Nachzahlung Leistungen

  • Hallo,

    ich habe hier einen Fall, bei dem ich um eure Hilfe bitte.

    In § 904 Abs. 5 ZPO ist geregelt, dass das Vollstreckungsgericht für die Festsetzung des pfändbaren Betrages für laufende Geldleistungen, die 500,00 € übersteigen, das Vollstreckungsgericht zuständig ist.

    Mein Schuldner hat neben 2 Pfändungen durch das Vollstreckungsgericht zahlreiche andere Pfändungen von AOK. Landkreis, Stadt, Hauptzollamt .

    Mach ich die Freigabe in einem extra Verfahren oder zu den bereits hier vorliegenden Verfahren? Sind die anderen Pfändungsgläubiger zu beteiligen?

  • ? es geht in 904 um Nachzahlungen, nicht um laufende Leistungen

    du entscheidest in deinen 2 Verfahren, natürlich nach Anhörung der Gl

    die anderen pfändenden Stellen müssen auch entscheiden

    nach § 910 ZPO sind aber wir zuständig bei Nachzahlungen über 500 EUR, auch bei Verwaltungsvollstreckungen. Und laut Threadtitel geht es um Nachzahlungen.

    @Biene Ich habe für jedes Verfahren einen extra Beschluss gemacht (nach Anhörung) und für die Stadt/FA etc. als "sonstige Mobiliarvollstreckung" auch jeweils ein neues Verfahren angelegt. Dafür, dass das korrekt ist, würde ich jetzt aber nicht die Hand ins Feuer legen...

  • Da der Beschluss die Wirkung einer Bescheinigung hat, erscheint mir ein Beschluss (in einem Verfahren) ausreichend.

    Ich würde alle bekannten Gl., auch die die im Wege der Vewaltungsvollstreckung vollstrecken, an dem Verfahren beteiligen, da sich meine Entscheidung auf deren Pfändung auswirkt.

  • die anderen pfändenden Stellen müssen auch entscheiden

    Meines Erachtens trifft das nicht zu, denn nach § 904 Abs. 5 Satz 3 ZPO gilt der Beschluss als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO und soll somit von der Bank für sämtliche Pfändungen zu beachten sein. Entsprechend wäre der Beschluss nicht Pfändungs- sondern Kontobezogen zu formulieren.

  • Da der Beschluss die Wirkung einer Bescheinigung hat, erscheint mir ein Beschluss (in einem Verfahren) ausreichend.

    So handhabe ich das mittlerweile auch. Ich mache einen Beschluss im ältesten Verfahren. Im Rubrum steht kein Gläubiger, sondern nur Zwangsvollstreckungssache gegen Schuldner. Im Tenor stelle ich unmissverständlich klar, dass die Anordnung kontobezogen ist und für sämtliche Pfändungen auf dem P-Konto gilt. Vorausgesetzt es handelt sich um eine Nachzahlung und nicht wie in #1 geschrieben, um laufende Zahlungen.

  • Da der Beschluss die Wirkung einer Bescheinigung hat, erscheint mir ein Beschluss (in einem Verfahren) ausreichend.

    So handhabe ich das mittlerweile auch. Ich mache einen Beschluss im ältesten Verfahren. Im Rubrum steht kein Gläubiger, sondern nur Zwangsvollstreckungssache gegen Schuldner. Im Tenor stelle ich unmissverständlich klar, dass die Anordnung kontobezogen ist und für sämtliche Pfändungen auf dem P-Konto gilt. Vorausgesetzt es handelt sich um eine Nachzahlung und nicht wie in #1 geschrieben, um laufende Zahlungen.

    Sehe ich im Grundsatz wie du, nur nehme ich ein komplett neues Verfahren.

  • ? es geht in 904 um Nachzahlungen, nicht um laufende Leistungen

    du entscheidest in deinen 2 Verfahren, natürlich nach Anhörung der Gl

    die anderen pfändenden Stellen müssen auch entscheiden

    nach § 910 ZPO sind aber wir zuständig bei Nachzahlungen über 500 EUR, auch bei Verwaltungsvollstreckungen. Und laut Threadtitel geht es um Nachzahlungen.

    @Biene Ich habe für jedes Verfahren einen extra Beschluss gemacht (nach Anhörung) und für die Stadt/FA etc. als "sonstige Mobiliarvollstreckung" auch jeweils ein neues Verfahren angelegt. Dafür, dass das korrekt ist, würde ich jetzt aber nicht die Hand ins Feuer legen...

    ... aber doch nur bei denen nach Bundesrecht, oder?

    Betrifft das dann auch die Pfändungen, die Biene07 genannt hat von AOK. Landkreis, Stadt, Hauptzollamt ?

  • Zitat: "Ja, gilt auch für Vollstreckung nach Landesrecht u.ä."

    Wo steht, dass es auch für Landesrecht gilt?? Also, dass das Vollstreckungsgericht für bestimmte Verfahren, denen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (Landesrecht angewandt) zugrunde liegt, zuständig sein soll?

    2 Mal editiert, zuletzt von Jalu (21. Juni 2023 um 13:37) aus folgendem Grund: Zitat eingefügt.

  • aus der BT-Drucksache 19/19850 kopiert:

    Die bisher verbreitete Praxis, den Pfändungsschutz bei Kontenpfändungen für Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht beigetrieben werden, durch Verweis auf die Vorschriften der ZPO zu gewähren, wird durch Satz 1 nicht berührt. Vielmehr erscheint es in der Sache auch weiterhin geboten, den Kontenpfändungsschutz im Ergebnis in der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht gleichermaßen zu gewähren. Lediglich aus kompetenzrechtlichen Gründen erfolgt eine weitergehende Erstreckung der Regelung nicht.

    Satz 2 regelt, dass mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. Dies gilt unabhängig von der Qualifizierung der beizutreibenden Forderung als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich.

    ...

    In den Fällen des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E hingegen erscheint aus Sicht des Gesetzgebers eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht als angezeigt. Anträge sind in den vorgenannten Fällen bei dem Vollstreckungsgericht und nicht bei der Verwaltungsbehörde zu stellen; auf diese Weise wird die bisherige Regelung in § 309 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung aufgegriffen und teilweise erweitert.

    ...

    Dagegen wird eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1 und des § 904 Absatz 5 ZPO-E neu eingeführt. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist im Fall des § 850k Absatz 4 Satz 1 ZPO-E erforderlich, um die Einheitlichkeit des Vollstreckungsschutzes zu gewährleisten und die Interessen der betroffenen Gläubiger angemessen zu berücksichtigen. Denn es geht dabei in der Regel um Konstellationen, bei denen mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den betroffenen Schuldner betreiben. Für den Fall des § 904 Absatz 5 ZPO-E erscheint eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ebenfalls als angezeigt, da bei der Rückrechnung im Zusammenhang mit laufenden Geldleistungen gemäß § 904 Absatz 2 ZPO-E nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auftreten können, zumal die Rückrechnung sich in der Regel auf eine Nachzahlung aus einem für die zuständige Behörde fachfremden Bereich beziehen würde.

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