fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen geschiedener und neuer Ehefrau

  • Hallo :)

    ich bin etwas am verzweifeln und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

    Kurz zum SV:

    im GB sind Ehemann und Ehefrau 1 eingetragen.

    Die Ehe zwischen beiden wird geschieden und der Ehemann heiratet Ehefrau 2. Nun ist der Ehemann verstorben (und hat als Erben Ehefrau 2 und seine Mutter eingesetzt. Die Mutter ist mittlerweile auch verstorben und hat ebenfalls Ehefrau 2 als Alleinerbin eingesetzt.)

    Ehefrau 1 und Ehefrau 2 befinden sich nun in einer fortgesetzten Gütergemeinschaft: " Aufgrund der genannten Erbfolge besteht die - trotz Ehescheidung niemals auseinandergesetzte- Gütergemeinschaft von Ehemann und Ehefrau 1 nunmehr zwischen Ehefrau 1 und Ehefrau 2 fort" laut Notar.

    Durch gerichtlichen Vergleich haben sie sich nun geeinigt, dass Ehefrau 1 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück nebst Gebäude an Ehefrau 2 überträgt.

    Meine Frage ist nun, ob die fortgesetzte Gütergemeinschaft überhaupt zwischen Ehefrau 1 und Ehefrau 2 bestehen kann ? In den von mir gefundenen Kommentierungen geht es nur um die Abkömmlinge.

    Inwieweit "muss" ich das alles überhaupt als Grundbuchamt nachprüfen ?

    Habe mir den gerichtlichen Vergleich schon vorlegen lassen und GA mit dem Ehe- und Erbvertag ist bestellt.

    Vielen Dank für eure Hilfe :)

  • Zwischen erster und zweiter Ehefrau besteht natürlich keine fortgesetzte Gütergemeinschaft im Sinne von §§ 1483 ff. BGB, da diese nur zwischen Abkömmlingen und einem überlebenden Elternteil bestehen kann.

    Der Güterstand der ersten Ehe endete mit der Scheidung. Es ist offenbar das Grundbuch seitdem nicht berichtigt worden.

  • E1 und E2 sind Gesamthänder. Die beiden Gesamthänder müssen sich darüber einig sein, daß das Eigentum am Grundstück auf E2 allein übergeht. Einen halben Miteigentumsanteil würde man dagegen bei der Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft übertragen. Eine Bruchteilsgemeindchaft gibt es hier aber nicht.

  • 45 das war der Wortlaut aus dem gerichtlichen Vergleich.

    Im Übertragungsvertrag überträgt die Gesamthandsgemeinschaft (E1, E2) an E2 das Alleineigentum inkl. Einigung.

    Dann ist ja alles gut (einschließlich dem Teil aus dem sich ergibt, dass ein Notar hier mal schlauer war als zwei Anwälte und ein Zivilgericht zusammen :love: ).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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