ZInsen der betreibenden Gläubigers (Rangklasse 5) vorgeht? Dann könnte ich in der Rangklasse 5 nichts zuteilen.. Ich tendiere zu Ersterem, da der betreibende Gläubiger ja mit seinem dinglichen Recht Rang vor dem Nießbrauch hat und ich die Zwangsverwaltung deshalb ja auch unbeschränkt angeordnet habe. Meinungen?
Vielen Dank.