Rechtsnachfolgeklausel für neuen Gläubiger bzgl. der dingl. Ansprüche

  • Die A-Bank hat einen Teilbetrag aus der Grundschuld an die B-Bank abgetreten. Die B-Bank beantragt jetzt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für den abgetretenen Teilbetrag bzgl. der dinglichen Ansprüche auf sich.

    Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jetzt, dass im Grundbuch als Eigentümer X eingetragen ist. Aus dem Antragsschreiben der B-Bank ergibt sich aber als deren Kunde/Schuldner Y.

    Muss ich prüfen, ob der im Grundbuch eingetragene Eigentümer mit dem im Antragsschreiben angegebenen Kunden/Schuldner übereinstimmt?

  • Nein, solange schuldnerseits keine Umschreibung beantragt ist muss nur die Rechtsnachfolge gläubigerseits geprüft werden. Zumal bei der Grundschuld als abstraktem Sicherungsinstrument Schuldner und Sicherungsgeber nicht die selben Personen sein müssen.

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  • Man könnte aber durch einen kurzen Anruf bei der Bank in Erfahrung bringen, ob auch die Klauselumschreibung auf Schuldnerseite erfolgen soll, dann könnte man alles in einer Klausel erledigen.

  • Wie soll sich der dingliche Schuldner ändern, wenn keine Eigentumsänderung erfolgt?

    Und wenn die Ansprüche aus der persönlichen Unterwerfung nicht mit abgetreten sind, gibt es auch da keinen Wechsel.

    NB: Teilabtretung bei Privatpersonen als dinglichen Schuldnern, neuer persönlicher Schuldner ist jemand anderes = in 99% der Fälle Eltern, die für das Haus eines Kindes "mit dem Haus bürgen", also ihr Haus als weitere Sicherheit für den Kredit der Kinder zur Verfügung stellen.

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