gemeinschaftlicher Erbschein - keine Zustimmung

  • Beantragt ist ein gemeinschaftlicher Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Insgesamt sind 10 Erben vorhanden. Nach Anhörung der Miterben, Antragstellung durch nur einen Erben, stimmen nur 4 weitere Erben den Antrag zu. Die 5 anderen Erben wollen ausdrücklich keinen gemeinschaftlichen Erbschein. Was macht ihr? :/

  • Erteilen, wenn sie inhaltlich nichts dagegen sagen können. Es gibt kein Recht, einem Miterben den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu versagen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zusatz: Der Antragsteller trägt auch die Kosten des ES aus dem Gesamtnachlasswert übrigens alleine. Keine Kostenausgleichspflicht der übrigen Miterben.

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  • Ich würde in so einem Fall die sofortige Wirksamkeit des Feststellungsbeschlusses aussetzen.

    Wenn die anderen Erben tatsächlich mitgeteilt haben, dass sie mit der Erteilung nicht einverstanden sind, dann ebenso. Es handelt sich dabei halt um Einwendungen.

    Entsprechenden Beschluss erlassen, begründen, weshalb der Erbschein wie beantragt erteilt werden soll (s. #2 + #3) und Erbschein erteilen, wenn die entsprechende Frist abläuft, ohne dass nochmal was kommt.

  • Ich sehe das anders, weil zwar auch substanzlose Widersprüche beachtlich sind, sich diese aber nach meiner Ansicht immer auf das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht beziehen müssen. Dieses wird aber gar nicht in Frage gestellt, sondern man wendet sich nur gegen die Erteilung des Erbscheins in einer bestimmten Form (als gemeinschaftlicher Erbschein).

  • Ich sehe das anders, weil zwar auch substanzlose Widersprüche beachtlich sind, sich diese aber nach meiner Ansicht immer auf das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht beziehen müssen. Dieses wird aber gar nicht in Frage gestellt, sondern man wendet sich nur gegen die Erteilung des Erbscheins in einer bestimmten Form (als gemeinschaftlicher Erbschein).

    Na ja. Implizit wird damit die Antragsberechtigung des Miterben für den beantragten Erbschein bestritten ("du darst einen Erbschein nur für Deinen Erbteil beantragen!"). Da würde ich schon Verständnis dafür haben, dass die Erteilung des Erbscheins "wie beantragt" mit Vorbescheid angekündigt und auch begründet wird (in der gebotenenn Kürze), warum ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Einwände gegen die Auslegung von Testamenten oder bzgl. der Erbfolge usw. sind anderer Natur als nur die Aussage, man wolle keinen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Rechtschutzinteresse des Antragstellers ist dabei ebenso zu berücksichtigen, damit nicht wegen jedwegigem abwegigen Einwand die Erteilung eines ES auf längere Zeit verhindert werden kann. Da die Miterben inhaltlich dem ESA ja zumindest indirekt zustimmen, in dem sie sagen sie wollen nur nicht alle zusammen in einem ES stehen, sehe ich kein Bedarf hier die Erteilung des ES auszusetzen. Beschluss gut begründen und erteilen. Danke Cromwell, dass du meine Meinung bestätigst.

    Ich sehe das anders, weil zwar auch substanzlose Widersprüche beachtlich sind, sich diese aber nach meiner Ansicht immer auf das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht beziehen müssen. Dieses wird aber gar nicht in Frage gestellt, sondern man wendet sich nur gegen die Erteilung des Erbscheins in einer bestimmten Form (als gemeinschaftlicher Erbschein).

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