Nachweisverzicht / Insolvenzverwalter

  • Ich habe einen Zwangsversteigerungsantrag gegen den Insolvenzverwalter aufgrund einer Grundschulbestellungsurkunde. Die Kündigung ist eben erst erfolgt. Aufgrund eines Nachweisverzichts in der Bestellungsurkunde hätte ich laut höchstgerichtlicher Entscheidung den (fehlenden) Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu prüfen, sondern müsste das dem Schuldner überlassen. In meinem Fall tritt anstelle des Schuldners aber der Insolvenzverwalter, der ja gerade kein Interesse daran hat, die vollen 6 Monate abzuwarten. Muß ich trotzdem anordnen? Schon mal ein Danke für Hilfestellungen.

  • Da der BGH meint, dass der Schuldner (hier der IV) Einwände nach § 767 ZPO verfolgen müsste und ich davon ausgehe, dass eine gegen den IV erteilte und an diesen zugestellt Klausel vorliegt, die Wartefrist abgelaufen ist, wüsste ich nicht, was gegen eine Anordnung sprechen könnte.

  • Da der BGH meint, dass der Schuldner (hier der IV) Einwände nach § 767 ZPO verfolgen müsste ...

    Genau das meine ich -> ich muß die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht prüfen, weil der Schuldner das bei Bedarf selbst tun muß ("Der Schuldner ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, ihm bleibt unbenommen, materiell-rechtliche Einwände gegen die Klauselerteilung oder die Zwangsvollstreckung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen [...] geltend zu machen"; BGH Beschl. v. 28.4.2022 – V ZB 12/20). Und das gehört jetzt zu den Aufgaben des Insolvenzenverwalters? Und wenn er es nicht tut, stellt das eine Pflichitverletzung dar? Wohingehend ich weiterhin außen vor bleibe?

  • Der IV als Schuldner deines Verfahrens muss für sich prüfen, ob ihm Einwände zur Verfügung stehen, die er im Klagewege verfolgen muss.

    Ob er dies tut, ist allein seine Entscheidung und tangiert dich nicht.

    off Topic: Es stellt auch nicht zwingend eine Pflichtverletzung dar, wenn er dies unterlässt, da seine Pflicht darin besteht, das Vermögen des Schuldners zugunsten der Insolvenzmasse zu verwerten bzw. die Absonderungsberechtigten ihre Rechte selber verwerten zu lassen.

    Es ist nicht seine Pflicht dem Insolvenzschuldner einen 6 Monate längeren kostenfreien Verbleib in seiner Immobilie zu ermöglichen.

  • Ich würde mal den § 41 InsO noch in den (Diskussions-)Ring werfen.
    Der kam letztens bei mir als weitere Begründung sowohl von Gläubiger- als auch von InsO-Verw.-Seite, eine gesonderte Kündigung der GS sei weder notwendig noch zu prüfen. Und damit wäre auch die Wartefrist erledigt.

  • Ich würde mal den § 41 InsO noch in den (Diskussions-)Ring werfen.
    Der kam letztens bei mir als weitere Begründung sowohl von Gläubiger- als auch von InsO-Verw.-Seite, eine gesonderte Kündigung der GS sei weder notwendig noch zu prüfen. Und damit wäre auch die Wartefrist erledigt.

    guter Wurf :)

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