Übersendung nach §344 Abs.7 FamFG

  • Guten Tag,

    folgender Fall:

    Neuerdings häufen sich Fälle, in denen der am Ort ansässige Notar eine Erbausschlagung beurkundet und den Leuten die Erbausschlagung mitgibt, sie mögen diese doch bei unserem Amtsgericht persönlich abgeben, zwecks Weiterleitung an das örtlich zuständige Gericht.

    Kann man dafür von den Leuten irgendwie eine Gebühr oder die Auslagen verlangen? Immerhin sparen die sich durch die Abgabe bei uns ja ihre Auslagen.

    Schönes Wochenende!

  • Wie Tom, keine Gebühr. Ist übrigens nicht so ganz neu die Verahrensweise....

    Kann übrigens eine Win-Win-Situation sein: Du musst nichts beurkunden, sondern nur weiterleiten, und hast trotzdem einen "erstmalig erfassten Erblasser", also ein VIer Aktenzeichen für dein Pensum.

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