in Österreich aus der Kirche ausgetreten -gültig in Deutschland ?

  • Die Antragstellerin ist vor 7 Jahren in Österreich aus der katholischen Kirche ausgetreten, weil sie zeitweise dort wohnte. Nun lebt sie in Deutschland. Wird der Austritt im Ausland hier anerkannt oder muss sie in Deutschland neu aus der Kirche austreten ?

  • Ich würde beim zuständigen Bistum um Auskunft zu der Frage bitten.

    Ich denke, das würde ich der Antragstellerin überlassen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wird wohl so nicht gehen. Die "Kündigung" der staatlich registrierten Mitgliedschaft in der deutschen katholischen Kirche richtet sich nach Landesrecht. Und da wird meines Wissens überall persönliches Erscheinen bei der zuständigen Behörde verlangt.

  • Das würde bedeuten, dass man durch den Wechsel von Österreich nach Deutschland automatisch wieder Mitglied der Kirche wird, aus der man zuvor ausgetreten ist. Das wird so wohl kaum gehen, dagegen steht die Glaubensfreiheit (Art. 4 I GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG, hier in Form der sog. negativen Vereinigungsfreiheit, die es verbietet, jemanden gegen seinem Willen eine Mitgliedschaft aufzuzwingen).

    Warum ist es aber so schwer, sich den Umstand des auch in Deutschland gültigen Austritts einfach vom zuständigen Bistum bestätigen zu lassen?

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Jein. Dazu müsste er im Ausland wirksam ausgetreten sein. Was ich bezweifle. Solange er in Österreich war, hat die Mitgliedschaft in der deutschen Kirche geruht. Mit der Rückkehr lebt sie erneut auf und er darf damit z.B. hier wieder Steuern zahlen. Aus der Glaubensgemeinschaft als solcher kann er andererseits nicht austreten. Die Taufe läßt sich aus Sicht der Kirche nicht rückgängig machen.

  • In Bayern hätte er den Austritt z.B. auch in öffentlich beglaubigter Form dem Standesamt vorlegen können. Wir sind da vielleicht etwas entspannter als andere Bundesländer. :) Müßte man eben wissen, in welchem Bundesland sich die Sache abspielt.

  • Austritt aus der Kirche des öffentlichen Rechts durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht. Gegebenenfalls in öffentlich beglaubigter Form, Par. 3 KiAustrG NW. Darüber wird auch eine Bescheinigung erteilt. In Österreich ist er allenfalls aus der dortigen Kirche ausgetreten.

  • Austritt aus der Kirche des öffentlichen Rechts durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht. Gegebenenfalls in öffentlich beglaubigter Form, Par. 3 KiAustrG NW. Darüber wird auch eine Bescheinigung erteilt. In Österreich ist er allenfalls aus der dortigen Kirche ausgetreten.

    Und maßgeblich ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Erklärung. Wenn der Austritt in Österreich wirksam erfolgt ist (für Zweifel daran gibt der Sachverhalt nichts her), lebt die Kirchenmitgliedschaft durch einen Umzug doch nicht wieder auf. Einmal (mit Wirkung für den staatlichen Bereich) ausgetreten ist ausgetreten. Das wird nur durch einen aktiven Wiedereintritt rückgängig gemacht; aber der steht hier nicht zur Debatte

  • Austritt aus der Kirche des öffentlichen Rechts durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht. Gegebenenfalls in öffentlich beglaubigter Form, Par. 3 KiAustrG NW. Darüber wird auch eine Bescheinigung erteilt. In Österreich ist er allenfalls aus der dortigen Kirche ausgetreten.

    Und maßgeblich ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Erklärung. Wenn der Austritt in Österreich wirksam erfolgt ist (für Zweifel daran gibt der Sachverhalt nichts her), lebt die Kirchenmitgliedschaft durch einen Umzug doch nicht wieder auf. Einmal (mit Wirkung für den staatlichen Bereich) ausgetreten ist ausgetreten. Das wird nur durch einen aktiven Wiedereintritt rückgängig gemacht; aber der steht hier nicht zur Debatte

    Worauf ich auch eigentlich hinaus wollte.

    Die katholische Kirche selbst kennt keinen Austritt, die evangelische schon. Hatte deshalb angenommen, daß bei der katholischen Kirche zwischen (inner)kirchlichem und (inner)staatlichem Austritt unterschieden werden müsse, bei der evangelischen womöglich nicht. Tatsächlich scheint es gerade andersherum zu sein als erwartet:

    FG München Urt. v. 27.4.2000 – 13 K 5467/99, BeckRS 2000, 21010666; FG Nürnburg a.a.O.

    FG Sachsen Urt. v. 17.6.2015 – 6 K 605/13, BeckRS 2015, 95165


    Einmal editiert, zuletzt von 45 (24. Mai 2023 um 17:24)

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