Lebt Verwandtschaft zu "wegadoptierten" Eltern durch nachträgliche gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wieder auf?

  • Liebe Forengemeinde,

    ich bräuchte eine Einschätzung zu folgendem Fall:

    1970 wurde die T, für die in der Geburtsurkunde kein Vater genannt war, vom Ehemann ihrer Mutter als gemeinsames Kind angenommen. Ein entsprechender Randvermerk befindet sich beim Geburtseintrag. Nach Inkrafttreten der neuen Adoptionsgesetze war sie am 01.01.1977 noch minderjährig, es gelten also die Vorschriften des neuen Rechts über die Annahme von Minderjährigen. Danach erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 BGB). Soweit so gut.

    Im Jahr 2005 erstritt T ein Urteil gegen ihren biologischen Vater V, in dem festgestellt wurde, dass V der Vater von T ist. Dies wurde ebenfalls dem Geburtsregistereintrag der T beigeschrieben.

    Nun ist V verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen. Seine Ehefrau und zwei weitere (eheliche) Kinder haben einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt (Ehefrau 1/2, Kinder je 1/4). Das Amtsgericht ist der Meinung, dass die antragstellenden Kinder und T je 1/6 geerbt haben. Die Wirkung des § 1755 Abs. 1 BGB sei durch die danach erfolgte Vaterschaftsfeststellung überholt; von Rechts wegen habe T zwei Väter.

    Ist das richtig? Ich weiß, dass die gerichtliche Vaterschaftsfestestellung auch nach Adoption grundsätzlich zulässig ist (z.B. OLG Celle, 12.10.2020, 21 WF 87/20). Was aber, wenn z.B. die vom OLG Celle a.a.O. angeregten Empfehlungen ("Dem (durch Adoption begründeten) Eltern-Kind-Verhältnis ist in der Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im Abstammungsverfahren zu berücksichtigen und die Anonymität des adoptierten Kindes zu wahren.") schlicht ignoriert werden und der Tenor einfach nur lautet: "Es wird festgestellt, dass [V] der Vater der [T] ist."?

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  • Grundsätzlich hat ein Kind das Recht in Erfahrung zu bringen, wer sein Erzeuger war/ist. Wenn das Gericht durch Urteil feststellt, das V tatsächlich der Erzeuger war, hat das Kind 2 Väter. Ob hierdurch aber auch ein Erbrecht nach V entsteht dürfte zunächst zweifelhaft sein.

    Da der (spätere) Ehemann der Mutter das Kind adoptiert hat (Stiefkindadoption) käme ein mögliches Erbrecht zum Erzeuger bzw. dessen Familie doch nur dann in Betracht, wenn V und der Adoptivvater verwandt sind/waren.

    Gefunden habe ich lediglich BGH Urteil vom 11,11,2009 XII ZR 210/08. Vielleicht lässt sich hieraus etwas ableiten.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Der Auffassung des Amtsgerichtes lässt sich für mich nicht folgen. "Nur" weil der Tenor des damaligen Familiengerichtsbeschlusses hinsichtlich der genannten Empfehlungen vielleicht unvollständig ist, kann man den Sachverhalt aus meiner Sicht trotzdem genauso beurteilen wie das OLG Celle. Maßgebend dazu die Ausführung unter RN 34 in der 2022er Entscheidung:

    "Auch wenn der Antrag des Antragstellers formal auf die Feststellung der Vaterschaft bezogen ist, kann im Hinblick auf die wirksame Adoption des Kindes sowie die dadurch begründete rechtliche Elternschaft keine weitere rechtliche Elternschaft zwischen dem Antragsteller und dem betroffenen Kind begründet werden. Die Beteiligten zu 5 nehmen als rechtliche Eltern alle Rechte für ihre Tochter wahr und tragen umfassend für sie Verantwortung, sodass für eine weitere Person mit rechtlicher Elternstellung daneben kein Raum ist."

    Meiner Meinung nach reicht deshalb die Vorlage einer aktuellen Geburtsurkunde von T (und ggf. ein Hinweis auf die Rechtsprechung) als Nachweis über die nicht vorhandene rechtliche Elternschaft von V. Randbemerkungen im Geburtenregister sind aus meiner Sicht für diese Frage hier unerheblich.

