Erbenfreibetrag bei Rückforderung (Sozialamt+Betreungsgericht)

  • Hallo Zusammen,

    der Erblasser wurde kurz vor seinem Tod Erbe (bezog zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen und Stand unter rechtlicher Betreuung).

    Das Sozialamt macht gem. § 102 SGB XII Ersatzansprüche geltend. Das Betreuungsgericht macht gem. § 1836e BGB geleistete Vergütungszahlungen aus der Staatskasse für den bisher mittellosen Betreuten zugunsten des rechtlichen Betreuers geltend.

    Meine Frage bezieht sich auf den Erbenfreibetrag von 3012 Euro. Bestattung ist bereits bezahlt. Kann ich nun das Sozialamt und das Betreuungsgericht quotenmässig bedienen bis 3012 Euro stehen bleiben und von den 3012 Euro zahle ich dann meine Vergütung und Gerichtskosten, so dass am Schluss der Nachlass erschöpft ist, danach Aufhebung?

    Danke

    Some

  • Vom Erbenfreibetrag darf die Vergütung nicht entnommen werden, schließlich ist dieser geschützt. Zudem wäre ein Festsetzungsbeschluss erforderlich.

    Unabhängig davon, endet das Amt des Betreuers mit dem Tode des Betroffenen.

    Bei noch lebenden Betreuten dürften die Betreuer bei Rückforderungsansprüchen danach entscheiden, wer zuerst seine Ansprüch geltend gemacht hat. Zumindest habe ich eine quotenmäßige Begleichung eines Regressbeschlusses noch nie erlebt. Da hieß es bei der vorherigen Anhörung nicht selten, dass das Vermögen des Betreuten jetzt nur noch ... beträgt, da die Forderung des Sozialamtes beglichen werden musste. Der Regress wegen der Vergütung konnte dann nicht mehr angeordnet werden.

  • Hallo und vielen Dank. Es ist eine Nachlasssache, der Betreute lebt nicht mehr, er ist nun Erblasser. Mir geht es daher um die Nachlassabwicklung bei Rückforderung des Sozialamtes und dem Betreuungsgericht. Der Erbenfreibetrag ist da gesetzlich geregelt. Ich bin mir allerdings auch sicher, dass es für die Vergütung des Nachlasspflegers und den Gerichtskosten keinen Freibetrag gibt. Beispiel: Wenn im Nachlass nur noch 2000 Euro sind wird die Vergütung auch aus dem Nachlass entnommen ohne Freibetrag für die Erben.

  • Wenn in einem laufenden Betreuungsverfahren bei Vermögen oberhalb des Schonbetrages Rückforderungsansprüche des Sozialamtes mit einer Regressforderung des Betreuungsgerichts zusammentreffen, wird der "bedient" der schneller war, also z.B. das Sozialamt, wenn dessen Rückforderungsbescheid vor dem Regressbeschluss zugegangen ist; der andere geht dann ggf. leer aus.

    Das wird vermutlich in deinem Fall genauso zu handhaben sein.

  • Vom Erbenfreibetrag darf die Vergütung nicht entnommen werden, schließlich ist dieser geschützt. Zudem wäre ein Festsetzungsbeschluss erforderlich.

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    Ein Festsetzungsbeschluss ist in der Tat erforderlich. Die Vergütung darf dann dem Nachlass entnommen werden. Freibeträge für unbekannte Erben gibt es bei mir nicht.

  • Außerhalb des Insolvenzverfahrens stehen die Gläubiger in keiner Rangfolge, sie können in einer beliebigen Reihenfolge oder nach einem beliebigen Verteilungsmaßstab befriedigt werden (Palandt/Edenhofer, BGB, Rn. 4 zu § 1991). Auf die zeitliche Reihenfolge der Geltendmachung kommt es nicht an.

    Bei Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, ist das Ganze auch sehr schön beschrieben

  • Vom Erbenfreibetrag darf die Vergütung nicht entnommen werden, schließlich ist dieser geschützt. Zudem wäre ein Festsetzungsbeschluss erforderlich.

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    Ein Festsetzungsbeschluss ist in der Tat erforderlich. Die Vergütung darf dann dem Nachlass entnommen werden. Freibeträge für unbekannte Erben gibt es bei mir nicht.

    Für einen Nachlasspfleger stimmt das. Bei einer durch Tod beendeten Betreuung nicht. Zumal jemand der nicht mehr Betreuer ist, sich auch nichts mehr selbst aus dem Nachlass entnehmen kann. Egal ob er einen Festsetzungsbeschluss hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Vom Erbenfreibetrag darf die Vergütung nicht entnommen werden, schließlich ist dieser geschützt. Zudem wäre ein Festsetzungsbeschluss erforderlich.

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    Ein Festsetzungsbeschluss ist in der Tat erforderlich. Die Vergütung darf dann dem Nachlass entnommen werden. Freibeträge für unbekannte Erben gibt es bei mir nicht.

    Kannst du eine Grundlage für deine Handhabung benennen? Wo steht, dass der Erbenfreibetrag nur bekannten Erben zustehen würde?

  • Also die 3012 Euro, die als Freibetrag für die unbekannten Erben verbleiben, können für meine Vergütung als Nachlasspfleger aufgebracht werden? Erben werden hier keine ermittelt.

    Danke AKoehler, im Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, habe ich nochmal nachgelesen. Demnach hat sich eine quotenmässige Zahlungen bewährt / Rn555.

  • Im Falle der Nachlasspflegschaft gib es keinem Erbenschonbetrag. Egal ob bekannte oder unbekannte Erben. Der Nachlass ist vollständig aufzubrauchen.

    Bei der Betreuung ist das anders.

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  • Insoweit sollte der/die Threadstarter bitte mal sagen, ob er Nachlasspfleger in dem Fall ist.

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  • Der Sachverhalt ist nicht ganz verständlich für mich. Sorry.

    Jedoch: Bevor du Gläubiger bedienst, zahlst du deine Gerichtskosten und deine Vergütung.

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