Hallo,
ich habe hier einen Fall, bei dem ich um eure Hilfe bitte.
In § 904 Abs. 5 ZPO ist geregelt, dass das Vollstreckungsgericht für die Festsetzung des pfändbaren Betrages für laufende Geldleistungen, die 500,00 € übersteigen, das Vollstreckungsgericht zuständig ist.
Mein Schuldner hat neben 2 Pfändungen durch das Vollstreckungsgericht zahlreiche andere Pfändungen von AOK. Landkreis, Stadt, Hauptzollamt .
Mach ich die Freigabe in einem extra Verfahren oder zu den bereits hier vorliegenden Verfahren? Sind die anderen Pfändungsgläubiger zu beteiligen?