Anfechtung der Erbschaftsannahme nach Erbscheinserteilung

  • 2021 beantragt T einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Erben sind T, U und V zu je 1/3.

    Der Erbschein wird antragsgemäß erteilt.

    Nun erhalte ich eine Erklärung der T, dass diese die Erbschaftsannahme anficht und die Erbschaft ausschlägt.

    Es hätte sich nun herausgestellt, dass der Nachlass überschuldet ist.

    Ich hatte einen solchen Fall noch nie.

    Wie würdet ihr hier vorgehen?

  • Sie soll die Ausfertigung zurückgeben und mitteilen wann Sie wodurch Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat. Ansonsten kann die Wirksamkeit der Erklärung nicht geprüft werden. Sofern die Erklärung dann wirksam erscheint, Einziehung des ES (mit vorheriger Anhörung).

  • Wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist und die Frist gewahrt wurde, ist das kein Problem.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mittlerweile liegen mir von 2 der 3 Erben fristgerechte Anfechtungen vor, die ich als wirksam ansehe.

    Einer der beiden hat noch eine Tochter, die ich nun über den Erbanfall informiere.

    Die Ausfertigung des Erbscheins liegt mir vor.

    Würdet ihr den Erbschein bereits jetzt einziehen oder erst wenn die neue Erbfolge feststeht?

  • Richtig

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  • Nach mehrfachen Versuchen habe ich einen der 3 Miterben noch nicht informieren können.

    Nach jetzigem Stand wäre er Alleinerbe.

    Einen neuen Erbschein erteile ich nach Einziehung jedoch nur auf neuen Antrag, oder?

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