Löschung Vorkaufsrecht - Falschbezeichnung -

  • Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für den ersten Vorkaufsfall für Andreas unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen.

    Andreas ist 2010 verstorben und hat seine Ehefrau und einen Sohn als Erben hinterlassen.

    Nun soll dieses Recht auf Grund Sterbeurkunde auf Antrag des Eigentümers gelöscht werden.

    Leider wurde das Vorkaufsrecht damals nicht richtig eingetragen.

    Aus der Bewilligung ergibt sich, dass für Andreas ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (nicht vererblich/nicht übertragbar) bestellt wurde.

    Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung auf Grund des eingeräumten schuldrechtlichen Vorkaufsrechtes wurde eine Auflassungsvormerkung für Andreas durch den Eigentümer bewilligt und beantragt.

    Der Notar hat sodann die Eintragung des Vorkaufsrechtes beantragt.

    Die Eintragung des Vorkaufsrechtes ist durch das Grundbuchamt vorgenommen worden.

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  • Das eingetragenen Recht ist mangels Einigung und Bewilligung nicht entstanden und damit nicht wirksam eingetragen und die bewilligte Vormerkung war nicht zur Eintragung beantragt und folgerichtig nicht eingetragen. Ein Fall des § 22 GBO (dazu Demharter, Rz. 7 und 36ff in der 31. Aufl.).

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei dieser Fallkonstellation dürfte das eingetragene VKR mangels Einigung über seine Einräumung nie wirksam entstanden sein, vgl. § 873 BGB. Das GB ist insoweit unrichtig, so dass das Recht (ggf. nach Anhörung der Erben) zu löschen sein dürfte.

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