  • OLG Celle abermals: Beschl. v. 25.7.2022 - 21 UF 37/21

    Wie wahr, wenn dort schon festgestellt wird, dass "die Konsequenzen hieraus jedoch nicht konkret bzw. eindeutig abschätzbar sind" (Rn. 55), und der Einwand "durch die herkömmliche Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren käme diese Einschränkung nicht zum Ausdruck" (Rn. 60) den Richtern in Celle zwar bekannt war, sie das aber für ein nur sie selbst betreffendes Problem hielten ("Die spätere Senatsentscheidung wird diesem Umstand Rechnung tragen müssen.", Rn. 60). Dass die Vaterschaftsfeststellung infolge der rechtsgestaltenden Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle (§§ 182, 184 Abs. 2 FamFG) erfolgt, war da wohl weniger wichtig.

    Ich werde mich in meinem Verfahren mal beschweren. Mal sehen was rauskommt.

    Da der (spätere) Ehemann der Mutter das Kind adoptiert hat (Stiefkindadoption) käme ein mögliches Erbrecht zum Erzeuger bzw. dessen Familie doch nur dann in Betracht, wenn V und der Adoptivvater verwandt sind/waren.

    Gefunden habe ich lediglich BGH Urteil vom 11,11,2009 XII ZR 210/08. Vielleicht lässt sich hieraus etwas ableiten.

    Da war streitig, ob das Verwandtschaftsverhältnis zu den biologischen Verwandten erloschen war. Das ist in meinem Fall unstreitig. Die Frage ist, ob durch die rechtskräftige (und rechtsgestaltende!) Entscheidung, wonach "V Vater der T ist", und damit auch T Tochter des V ist, ein Erbrecht nach § 1924 Abs. 1 BGB begründet wird. Denn Abkömmling des V ist sie jetzt ja wohl.

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  • Meiner Meinung nach reicht deshalb die Vorlage einer aktuellen Geburtsurkunde von T (und ggf. ein Hinweis auf die Rechtsprechung) als Nachweis über die nicht vorhandene rechtliche Elternschaft von V. Randbemerkungen im Geburtenregister sind aus meiner Sicht für diese Frage hier unerheblich.

    Die aktuelle Geburtsurkunde weist V als Vater aus, weil das Standesamt der Meinung ist, die zeitlich jüngere Entscheidung des Gerichts sei massgebend.

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  • Ich habe es "befürchtet". Wenn das Ziel die Inanspruchnahme des Erbes ist, dann ist das ja gut. Wenn das Ziel ist, nicht zu erben, käme unter Beachtung der Rechtsprechung eine Registerkorrektur beim Standesamt in Frage, notfalls über die Standesamtsaufsicht oder gerichtlich.

  • Im Jahr 2005 erstritt T ein Urteil gegen ihren biologischen Vater V, in dem festgestellt wurde, dass V der Vater von T ist. Dies wurde ebenfalls dem Geburtsregistereintrag der T beigeschrieben.

    Nun ist V verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen. Seine Ehefrau und zwei weitere (eheliche) Kinder haben einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt (Ehefrau 1/2, Kinder je 1/4). Das Amtsgericht ist der Meinung, dass die antragstellenden Kinder und T je 1/6 geerbt haben. Die Wirkung des § 1755 Abs. 1 BGB sei durch die danach erfolgte Vaterschaftsfeststellung überholt; von Rechts wegen habe T zwei Väter.

    Ist das richtig?

    Meines Erachtens ja.

    Einer Adoption kann doch niemals die Wirkung beikommen, den Personenstand für die Zukunft ein für alle mal zu versteinern.

  • Meines Erachtens ja.

    Einer Adoption kann doch niemals die Wirkung beikommen, den Personenstand für die Zukunft ein für alle mal zu versteinern.

    Schon, aber kann es einen Unterschied machen, ob die Vaterschaft von Anfang an feststand (dann ist sie durch die Minderjährigenadoption im Rechtssinne verloren) oder ob sie erst nach der Adoption festgestellt wurde (dann lebt sie wieder auf, und die wenn der Tenor nur lautet "V ist Vater der T" geht die Vaterschaft des Adoptivvaters unter). Ganz davon abgesehen, dass der Mutter diese Möglichkeit wegen § 1591 BGB in der Regel nicht hat.

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  • Schon, aber kann es einen Unterschied machen, ob die Vaterschaft von Anfang an feststand (dann ist sie durch die Minderjährigenadoption im Rechtssinne verloren) oder ob sie erst nach der Adoption festgestellt wurde (dann lebt sie wieder auf, und die wenn der Tenor nur lautet "V ist Vater der T" geht die Vaterschaft des Adoptivvaters unter).

    § 1600d Abs. 5 BGB zwingt doch geradezu zu dieser Differenzierung.

  • Einer Adoption kann doch niemals die Wirkung beikommen, den Personenstand für die Zukunft ein für alle mal zu versteinern.

