Jetzt festsetzbar?

  • Der VU trägt Kosten des Adhäsionsklägers. Können diese festgesetzt werden, obwohl (nur) die StA Berufung beschränkt auf die Rechtsfolgen zum Nachteil des VU eingelegt hat oder muss Berufung abgewartet werden?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da es sich bei den Adhäsionsansprüchen um solche nach dem Zivilrecht handelt, ist das Urteil insoweit als vorläufig vollstreckbar zu erklären und man könnte, sofern nur die für das Adhäsionsverfahren anfallenden Gebühren (wozu übrigens keine gesonderte Auslagenpauschale gehört!) berücksichtigt werden, diese auch bereits vor dem Abschluss des Strafverfahrens festsetzen.

  • Beitrag #3 stimme ich zu, allerdings ist mir das in fast 15 Jahren nur einmal untergekommen und ich bearbeite ziemlich viele Strafverfahren. Daher habe ich es unter den Tisch fallen lassen (unbeabsichtigt). Denn in der Regel wird die zusätzliche, aber in aller Regel unzutreffende Auslagenpauschale geltend gemacht.

    #4: Wenn die Kammer das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt hat, soweit es das Adhäsionsverfahren betrifft, liegt m. E. ein Fehler vor. Entweder soll der Anwalt, wenn er auf die Festsetzung beharrt, einen Antrag auf Ergänzung bzw. Korrektur stellen oder du schreibst dem Vorsitzenden die Akte zu und bittest um Überprüfung.

  • Danke für die Antworten. Die vorl. Vollstreckbarkeit steht im pflichtgemäßen Ermessen, KarlsruherKomm.StPO, § 406 Rdn. 10a. Ergänzung nur auf Antrag,(ich kann nicht vorlegen) 2-Wochen-Frist um, § 406 StPO, § 716 ZPO. Ich gehe davon aus, dass die Adhäsionsentscheidung nur bei Änderung des Schuldspruchs erfolgen kann, und der droht ja hier nicht, § 406 Abs. 3, sodass eigentlich Teilrechtskraft des Schuldspruchs und damit der Ad.entscheid. vorliegen müsste.

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    Savielly Tartakover

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