Anfechtung Auflassung

  • Hier übertrug 2020 der Opa ein Grundstück auf seinen Sohn. Das Eigentum wurde 2020 übertragen.

    Nunmehr ist den Beteiligten aufgefallen, dass das gesamte Grundstück übertragen wurde. Es sollte jedoch nur ein Teilstück übertragen werden. In der notariellen Urkunde wird nirgends ein Teilstück erwähnt, sondern immer vom gesamten Grundstück ausgegangen.

    Die Notarin beantragt nunmehr die Grundbuchberichtigung wegen Anfechtung der Übertragung wegen Unwissenheit. Es wird in der neuen Urkunde ein Teilstück (noch nicht vermessen) an den Sohn übertragen.

    Meines Erachtens kann ich keine Grundbuchberichtigung vornehmen. Eine gesetzliche Grundlage wurde mir nicht genannt. Ich habe eine wirksame Auflassung zum Zeitpunkt der Eintragung.

    Soll ggf. ein Amtswiderspruch eingetragen werden? Das würde ich jedoch ablehnen. Wie würde man denn hier die Kuh vom Eis bekommen?

  • Die wirksame Anfechtung führt über die Unwirksamkeit der Auflassung (§§ 119, 142 BGB) zum Eigentumsverlust und damit zu einem Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB). Wir sind aber kein erkennendes Gericht, das die Wirksamkeit der Anfechtung prüft. Voraussetzung für die Grundbuchberichtigung ist eine Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten und die Zustimmung des wahren Eigentümers (§§ 19, 22 GBO). Ersteres zur Not im Klageweg (§ 894 ZPO). Ein Amtswiderspruch scheidet schon deswegen aus, weil zum Zeitpunkt der Eintragung noch alles in Ordnung war.

  • Die Anfechtung ist Teil der neuen Urkunde. Ich denke hier haben die Beteiligten und die Notarin 2020 nicht aufgepasst. Aus der alten Urkunde kann man ganz klar erkennen, dass immer vom gesamten Grundstück die Rede war. Eine Zeichnung oder ein Teilstück sind nie erwähnt worden.

    Es steht daher in der neuen Urkunde drin "Die Erschienen nehmen Bezug auf den Vertrag mit Auflassung vom XY und fechten die Übertragung aus allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten, insbesondere wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums an." Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass mit dem alten Vertrag lediglich ein Teilstück übertragen werden sollte. Die Parteien stellen wegen Nichtigkeit der Urkunde den Antrag auf Grundbuchberichtigung.

    Im alten Vertrag waren beide Parteien anwesend. Niemand handelte aufgrund Vollmacht.

  • Wenn auch niemand aufgrund Vollmacht handelt, sind die Grundsätze für die Beachtung einer Anfechtung anderer Erklärungen im Grundbuchverfahren natürlich dieselben. Laut OLG München ist das Grundbuch- kein Erkenntnisverfahren. Das Grundbuchamt prüft nicht, ob ein Anfechtungsgrund tatsächlich vorliegt. Wird die Anfechtung plausibel vorgetragen, kann sie aber Zweifel am Fortbestand einer Erklärung bewirken. Das ist dann allerdings kein Unrichtigkeitsnachweis i.S.v. Par. 22 GBO. Ich würde die vorliegende Erklärung als Berichtigungsbewilligung samt Eigentümerzustimmung und erforderlichem Sachvortrag zur Berichtigungsbewilligung verstehen.

  • Ich glaube kaum, dass die Auflassung als abstraktes dingliches Vollzugsgeschäft wegen eines Irrtums angefochten werden kann. Gemeinhin wird dies nur im Anwendungsbereich des § 123 BGB bejaht. Da hilft dann auch die Berichtigungsbewilligung nichts, weil das Grundbuch durch die vorgebliche Berichtigung nicht richtig, sondern unrichtig wird.

    Damit geht die erklärte Auflassung der Teilfläche an den Sohn materiell ins Leere, weil er bereits Eigentümer (des Gesamtgrundstücks) ist. Die zutreffende Verfahrensweise wäre gewesen, die "nicht gewollte" Teilfläche an den Übergeber rückaufzulassen.

  • Ich glaube kaum, dass die Auflassung als abstraktes dingliches Vollzugsgeschäft wegen eines Irrtums angefochten werden kann. Gemeinhin wird dies nur im Anwendungsbereich des § 123 BGB bejaht. Da hilft dann auch die Berichtigungsbewilligung nichts, weil das Grundbuch durch die vorgebliche Berichtigung nicht richtig, sondern unrichtig wird.

    Damit geht die erklärte Auflassung der Teilfläche an den Sohn materiell ins Leere, weil er bereits Eigentümer (des Gesamtgrundstücks) ist. Die zutreffende Verfahrensweise wäre gewesen, die "nicht gewollte" Teilfläche an den Übergeber rückaufzulassen.

    BGH, 18. Januar 2008, V ZR 174/06

    mit Hinweis auf BGH, 7. Dezember 2001, V ZR 65/01: "Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung ist danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt." - das Grundbuch war durch die Umschreibung des ganzen Grundstücks (und nicht nur der Teilfläche) unrichtig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich glaube kaum, dass die Auflassung als abstraktes dingliches Vollzugsgeschäft wegen eines Irrtums angefochten werden kann. Gemeinhin wird dies nur im Anwendungsbereich des § 123 BGB bejaht. Da hilft dann auch die Berichtigungsbewilligung nichts, weil das Grundbuch durch die vorgebliche Berichtigung nicht richtig, sondern unrichtig wird.

    Damit geht die erklärte Auflassung der Teilfläche an den Sohn materiell ins Leere, weil er bereits Eigentümer (des Gesamtgrundstücks) ist. Die zutreffende Verfahrensweise wäre gewesen, die "nicht gewollte" Teilfläche an den Übergeber rückaufzulassen.

    BGH, 18. Januar 2008, V ZR 174/06

    mit Hinweis auf BGH, 7. Dezember 2001, V ZR 65/01: "Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung ist danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt." - das Grundbuch war durch die Umschreibung des ganzen Grundstücks (und nicht nur der Teilfläche) unrichtig.

    Die Auflassung kann bezüglich der "gewollten" Teilfläche schon deshalb nicht wirksam sein, weil sie mangels Karte oder anderweitiger konkreter Bezeichnung nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt.

  • Die Auflassung kann bezüglich der "gewollten" Teilfläche schon deshalb nicht wirksam sein, weil sie mangels Karte oder anderweitiger konkreter Bezeichnung nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt.

    Worüber sich die Beteiligten im Irrtum befanden.

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