    Eine Adoption rückgängig zu machen ist doch an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Soll das wirklich nebenbei in dem Vaterschaftsverfahren Tochter vs. leiblicher Vater möglich sein? War der Adoptivvater - dem man damit das Kind weggenommen hat - an diesem Verfahren beteiligt?

  • Ich bin über den Beschluss vom 07.03.1995 1 BvR 790/91des Bundesverfassungsgerichtes ins Grübeln gekommen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht bestimmte Adoptionen für fassungswidrig und unwirksam erachtet, sofern diese ohne Anhörung des leiblichen Vaters des Kindes erfolgt sind.

    Da der leibliche Vater erst wesentlich später durch den Vaterschaftsprozess davon erfahren hat, dass er Vater eines unehelichen Kindes ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht gegen die ohne sein Wissen erfolgte Adoption vorgegangen ist.

    Das ist zum jetzigen Zeitpunkt reine Spekulation, solange man nicht das Urteil über die Vaterschaftsfeststellung kennt. Hinzu kommt möglciherweise der Umstand, dass die leibliche Mutter über Jahre vermutlich vorsätzlich den Namen des Erzeuger des Kindes verschwiegen hat.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Einer Adoption kann doch niemals die Wirkung beikommen, den Personenstand für die Zukunft ein für alle mal zu versteinern.

    Eine Adoption rückgängig zu machen ist doch an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Soll das wirklich nebenbei in dem Vaterschaftsverfahren Tochter vs. leiblicher Vater möglich sein? War der Adoptivvater - dem man damit das Kind weggenommen hat - an diesem Verfahren beteiligt?

    Moment, es geht doch hier gar nicht darum, die Adoption rückgängig zu machen. Davon würde ich nicht ausgehen und das tut auch das Amtsgericht in dem von tom geschilderten Beschluss nicht.


    Sondern es geht darum, ob der nachträgliche festgestellte leibliche Vater neben den Adoptivvater tritt, sodass das Kind im Rechtssinne zwei Väter hat (vgl. Beitrag #1). Und das scheint mit zum jetzigen Stand die nächstliegende Lösung.

  • Moment, es geht doch hier gar nicht darum, die Adoption rückgängig zu machen. Davon würde ich nicht ausgehen und das tut auch das Amtsgericht in dem von tom geschilderten Beschluss nicht.


    Sondern es geht darum, ob der nachträgliche festgestellte leibliche Vater neben den Adoptivvater tritt, sodass das Kind im Rechtssinne zwei Väter hat (vgl. Beitrag #1). Und das scheint mit zum jetzigen Stand die nächstliegende Lösung.

    Das Kind hat nach Meinung des Standesamts und nach dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung einen Vater - den biologischen.

    Die Entscheidung des BVerfG begründet nach Meinung des OLG Celle (in beiden Entscheidungen a.a.O, die jeweils dieselben Beteiligten haben) keinen generellen Anspruch auf Rückgängigmachung der Adoption, zumal in "meinem" Fall die Fristen hierfür auch lange abgelaufen wären. Anders als in den Fällen des OLG Celle hat die Mutter das Kind nie zur Adoption freigegeben, sondern ihr nachmaliger Ehemann hatte T adoptiert (Stiefkinderadoption). Das wußte V auch. Erst Jahre später betrieb T das gerichtliche Verfahren auf Anerkennung der Vaterschaft.

    Aus den Gründen, die mir mittlerweise vorliegen (bisher waren es nur Rubrum und Tenor), ergibt sich auch, dass das Gericht im Vaterschaftsanerkennungsverfahren davon ausging, dass die Vaterschaft nicht erloschen war, weil die Übergangsregelungen des Art. 12 § 2 AdoptG (Annahme nach altem Recht, angenommenes Kind am 1.1.1977 noch minderjährig = es gelten die Vorschriften über die Annahme von Minderjährigen nach neuem Recht) dem Gericht ganz offensichtlich nicht bekannt war.

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  • Nach meiner Ansicht sind die beiden Entscheidungen des OLG Celle ebenso eindeutig wie zutreffend. Durch die nachträgliche Vaterschaftsfeststellung (sei es auf Antrag des Vaters, sei es auf Antrag des Kindes) kann aufgrund der eingetretenen Adoptionswirkungen keine weitere rechtliche Vaterschaft für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Adoption begründet werden. Es geht bei dieser Vaterschaftsfeststellung lediglich um die Klärung des bislang ungeklärten Altstatus, wie er bis zum Wirksamwerden der Adoption bestanden hat. Wenn die bis zur Adoption ungeklärte Vaterschaft nunmehr geklärt wird, ändert dies also nichts daran, dass die bis zum Wirksamwerden der Adoption bestehende (nachträglich festgestellte) rechtliche Vaterschaft mit dem Wirksamwerden der Adoption erloschen ist. Für eine zusätzliche rechtliche Vaterschaft ist somit aus Rechtsgründen kein Raum und daran ändert auch der standesamtliche Eintrag nichts. Gegen diesen Eintrag ist im üblichen Wege vorzugehen.

