Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für den ersten Vorkaufsfall für Andreas unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen.
Andreas ist 2010 verstorben und hat seine Ehefrau und einen Sohn als Erben hinterlassen.
Nun soll dieses Recht auf Grund Sterbeurkunde auf Antrag des Eigentümers gelöscht werden.
Leider wurde das Vorkaufsrecht damals nicht richtig eingetragen.
Aus der Bewilligung ergibt sich, dass für Andreas ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (nicht vererblich/nicht übertragbar) bestellt wurde.
Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung auf Grund des eingeräumten schuldrechtlichen Vorkaufsrechtes wurde eine Auflassungsvormerkung für Andreas durch den Eigentümer bewilligt und beantragt.
Der Notar hat sodann die Eintragung des Vorkaufsrechtes beantragt.
Die Eintragung des Vorkaufsrechtes ist durch das Grundbuchamt vorgenommen worden.
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