Unterlagen Nachweise Beratungshilfe

  • Hallo zusammen,


    da das ja teilweise recht unterschiedlich gehandhabt wird, wollte ich mal nachfragen was ihr so von den Menschen wollt in Sachen Beratungshilfe, klar entsprechend vorgetragene Begründung warum und dann Unterlagen:


    Unterlagen zur Angelegenheit (je nachdem wie vorhanden)


    Kontoauszüge: vorliegend im Original (?) dazu machen wir uns Kopie von 1 Monat (oder macht ihr die letzten 2-3 Monate)

    Mietvertrag

    Lohnzettel


    Sonstiges was gezahlt werden muss ist für Beratungshilfe, war mir früher hier glaub ich zumindest immer der Kontoauszug ausreichend, bei PKH sieht die Sache anders aus.


    Nachweise: Sozialhilfe (falls ja braucht es den Rest gar nicht?) ; Bei ALG sieht die Sache schon anders aus, da alle Unterlagen wie gehabt.


    Danke!

  • ich versuche mal alles abzugrasen:


    ALG II/Bürgergeld/SGB XII: keine weiteren Nachweise, Bedürftigkeit nachgewiesen, den Rest regelt eidesstattliche (Vermögensfrage)


    ALG I behandele ich wie

    Rente oder

    Krankengeld oder

    Arbeitseinkommen. Da verlange ich in aller Regel Kontoauszüge der letzten 3 Monate. Mietvertrag und Lohnzettel in der Regel nicht, sofern sich das lückenlos aus dem Konto nachvollziehen lässt, was i.d.R. der Fall ist.


    Ich persönlich bin offen in der Frage, wie mir die Kontenbewegen dargelegt werden. Mittlerweile ist ein Großteil froh, dass ich anbiete, mir die Umsatzanzeige aus dem Onlinebanking vom Handy aus anzuschauen. Das ist i.d.R. deutlich angenehmer zu lesen. Telefonisch teile ich den Leuten jedoch immer mit, dass es im Vertretungsfall eventuell Probleme geben könnte.


    Kontoauszüge würde ich aber auch nicht im Original verlangen. Der §4 BerHG ist eine Kann-Vorschrift. Je nach gewähltem Kontomodell (Online Konto) kosten Drucke von Originalkontoauszügen richtig Geld.


    Ich würde (und mache) auch keine Kopien von den Kontoauszügen machen. Wozu? Du bescheinigst, mit deiner Unterschrift, dass die Voraussetzungen nachgewiesen wurden und Unterlagen wieder ausgehändigt worden sind. Meiner Meinung nach frisst das viel zu viel Arbeitszeit. Hier werden ____keine____ Unterlagen zur Akte genommen. Wenns hoch kommt, wird mal irgendwas im Antrag ergänzt in Vermerkform.



    Beim Stichwort sonstiges gehe ich grundsätzlich mit dir. Sofern sich aus dem Verwendungszweck erkennen lässt warum abgebucht wird ("Vers.Beitr. HaftP 2023") reicht mir der Nachweis des Umsatzes.

  • Kleine Abweichung zu Intrepids schöner Auflistung:

    Ich lasse mir bei Arbeitseinkommen immer die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate vorlegen. Habe schon oft den Fall gehabt, dass die ASt "vergessen" haben, dass sie ja VWL bekommen und noch einen Bausparvertrag/eine Lebensversicherung/... besparen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.


    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ALG II/Bürgergeld/SGB XII: keine weiteren Nachweise, Bedürftigkeit nachgewiesen, den Rest regelt eidesstattliche (Vermögensfrage)

    Gerade beim Bürgergeld geltend deutlich höhere Freibeträge als bei Beratungshilfe, insbesondere wenn die Person neu im Leistungsbezug ist. Ich verlange daher da auch die vollen Unterlagen.

    Normalerweise verlange ich die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, darauf sieht man dann eigentlich das Meiste, was man braucht.

  • Gerade beim Bürgergeld geltend deutlich höhere Freibeträge als bei Beratungshilfe, insbesondere wenn die Person neu im Leistungsbezug ist.

    In puncto Vermögen stimme ich dir uneingeschränkt zu (Freibetrag da 15.000,- €), aber das lösen Intrepid und ich über die eidesstattliche Versicherung.


    Was das Einkommen angeht: Bist du bei einem Antragsteller, der Bürgergeld bezieht, schonmal zu einzusetzendem Einkommen gekommen?

    Ich hatte es damals für "Hartz IV" mehrfach durchgerechnet und auch bei vergleichsweise hohem Arbeitseinkommen nie das Ergebnis erhalten, dass Beratungshilfe aufgrund des Einkommens nicht bewilligt werden könnte.

    Für das Bürgergeld habe ich es noch nicht weiter überprüft, darum die ernstgemeinte Frage: Kann trotz Bürgergeldbezug der Fall eintreten, dass zuviel Einkommen für BerH vorliegt?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.


    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hier im Ländlichen kommt das tatsächlich vereinzelt vor. Ich glaube es waren meist Aufstocker. Manche wohnen mietfrei im familiären Mehrgenerationenhaus oder so. Die genaue Konstellation habe ich nicht mehr im Kopf, aber ich weiß, dass es hier vorkommt und wir daher auch in diesen Fällen die Kontoauszüge verlangen und prüfen.

  • Patweazle hat's genau erkannt was ich mir dabei gedacht habe.


    Tue mich bei SGB II/Bürgergeld schwer, Kontoauszüge zu verlangen:

    Der Regelsatz für Single beträgt 502,- EUR, für Personen in BG (Partner) 451,- EUR.


    Der Freibetrag nach §115 ZPO alleine beträgt schon 552,- EUR

    auch bei geringfügiger Erwerbstätigkeit dürfte zusätzlich noch der Erwerbstätigenfreibetrag (251,- EUR) hinzukommen.


    Das heißt, die Partei müsste Barmittel von mehr als 803,- EUR aus Grundsicherung erhalten.


    Dass es möglicherweise Fälle gibt, in denen auch Wohnkosten bezogen werden, die vielleicht gar nicht bestehen (Sozialbetrug) kann mal dahingestellt sein, aber im Grunde ist das Bürgergeld eine Existenzminimumssicherung. Wer da die Voraussetzungen erfüllt, der müsste auch die weniger strengen Beratungshilfevoraussetzungen erfüllen.



    Es wird immer Fälle geben, die irgendwo unter die Prüfung durchgeschlupft sind, aber es sollte auch praxisgerecht bleiben (m.M.n.)

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