  • Nach meiner Ansicht sind die beiden Entscheidungen des OLG Celle ebenso eindeutig wie zutreffend. Durch die nachträgliche Vaterschaftsfeststellung (sei es auf Antrag des Vaters, sei es auf Antrag des Kindes) kann aufgrund der eingetretenen Adoptionswirkungen keine weitere rechtliche Vaterschaft für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Adoption begründet werden. Es geht bei dieser Vaterschaftsfeststellung lediglich um die Klärung des bislang ungeklärten Altstatus, wie er bis zum Wirksamwerden der Adoption bestanden hat. Wenn die bis zur Adoption ungeklärte Vaterschaft nunmehr geklärt wird, ändert dies also nichts daran, dass die bis zum Wirksamwerden der Adoption bestehende (nachträglich festgestellte) rechtliche Vaterschaft mit dem Wirksamwerden der Adoption erloschen ist. Für eine zusätzliche rechtliche Vaterschaft ist somit aus Rechtsgründen kein Raum und daran ändert auch der standesamtliche Eintrag nichts. Gegen diesen Eintrag ist im üblichen Wege vorzugehen.

    Danke für die Einschätzung. So werde ich auch im Erbscheinsverfahren argumentieren.

    Was den Eintrag in der Geburtsurkunde angeht, so ist das Standesamt der Meinung, nach dem Tod des V seien nur dessen (alle) Erben oder aber T allein antragsberechtigt. T weigert sich aus verständlichen Gründen, einen Antrag mit dem Ziel der Feststellung, dass sie nicht von Rechts wegen die Tochter des V ist, zu stellen, und die Stellung eines Antrags durch die Erben scheitert daran, dass der beantragte Erbschein nicht erteilt wurde (ganz davon abgesehen, dass nach Meinung des AG ja auch T Miterbin ist, und diese wie gesagt kein entsprechendes Verfahren betreiben will).

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  • Unabhängig vom Inhalt der Tenorierung kann eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung natürlich keine Rechtslage herbeiführen, die dem Gesetz fremd ist.

    Das Verhalten des Standesamts ist typisch. Ähnliches begegnet einem, wenn "weitschichtig" Verwandte des Erblassers die Erteilung von Personenstandsurkunden beantragen, damit sie - unter Vorlage dieser Urkunden - einen Erbscheinsantrag stellen können. Wenn man für das Antrags- und Beschwerderecht den Nachweis einer Erbenstellung verlangt, die ihrerseits von der Rechtsfrage abhängt, die es im Antrags- und Beschwerdeverfahren zu klären gilt, beißt sich die Katze natürlich in den Schwanz. Dementsprechend hat jeder potentielle Miterbe nach meiner Ansicht ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht, zumal die zur Erbenstellung führende Verwandtschaft mit dem Erblasser durch Personenstandsurkunden belegt werden kann (hier: Heiratsurkunde und Geburtsurkunden bezüglich der beiden ehelichen Kinder). Jedenfalls dem Ehegatten und den beiden Kindern kann daher kein "gemeinsames" Antragsrecht (unter "Hinwegdenkung" des dritten Kindes) verweigert werden.

    Aber natürlich können diese Dinge auch im Erbscheinsverfahren entschieden werden. Die Beischreibung kann keine Rechtswirkungen hervorrufen, die aus Rechtsgründen bereits die gerichtliche Entscheidung nicht hervorrufen kann, die zur Beischreibung geführt hat. Notfalls geht man eben zum OLG.

    Bitte berichten, wie es ausgegangen ist!

  • Wohl war.

    Wobei das mit der Vorlage (nicht: Berichtigung) der Urkunden bei der Beantragung über einen Notar in der Regel weniger ein Problem ist. Manchmal wird eine Vollmacht "des Betroffenen" verlangt (sehr sinnvoll bei Sterbeurkunden :rolleyes: ), aber meist tut es dann eine gesiegelte Erklärung, dass die Urkunden nur durch den Notar für das Verfahren verwendet und nicht an die Betroffenen herausgegeben werden.

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