Hallo,
mir liegt ein Antrag zur Löschung von zwei Briefgrundschulden vor. Die Löschungsbewilligung wurde von der Notarangestellten aufgrund einer Vollmacht abgegeben, die sie von einem Zessionar erhalten hat.
Vorgelegt wurde mir die Abtretungserklärung in der Form des § 29 GBO. In der Abtretungserklärung heißt es, dass anstelle der Übergabe der Briefe eine Vereinbarung zur Verwahrung der Briefe bei der Notarin getroffen wird. Die Vereinbarung liegt mir auszugsweise ebenfalls vor. Eine Erklärung zu dem Besitzübergang ist auch darin nicht enthalten. Lediglich, dass eine Eintragung nicht erfolgen soll und die Briefe bei der Notarin zu verwahren sind.
Grundsätzlich ist es ja ausreichend, wenn die Abtretungserklärung und der Brief vorliegen. Nun klingt es aber für mich so als wenn die Briefübergabe nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen soll.
Ich tendiere also dazu den Löschungsantrag zu beanstanden, da aufgrund der fehlenden Briefübergabe keine wirksame Abtretung erfolgt ist.
Wie seht ihr das?
LG